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   BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21   

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BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21 (https://dejure.org/2022,6010)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2022 - 5 StR 457/21 (https://dejure.org/2022,6010)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2022 - 5 StR 457/21 (https://dejure.org/2022,6010)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 91g Abs. 6 IRG; Art. 30 RL 2014/41/EU; Art. 82 AEUV
    Verwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Daten im sog. EncroChat-Komplex (grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs; kein Beweisverwertungsverbot; europäischer Rechtshilfeverkehr; Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100b StPO, § 100e Abs 6 StPO, § 261 StPO, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, Art 6 Abs 1 EURL 41/2014
    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von französischen Ermittlungsbehörden ermittelter EncroChat-Daten

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Verwertbarkeit von EncroChat-Daten

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG, § ... 267 StPO, § 238 Abs. 2 StPO, Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2014/41/EU, § 261 StPO, § 100e Abs. 6 StPO, Art. 82 Abs. 1 AEUV, §§ 91a ff. IRG, §§ 91, 91a Abs. 4 IRG, § 91b IRG, § 73 IRG, § 92d Abs. 1 Nr. 1 IRG, § 91g Abs. 6 Satz 1 IRG, § 91g Abs. 6 IRG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, Rahmenbeschluss 2004/757/JI, § 91j Abs. 3 IRG, §§ 100a, 100b StPO, § 100b StPO, § 161 Abs. 1 StPO, Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, § 92b Satz 2 IRG, § 100b Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 10, Art. 13 GG, §§ 100b, 100c StPO, § 100d Abs. 2 Satz 1 StPO, § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO, § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO, § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b StPO, Art. 8, 10 EMRK, Art. 267 AEUV

  • JurPC

    Verwertbarkeit von EncroChat-Daten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung von in der Hauptverhandlung erhobener Beweise betreffend die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten; Verwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweise; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Encro-Daten sind verwertbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von EncroChat-Daten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EncroChat-Daten können zur Aufklärung schwerer Straftaten als Beweismittel verwendet werden und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die EncroChat-Daten - und ihre Verwertung im Strafprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die in Frankreich entschlüsselten EncroChat-Daten

  • lto.de (Pressebericht, 24.03.2022)

    Kein Beweisverwertungsverbot für EncroChat-Daten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Encro-Chat-Daten: Beweisverwertungsverbot verneint

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Ein kritischer Blick auf den EncroChat-Beschluss des 5. Strafsenats des BGH

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Auswirkungen der Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung auf die Verwertbarkeit der EncroChat-Kommunikation

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHSt vorgesehen)
  • NJW 2022, 1539
  • NStZ 2022, 435
  • MMR 2022, 461
  • K&R 2022, 433
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • LG Berlin, 19.10.2022 - 525 KLs 8/22

    EncroChat; Vorabentscheidungsverfahren; Telekommunikationsüberwachung

    Unterlagen dazu - wie etwa Konferenzprotokolle und SIENA-Nachrichten - wurden erst nachträglich von Verteidigern beschafft; sie konnten daher auch in der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 (5 StR 457/21 - juris Rn. 21 ff.) noch nicht berücksichtigt werden und werden weiterhin von den Staatsanwaltschaften bei Anklageerhebung nicht gemäß § 199 Abs. 2 S. 2 StPO mit den Verfahrensakten vorgelegt.

    Die französische Maßnahme gegen den EncroChat-Dienst und dessen Nutzer ähnelt nach den bisher dazu bekannt gewordenen Informationen im Wesentlichen einer Kombination aus einer Online-Durchsuchung i.S.d. § 100 b StPO und einer oder mehrerer der in § 100 a Abs. 1 StPO geregelten Maßnahmen (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 59, 93; KG, Beschluss vom 30. August 2021 - 2 Ws 79/21 -, juris Rn. 41; i.E. ähnlich BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 67).

