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   BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15   

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https://dejure.org/2017,10686
BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15 (https://dejure.org/2017,10686)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 (https://dejure.org/2017,10686)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - V ZB 122/15 (https://dejure.org/2017,10686)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 416 S 2 FamFG, § 424 FamFG, § 425 Abs 3 FamFG, § 426 FamFG, § 106 Abs 2 S 2 AufenthG
    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, Art. ... 101 Abs. 1 Satz 1 GG, § 65 Abs. 4 FamFG, § 2 Abs. 3 FamFG, § 48 FamFG, § 416 Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 2 Abs. 2 FamFG, § 425 Abs. 3, §§ 424, 426 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 425 Abs. 3 FamFG, § 416 FamFG, § 416 Satz 1, § 4 FamFG, Art. 3, 15 der Richtlinie 2008/115/EG, § 2 Abs. 14, 15 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft; Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • rewis.io

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 425 Abs. 3; AufenthG § 106 Abs. 2
    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft; Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • rechtsportal.de

    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft; Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 136
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1615/06

    Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässige

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Ob diesem dabei im Hinblick auf den gesetzlichen Richter überhaupt ein Ermessen eingeräumt werden darf, wie es in der Vorschrift vorgesehen ist, erscheint zweifelhaft (BVerfGK 15, 180, 185).

    (5) Die von dem Betroffenen zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 15, 180) steht dem nicht entgegen.

  • OLG Köln, 11.06.2010 - 16 AR 3/10

    Gerichtliche Zuständigkeit bei wiederholter gerichtlicher Anordnung der

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Die Zuständigkeit für die Verlängerung könne auf das Gericht am Haftort nur auf Grund eines förmlichen Abgabebeschlusses gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG übergehen (OLG Köln, FGPrax 2010, 318, 319; Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 14; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 106 AufenthG Rn. 4; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 425 Rn. 20; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 425 Rn. 12; wohl auch Kluth/Heusch/Brinktrine, Ausländerrecht, § 106 AufenthG Rn. 8 und NK-AuslR/Stahmann, 2. Aufl., § 106 AufenthG Rn. 10 f.).
  • BGH, 01.12.2010 - XII ZB 227/10

    Betreuungsverfahren: Selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Etwas Anderes kommt nur im - hier nicht gegebenen - Fall von Willkür in Betracht (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 65 Rn. 17).
  • LG Frankfurt/Oder, 13.03.2014 - 15 T 35/14
    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Das Gericht am Haftort sei seitdem nach § 425 Abs. 3, § 416 Satz 2 FamFG originär für die Verlängerung von Abschiebungs- (und Rücküberstellungs-) Haft zuständig, ohne dass es einer Abgabeentscheidung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedürfte (LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 13. März 2014 - 15 T 35/14, juris Rn. 14; Bork/Jacoby/Schwab/Heinze, FamFG, 2. Aufl., § 416 Rn. 6 aE; MüKoFamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 416 Rn. 8; wohl auch Prütting/Helms/Jenissen, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 17 und § 416 Rn. 3 unklar allerdings das Verhältnis zu den Ausführungen in ibid. Rn. 4).
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 23/15

    Abschiebungshaftsache: Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Ablauf der Frist zur

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Auf diesen Haftgrund konnte die Anordnung von Abschiebungshaft, um die es hier geht, auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung von Art. 3 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) am 24. Dezember 2010 und vor der Einführung von § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG am 1. August 2015 gestützt werden (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 10).
  • OLG Oldenburg, 07.09.2018 - 5 AR 25/18

    Abschiebungshaft, örtliche Zuständigkeit, Haftverlängerung, Haftantrag

    Hierbei beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG auf Entscheidungen über die Aussetzung oder Aufhebung der angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 -, juris).

    Für diese Fälle behält die Vorschrift des § 106 Abs. 2 S. 2 FamFG ihren Sinn (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 -, juris).

    Die Zuständigkeit des Gerichts am Haftort entspricht auch der Regelzuständigkeit nach § 416 S. 2 FamFG, die kraft Gesetzes für den Verlängerungsantrag gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 -, juris).

    Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass über den Verlängerungsantrag nach Möglichkeit das Gericht am Haftort entscheidet, weil dieses insbesondere die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Verlängerungsantrag schneller und unkomplizierter würde durchführen können als das mit dem ursprünglichen Haftantrag befasste - unter Umständen weit entfernte - Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 - juris unter Verweis auf BT-Drucks. 12/4984 S. 38).

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 44/19

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des

    (c) Eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG ist verfassungsrechtlich allerdings dann geboten und die Rüge der fehlenden Zuständigkeit daher im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19 unter Bezug auf BVerfGE 42, 237, 241 mwN; BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 6; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 65 Rn. 8; aA Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 65 Rn. 17).

    Soweit dieser die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 FamFG für Haftverlängerungsanträge verneint, beruht dies ausdrücklich und ausschließlich auf der spezielleren Regelung in § 425 Abs. 3 FamFG, wonach die Gerichtszuständigkeit - nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags - neu zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 06.04.2017 - V ZB 59/16

    Freiheitsentziehungsverfahren: Verfahrensmangel durch unterlassene Beeidigung des

    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf (Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19

    Sicherungshaft: Notwendigkeit näherer Erläuterungen zum Zeitaufwand für Buchung

    Das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht ist auch für die Entscheidung über eine vor der Abgabe erhobene Beschwerde gegen die Haftanordnung des abgebenden Gerichts zuständig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293).

    Aus dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss vom 2. März 2017 (V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 9) folgt zwar, dass für eine Entscheidung über die Verlängerung der Abschiebungs- (oder Überstellungs-) Haft das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig ist, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf.

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 85/19

    Erheben von Einwänden gegen die Zulässigkeit des Haftantrags im

    Fraglich ist mangels Einlegung einer Beschwerde auch, ob das Amtsgericht das Verfahren insoweit überhaupt noch an das für den Haftort zuständige Amtsgericht Paderborn abgeben konnte, das es, wenn auch zu Unrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 9, 13), für örtlich zuständig hielt.
  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung einer Sicherungshaft;

    Vielmehr bleibt das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (zum Ganzen vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13 und vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7).
  • BGH, 03.05.2018 - V ZB 230/17

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von

    Vielmehr bleibt das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 143/19

    Örtlich zuständiges Gericht für Freiheitsentziehungssachen

    Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vorschriften nach § 425 Abs. 3 FamFG mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gerichtszuständigkeit nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags (neu) zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 18; vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.).
  • OLG Hamm, 24.01.2023 - 15 SA 1/23

    Übernahme einer Freiheitsentziehungssache durch anderes Amtsgericht; Wirkung

    Zudem wird mit der wirksamen Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Zuständigkeit des Gerichts des Haftortes für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG über die Aussetzung / Aufhebung der Haft begründet (BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 2.03.2017 - V ZB 122/15 - Inf AuslR 2017, 293).
  • LG Traunstein, 22.06.2017 - 4 T 1047/17

    Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Verlängerung der Sicherungshaft

    Das Beschwerdegericht vertritt insoweit - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Auffassung, dass es sich hier um ein eigenständiges Verfahren handelt, in welchem eine gesonderte Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten erforderlich ist, da das Amtsgericht Mühldorf für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag gem. § 416 Satz 2 FamFG originär zuständig war (BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15).
  • LG Halle, 09.05.2018 - 1 T 118/18

    Abschiebehaft: Anforderungen an einen zulässigen Haftverlängerungsantrag;

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