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   BGH, 02.03.2022 - 5 StR 340/21   

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https://dejure.org/2022,8436
BGH, 02.03.2022 - 5 StR 340/21 (https://dejure.org/2022,8436)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2022 - 5 StR 340/21 (https://dejure.org/2022,8436)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2022 - 5 StR 340/21 (https://dejure.org/2022,8436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 473 Abs. 4 StPO
    Kosten der Revision bei lediglich geringfügiger Herabsetzung des Einziehungsbetrages

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Korrektur der Einziehungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 473 Abs. 4
    Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Korrektur der Einziehungsentscheidung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - 5 StR 340/21
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diesem Vorgehen bei der Kostenentscheidung nicht entgegen, weil sich der Einziehungsumfang hier nicht "deutlich (...) zugunsten (des) Angeklagten verringert" hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829; vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - 5 StR 340/21
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diesem Vorgehen bei der Kostenentscheidung nicht entgegen, weil sich der Einziehungsumfang hier nicht "deutlich (...) zugunsten (des) Angeklagten verringert" hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829; vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Die Frage einer Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO stellte sich aber nicht, da eine solche aus Billigkeitsgründen nicht geboten war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.03.2022 - 5 StR 340/21 -, juris Rn. 4; vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20, juris Rn. 4; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8; vom 31.08.2022 - 4 StR 153/22 -, juris Rn. 14).

    Insoweit wurde angemerkt, dass Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesem Vorgehen bei der Kostenentscheidung nicht entgegen stehe, weil sich der Einziehungsumfang hier nicht "deutlich [...] zugunsten [des] Angeklagten verringert" habe (BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 StR 340/21 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829).

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