    Dementsprechend geht der 5. Senat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. März 2022 (5 StR 457/21, juris Rn. 47) von einer Zuständigkeit der in dem UJs-Verfahren ermittelnden GStA Frankfurt für den Erlass der Beweistransfer-EEA aus.

    Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 2. März 2022 (5 StR 457/21, juris Rn. 55) die Auffassung vertreten, die von ihm selbst so bezeichnete "nicht spezifizierte Verdachtslage" hinsichtlich der "in Frage kommenden vielfältigen Straftaten" sei ausreichend gewesen, um nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA die EEA zu erlassen.

    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Grundrechtsschutz der Betroffenen ausreichend im Rahmen des nationalen Strafverfahrens durch das nationale Strafprozessrecht gewährleistet werde (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 41, 67ff.).

    Bei der Verwertung der Daten im Strafverfahren handelt es sich um einen weiteren, zu den Eingriffen der Speicherung und des Zugriffs hinzutretenden selbständigen Grundrechtseingriff (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022, aaO. Rn. 67).

    Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in seiner Entscheidung vom 2. März 2022 (5 StR 457/21, Rn. 47ff.) die Ansicht vertreten, Art. 6 Abs. 1 lit. b) RL EEA sei vorliegend nicht anwendbar.

    Überwiegend wird eine gerichtliche Zuständigkeit angenommen (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 40; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 -, juris Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 34).

    a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. März 2022 (aaO. Rn. 41) in Zweifel gezogen, ob es sich bei der französischen Datenabschöpfungsmaßnahme um eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 RL EEA handelte.

    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 41) vertritt dazu (mit Blick auf die Interessenabwägung zur Verwertbarkeit - vgl. dazu unten IV.) die Ansicht, der individuelle Grundrechtsschutz betreffe nur die Beweisverwertung im Ausland (hier: Frankreich), nicht hingegen im zu unterrichtenden Staat (Deutschland).

    b) Nur in besonderen Ausnahmefällen kommt ein unmittelbar aus der Verfassung hergeleitetes Verwertungsverbot auch ohne Feststellung eines einfachgesetzlichen Rechtsverstoßes aufgrund allgemeiner Verhältnismäßigkeitserwägungen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 65 ff.).

    Der Bundesgerichtshof und die Obergerichte stellen maßgeblich auf das Gewicht der aufzuklärenden Straftaten ab und folgern daraus, dass das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualschutz der betroffenen EncroChat-Nutzer den Vorrang genieße (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022, aaO. Rn. 36, 44, 57; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2021 - 2 Ws 261/21 -, juris Rn. 33).

  • BGH, 05.04.2022 - 3 StR 16/22

    Verurteilungen wegen Kriegsverbrechens in Syrien rechtskräftig

    Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen geboten sein, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 43; Urteil vom 3. Mai 2018 - 3 StR 390/17, NStZ 2019, 227 Rn. 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 28 ff.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2019 - 5 StR 228/19, juris Rn. 17; vom 6. Februar 2018 - 2 StR 163/17, BGHR StPO § 136 Belehrung 19; BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 2085/05, juris Rn. 8 f.).
  • BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22

    Beweisverwertungsverbot (ausländische Ermittlungsmaßnahme: Nichteinhaltung

    Die Daten der Telefone, die (auch) in Deutschland benutzt wurden, übermittelten die französischen Behörden der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main aufgrund einer europäischen Ermittlungsanordnung (vgl. näher BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21).

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die grundsätzlich von der Verwertbarkeit der aus Frankreich übermittelten Daten der E. Chat-Mobiltelefone ausgeht (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21; vgl. auch Beschluss vom 8. Februar 2022 - 6 StR 639/21; Beschluss vom 6. April 2022 - 6 StR 55/22; Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 StR 133/22).

    aa) Im Ausgangspunkt gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Verwertbarkeit von Beweisen, die im Wege der Rechtshilfe erlangt worden sind, nach deutschem Recht als dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21; Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32).

    Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage der Verwertung der Notizen aus dem Krypto-Mobiltelefon ist dabei § 261 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21).

