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   BGH, 02.03.2017 - I ZB 42/16   

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https://dejure.org/2017,10416
BGH, 02.03.2017 - I ZB 42/16 (https://dejure.org/2017,10416)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - I ZB 42/16 (https://dejure.org/2017,10416)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - I ZB 42/16 (https://dejure.org/2017,10416)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 574 Abs 2 ZPO, § 1061 Abs 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 2 ZPO, § 1065 Abs 1 ZPO, Art 5 UNÜbk 1956
    Rechtsbeschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Vereinbarkeit der Vollstreckbarerklärung mit dem ordre public interne und dem ordre public international; unzulässiges Richten in eigener Sache bei Entscheidung des ...

  • IWW

    § 1065 Abs. 1 Satz 1, § ... 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 1061 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 139 BGB, § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nachweis eines Verstoßes der Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs gegen den ordre public

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Vereinbarkeit der Vollstreckbarerklärung mit dem ordre public interne und dem ordre public international; unzulässiges Richten in eigener Sache bei Entscheidung des ...

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Schiedsrichterhonorar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1061 Abs. 1
    Nachweis eines Verstoßes der Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs gegen den ordre public

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbeschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Vereinbarkeit der Vollstreckbarerklärung mit dem ordre public interne und dem ordre public international; unzulässiges Richten in eigener Sache bei Entscheidung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2017, 200
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.03.2012 - III ZB 63/10

    streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZB 42/16
    Es hat aber angenommen, im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 7 bis 10) und des Oberlandesgerichts München (SchiedsVZ 2012, 287, 288) komme ein Verstoß gegen den ordre public nicht in Betracht, weil die Bestimmung einer konkreten Honorarhöhe ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts durch die Schiedsrichter nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich sei und nur insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein könne.

    a) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe das Schiedsgericht die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig nur festsetzen, wenn die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richte und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden sei oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart hätten oder weil Einvernehmen über den Streitwert bestehe - feststehe und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden sei (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 700 Rn. 31).

    Dadurch haben sich die Schiedsrichter - anders als in Ziffer 3 - ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien aber nicht selbst tituliert (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 7).

    Erweist sich, dass die Parteien aufgrund der vom Schiedsgericht eingeforderten Kostenvorschüsse zuviel gezahlt haben, so können sie die Überzahlung außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 10; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 58; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 15 aE).

  • BGH, 25.02.2016 - I ZB 111/14

    Schiedsverfahren: Befugnis des Schiedsgerichts zur Festsetzung der Vergütung des

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZB 42/16
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts weicht nicht von dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 (I ZB 111/14, NJW-RR 2016, 700) ab.

    a) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe das Schiedsgericht die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig nur festsetzen, wenn die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richte und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden sei oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart hätten oder weil Einvernehmen über den Streitwert bestehe - feststehe und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden sei (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 700 Rn. 31).

  • BGH, 15.07.1999 - III ZB 21/98

    Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZB 42/16
    Das ist nur dann der Fall, wenn sie "begründet geltend gemacht" worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207).
  • BGH, 06.10.2016 - I ZB 13/15

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Begriff der

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZB 42/16
    Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, WM 2016, 2373 mwN).
  • OLG München, 21.06.2012 - 34 Sch 4/12

    Internationale Schiedsverfahren: Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZB 42/16
    Es hat aber angenommen, im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 7 bis 10) und des Oberlandesgerichts München (SchiedsVZ 2012, 287, 288) komme ein Verstoß gegen den ordre public nicht in Betracht, weil die Bestimmung einer konkreten Honorarhöhe ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts durch die Schiedsrichter nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich sei und nur insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein könne.
  • BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23

    Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs

    Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materielle Rechtsprechung ist, besteht insoweit im Grundsatz keine Ausnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017, I ZB 12/17, NJW 2018, 869 Rn. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2017, I ZB 42/16, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 20; Beschluss vom 28. März 2012, III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 6; Urt. v. 7. März 1985, III ZR 169/83, BGHZ 94, 92 [95 f., juris Rn. 22]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Mai 2021, 26 Sch 1/21, juris Rn. 61).

    Vielmehr betrifft der Schiedsspruch nur die Pflicht der Antragsgegnerin, der Antragstellerin den von ihr geleisteten Vorschuss auf das Schiedsrichterhonorar (abzüglich eines überzahlten Betrags) zu erstatten, ohne dass damit die maßgebliche Höhe der Schiedsrichtervergütung bereits verbindlich festgestellt und ein Ausgleich weiterer Überzahlungen ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 19 f. und 23; BGHZ 193, 38 Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 11. August 2016, 34 Sch 17/16, juris Rn. 16; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1057 Rn. 12; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1057 Rn. 11.1).

