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   BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20   

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https://dejure.org/2021,7449
BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20 (https://dejure.org/2021,7449)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2021 - 4 StR 543/20 (https://dejure.org/2021,7449)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2021 - 4 StR 543/20 (https://dejure.org/2021,7449)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 238 Abs. 1 StGB; § 21 StGB
    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit (Bewertung einer nicht pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung; Bewertung sog. narzisstischer Persönlichkeitsstörung; Gefährlichkeitsprognose)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 238 StGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unbefugtes Nachstellen durch beharrliche unmittelbare oder mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer oder näher bestimmte Drohungen; Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit

  • rewis.io

    Strafverurteilung wegen Nachstellung u.a.: Beharrlichkeit des Nachstellens; Unterbringungsanordnung wegen verminderter Schuldfähigkeit bei narzistischer Persönlichkeitsstörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 238 Abs. 1 Nr. 1 -5
    Unbefugtes Nachstellen durch beharrliche unmittelbare oder mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer oder näher bestimmte Drohungen; Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 138
  • StV 2021, 489
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18

    Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20
    Bei der diagnostizierten "narzisstischen Persönlichkeitsstörung' handelt es sich um ein eher unspezifisches Störungsbild (vgl. Dannhorn, NStZ 2018, 704, 705).

    Eine solche Störung erreicht den Grad einer schuldmindernden schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 237; vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137; vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 ? 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20
    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15).

    Im Rahmen dieser Würdigung ist als ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffälligkeit anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73; vom 8. Oktober 2015 - 4 StR 86/15; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307 jeweils mwN).

  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 167/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20
    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15).
  • BGH, 16.01.2024 - 5 StR 322/23
    Sie erreicht den Grad einer schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255/22 mwN; Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20; NStZ-RR 2021, 138, 140).

    Die vom Sachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 139 f.; vom 9. Mai 2000- 4 StR 59/00, NStZ 2000, 469 f.; vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Die insoweit erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und muss sich darauf erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands in Zukunft drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2021 ? 4 StR 543/20, NStZ?RR 2021, 138, 140; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; Beschluss vom 28. Juli 2021 ? 1 StR 190/21 Rn. 15; Urteil vom 28. April 2021 ? 2 StR 484/20, NStZ?RR 2021, 275, 276).
  • BGH, 18.10.2023 - 1 StR 214/23

    Annahme des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang eines Angeklagten zu

    Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" für das Eintreten des Behandlungserfolgs, wie sie etwa auch für die Maßregelanordnung nach § 63 StGB vorausgesetzt wird (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 48, S. 70; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20 Rn. 16 [zu § 63 StGB]).
  • BGH, 23.08.2022 - 3 StR 247/22

    Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Verstoß gegen das

    Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit beinhaltet objektive Momente und subjektive Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 20; vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 139 mwN).

    Daneben ist die Eignung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 139; BT-Drucks. 18/9946 S. 13; zur schwerwiegenden Beeinträchtigung auch BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16, BGHSt 62, 49 Rn. 19; vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 22).

  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 298/21

    Raub (finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme)

    Denn soweit das angefochtene Urteil auf eine "organische Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung" des Angeklagten abgestellt hat, die dessen Polytoxikomanie "begleite" (vgl. UA S. 43, 46), werden weder die konkrete Störung noch deren Schweregrad hinreichend deutlich (zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB in Fällen einer Persönlichkeitsstörung vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138; vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70).
  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20 Rn. 16; vom 2. September 2020 - 1 StR 273/20 Rn. 11 und vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 5; je mwN).
  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 255/22

    Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung

    Da es sich bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild handelt, erreicht sie den Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140; BayOLG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 202 StRR 136/21).
  • BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21

    Sachlich-rechtliche Urteilsanforderungen bei narzisstischer

    Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten, seit vielen Jahren und auch zu den Tatzeiten bei der Angeklagten vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer,schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 StR 71/18 = NStZ 2018, 704 = NStZ-RR 2018, 237 = JR 2019, 98 [für,narzisstisch-dissoziale Borderlinestörung"]; 11.02.2015 - 4 StR 498/14 = NStZ-RR 2015, 137; 27.01.2017 - 1 StR 532/16 = NStZ-RR 2017, 176 = StV 2019, 101 sowie zuletzt Beschluss vom 02.03.2021 - 4 StR 543/20 = StV 2021, 489 = NStZ-RR 2021, 138, jeweils m.w.N.).

    Insoweit wird vor allem der Frage nachzugehen sein, ob die Angeklagte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung deshalb den Grad einer schuldmindernden schweren anderen seelischen Störung bereits erreicht hatte, weil sie bei Begehung der Taten aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 StR 543/20 = StV 2021, 489 = NStZ-RR 2021, 138).

  • BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22

    Strafzumessung (keine Vorstrafe; Anlass und Modalität der Tat: nicht oder nur

    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten vom Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140; Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19, StV 2021, 221, 222 mwN).
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