    Die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards wird in solchen Fällen durch Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem nationalen und europäischen ordre public und eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Beweisverwertung unter Annahme besonderer Verwendungsvorbehalte gewährleistet (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21).

    Denn soweit der Unterrichtungspflicht überhaupt eine individualschützende Wirkung zukommt, bezieht sich diese allein auf die - hier nicht in Rede stehende - Beweisverwendung im Ausland (vgl. näher BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21).

    Ob zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorliegend die Wertungen des § 100e Abs. 6 StPO als Verwendungsschranke mit dem höchsten Schutzniveau heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 Rn. 65) oder ob - mit Blick darauf, dass der Angeklagte nicht selbst von der Maßnahme betroffen war - die Wertungen des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 161 Abs. 3 StPO maßgeblich sind (vgl. OLG Frankfurt NJW 2022, 710, 711; Gebhard/Michalke, Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21, NJW 2022, 655, 658 f.), kann dahinstehen.

    Bei der erforderlichen Prüfung, ob die Straftat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise erheblich erschwert oder aussichtslos wäre (vgl. § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO), ist auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 Rn. 69 f.).

    ee) Soweit der Beschwerdeführer meint, "die deutschen Behörden" hätten durch planmäßiges Vorgehen an der Datengewinnung im Ausland mitgewirkt, um die Vorschriften der Strafprozessordnung zu umgehen, kann offenbleiben, ob dies zu einer anderen Bewertung führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 Rn. 75).

  • BGH, 16.02.2023 - 4 StR 93/22

    Verfahrensrüge: Verwertung von EncroChat-Daten - (Hohe) Anforderungen an die

    Denn ob sich daraus ausnahmsweise ein Verwertungsverbot ergibt, vermag das Revisionsgericht erst aufgrund einer Abwägung aller Umstände, die Art und Gewicht etwaiger Verfahrensverstöße einbezieht, zu entscheiden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn. 43 mwN).

    Beide Aspekte zielen auf eine unzulässige Beweisverwertung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn. 32, 34 ff.).

    Der Senat hält demgegenüber daran fest, dass die Wertungen des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO i.V.m. § 100b StPO eine im Rahmen der Anwendung von § 261 StPO zu beachtende Verwendungsbeschränkung bilden (vgl. Böse, JZ 2022, 1048, 1049), die bei der Beweisrechtshilfe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 4 StR 63/22; Beschluss vom 5. Juli 2022 - 4 StR 61/22 Rn. 16; Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn. 68).

    Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Revisionen - nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage bei Anordnung der französischen Ermittlungsmaßnahmen an, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt unter Einschluss der Erkenntnisse aus den von den französischen Behörden übermittelten Daten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 4 StR 63/22; Beschluss vom 5. Juli 2022 - 4 StR 61/22 Rn. 17; Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn. 70).

  • BGH, 18.04.2023 - 3 StR 489/22
    Soweit beispielsweise vorgebracht wird, verschiedene Unterlagen hätten bei dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 in dem Verfahren 5 StR 457/21 (BGHSt 67, 29) noch nicht berücksichtigt werden können, ergibt sich deren näherer Inhalt aus dem Revisionsvorbringen nicht (s. zur Darlegungspflicht allgemein etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 - 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN).
  • OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22

    Die mittels der ANOM-App des FBI erhobenen Daten unterliegen keinem

    Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise ist § 261 StPO, unabhängig davon, ob diese zuvor im Inland oder auf sonstige Weise - etwa im Wege der Rechtshilfe - erlangt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 und 857/10, BVerfGE 130, 1 ff. Rn. 120, 137 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25).

    Ausdrückliche Verwendungsbeschränkungen für im Wege der Rechtshilfe aus dem Ausland erlangte Daten sieht das deutsche Recht nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25).