    (1) Zwar weist der Kostenschiedsspruch vorliegend allein der Antragsgegnerin als derjenigen Partei, die gemäß dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 2. Mai 2023 die Kosten des Schiedsgerichts zu tragen hat (vgl. Ziffer V Satz 2 des Tenors des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut vom 2. Mai 2023), das Risiko einer Rückforderung zu viel gezahlter Vorschüsse auf das Schiedsrichterhonorar zu (vgl. BGH, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 20 f.).

    Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public ist in der Vollstreckung des gesonderten Kostenschiedsspruchs allerdings nicht zu sehen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 20 f. zu dem gegenüber dem ordre public interne tendenziell großzügigeren ordre public international im Hinblick auf eine in einem ausländischen Schiedsspruch enthaltene Kostenerstattungsregelung; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 [juris Rn. 27).

    Da Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommen, kann die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGH, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 24; Beschluss vom 15. Juli 1999, III ZR 21/98 BGHZ 142, 204 [juris Rn. 7]).

  • OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 26 Sch 1/21

    Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin

    Denn wäre dieses niedriger gewesen als der geleistete Vorschuss, hätte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin den überzahlten Betrag zu erstatten (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16 -, NJOZ 2017, 802, 803), und der zu titulierende Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin wäre entsprechend geringer gewesen.
  • BGH, 19.12.2019 - I ZB 90/18

    Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d.

    Das ist der Fall, wenn solche Gründe begründet geltend gemacht worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 42/16, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 24).
  • BayObLG, 22.01.2024 - 101 Sch 172/23

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung, Verfahren auf Vollstreckbarerklärung,

    Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann daher gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2017, I ZB 42/16, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 24; Beschluss vom 15. Juli 1999, III ZR 21/98 BGHZ 142, 204 [juris Rn. 7]).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 26 Sch 1/19

    Schiedsgericht: Wahrung rechtlichen Gehörs

    "In Betracht kommen" solche Aufhebungsgründe im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens, wenn und soweit der Antragsgegner sie begründet geltend macht (vgl. BGH, NJW 1999, 2974 f.; BGH, SchiedsVZ 2017, 200 f.; OLG München, Beschluss vom 22.11.2016, Az.: 34 Sch 22/16, zitiert nach BeckRS).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 Sch 177/23

    Zustellung, Streitwertfestsetzung, Iran, Vollstreckungstitel,

    Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann daher gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2017, I ZB 42/16, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 24; Beschluss vom 15. Juli 1999, III ZR 21/98 BGHZ 142, 204 [juris Rn. 7]).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2018 - 26 Sch 10/17

    Keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public durch Vorwurf des

    Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (BGH, SchiedsVZ 2017, 200 f. [BGH 02.03.2017 - I ZB 42/16] [BGH 02.03.2017 - I ZB 42/16] ; OLG München, Beschluss vom 22.11.2016, Az.: 34 Sch 22/16, zitiert nach BeckRS).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2021 - 26 Sch 4/21

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

    Das ist nur dann der Fall, wenn sie "begründet geltend gemacht" worden sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.07.1999 - III ZB 21/98 -, BGHZ 142, 204, 207; Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16 -, SchiedsVZ 2017, 200, 202; Senat, Beschluss vom 27.11.2008 - 26 Sch 22/08 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2018 - 26 Sch 12/16

    Zu den Verpflichtungen, die sich für Schiedsgerichte aus Art. 103 GG ergeben

    "In Betracht kommen" solche Aufhebungsgründe im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens, wenn und soweit der Antragsgegner sie begründet geltend macht (vgl. BGH, NJW 1999, 2974 f. [BGH 15.07.1999 - III ZB 21/98] ; BGH, SchiedsVZ 2017, 200f. [BGH 02.03.2017 - I ZB 42/16] ; OLG München, Beschluss vom 22.11.2016, Az.: 34 Sch 22/16, zitiert nach BeckRS).
  • OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    "In Betracht kommen" solche Aufhebungsgründe im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens, wenn und soweit der Antragsgegner sie begründet geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16, Rn.24, juris; BGH, Beschluss vom 15.7.1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1063 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 06.06.2018 - 26 Sch 3/18

    Schiedsgericht: Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nicht-Vernehmung einer

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