    Soweit gleichsam die dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Wertungen der auch bei grenzüberschreitendem Datenverkehr anwendbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, juris) strafprozessualen Verwendungsbeschränkungen sowohl des § 479 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 3 StPO als auch des § 100e Abs. 6 StPO Berücksichtigung zu finden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25 und Rn. 68), schließt dies die Verwendung der vom FBI erlangten Daten und Kommunikationsinhalte im konkreten Fall aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung von Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als Katalogtaten im Sinne von § 161 Abs. 3 und § 100e Abs. 6 StPO nicht aus (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203 f.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 68 zur Heranziehung des Schutzniveaus aus § 100e Abs. 6 StPO im Fall der Verwertung von im Ausland gesicherter EncroChat-Kommunikation), zumal eine Verwertung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensführung aufgrund des Inhalts der gesicherten Kommunikation nicht zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 68).

    aa) Aufgrund des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung (Art. 82 AEUV) lässt ein von den nationalen deutschen Vorschriften abweichendes Verfahren die Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen grundsätzlich unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 50 ff., 73 ff. m.w.N.; Schomburg/Lagodny/Hackner, IRG Vor § 68 Rn 11 m.w.N.), und die nationalen deutschen Gerichte sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit von originär im Ausland, mithin nicht aufgrund deutschen Rechtshilfeersuchens durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen anhand der Vorschriften des ausländischen Rechts auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203, 204).

    bb) Danach ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot vorliegend weder aus rechtshilfespezifischen Gründen noch aus nationalem Verfassungs- oder Prozessrecht oder den Vorgaben der EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25 ff.).

    Vielmehr war absehbar, dass die durch die Nutzung ermöglichte, vermeintlich abhörsichere Kommunikation, neben der eine normale Nutzung des Mobilfunkgerätes zum Telefonieren und mit Zugang zum Internet nicht mehr möglich war, nahezu ausschließlich im Bereich organisierter Kriminalität eingesetzt werden würde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203, 204; zur Ablehnung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des ordre public bei EncroChat-Daten vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 Ws 102/21 (S); 2 Ws 96/21 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris, sowie dem Grunde nach auch BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 57).

  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Ein Verstoß gegen die Rechtshilfevorschrift des Art. 31 RL EEA, dem im Inland kein individualschützender Charakter zukommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 Rn. 41, NStZ 2022, 435, 441 f.), hat keine Bedeutung für die Strafzumessung (vgl. § 46 Abs. 1 und 2 StGB).
  • BGH, 06.12.2022 - 5 StR 239/22

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Verwertung von

    Einer Bescheidung der Verwertungswidersprüche in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155; vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539), zumal das Landgericht in Beschlüssen und Rechtsgesprächen seine Rechtsauffassung zur Verwertungsfrage ausführlich dargelegt hat, so dass der von den Revisionen gerügte Fairnessverstoß fernliegt.
  • BVerfG - 2 BvR 684/22 (anhängig)
    Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2021 - 632 KLs 8/21 - und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -.
  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    Zudem erging der grundlegende Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2022 (Az. 5 StR 457/21), mit dem die Verwertbarkeit der Encrochat-Daten ausführlich diskutiert und unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bejaht wurde, erst nach dem Erlass des Urteils der Strafkammer 5 vom 11.02.2022.
  • BGH, 06.07.2022 - 4 StR 63/22

    Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit

  • OLG Hamm, 10.01.2023 - 5 Ws 341/22

    SkyECC, EncroChat, zu erwartende Verfahrensverzögerung, Zeitraum für einen

  • LG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 22 Qs 18/22

    Pflichtverteidiger, weiterer Verteidiger, Bestellungsgründe, EncroChat

  • BGH, 24.05.2022 - 5 StR 133/22

    Konkurrenzrechtliche Einordnung von Betäubungsmitteldelikten

  • BGH, 06.04.2022 - 6 StR 55/22

    Verwertung von EncroChat-Daten

  • OLG Dresden, 05.12.2022 - 2 Ws 230/22

    Zuständigkeit, Strafmaßprognose, Beurteilungsspielraum

  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 88/22

    Verwerfung der Revision als unbegründet

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