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   BGH, 02.04.2008 - XII ZR 44/06   

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https://dejure.org/2008,1648
BGH, 02.04.2008 - XII ZR 44/06 (https://dejure.org/2008,1648)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2008 - XII ZR 44/06 (https://dejure.org/2008,1648)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2008 - XII ZR 44/06 (https://dejure.org/2008,1648)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2 S. 2, 273
    Übernahmeverlangen bei Beendigung der Gütergemeinschaft vor deren Aus-einandersetzung ggf. gegen Sicherheitsleistung

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Übernahme eingebrachter Vermögensgegenstände eines Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft auch bei noch nicht erfolgter Verteilung des überschüssigen Gesamtguts; Entgegensetzen eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes ...

  • Judicialis

    BGB § 1476 Abs. 2; ; BGB § 1477 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1476 Abs. 2 § 1477 Abs. 2 S. 2
    Ansprüche der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Beendigung der Gütergemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Fokus-Familienrecht - Bausteine des Unterhaltsrechts #05: Unterhaltsregress des Scheinvaters ohne vorausgegangenes Vaterschaftsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2983
  • MDR 2008, 921
  • FamRZ 2008, 1323
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04

    Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache durch einen

    Auszug aus BGH, 02.04.2008 - XII ZR 44/06
    Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzen (im Anschluss an BGHZ 171, 24).

    Zur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand; der Verteilung muss deshalb grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten vorausgehen (zur Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 27 = FamRZ 2007, 625, 626).

    Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstandes dessen Wert, der schließlich vom Überschussanteil dieses Ehegatten - als schon erhalten - abzusetzen ist (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, 626).

    Dieser direkte Ersatzanspruch des anderen Ehegatten kann sich allerdings höchstens auf die Hälfte des Wertes des übernommenen Gegenstandes belaufen - dies dann, wenn nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten kein Überschuss verbleibt, der zwischen den Ehegatten geteilt werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, 626).

    Steht nicht sicher fest, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung auf den Anteil am Überschuss in Betracht kommt oder eine Verrechnung mit einem Anspruch aus § 1478 Abs. 1 BGB möglich ist, bemisst sich der Umfang dieses Sicherungsinteresses stets nach dem hälftigen Wert des übernommenen Gegenstands (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 29 f. = FamRZ 2007, 625, 626 f.).

    cc) In diesem Umfang steht, wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Urteils - entschieden hat, dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für seinen ggf. später geltend zu machenden (Zahlungs-) Anspruch auf Wertersatz zu; diesen Anspruch auf Sicherheitsleistung kann er dem Übernahmeverlangen nach § 273 BGB entgegensetzen (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 f. = FamRZ 2007, 625, 627).

    Das Gesetz schließt eine unmittelbare Zahlungspflicht bei - vorzeitiger - Übernahme eingebrachter Sachen somit nicht durch eine spätere Fälligkeit des Wertersatzes aus, sondern allein durch die besondere Verrechnungsklausel in § 1476 Abs. 2 BGB (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 = FamRZ 2007, 625, 627).

    Dementsprechend kann der andere Ehegatten dem Übernahmeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht insoweit entgegensetzen, als der mit einer Übernahme verbundene Wertersatz nicht vollständig durch Verrechnung mit dem anteiligen Überschuss aus dem Gesamtgut geleistet werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 f. = FamRZ 2007, 625, 627 m.w.N.).

    Dieser - vom übernehmenden Ehegatten etwa durch Einräumung einer Höchstbetragssicherungshypothek erfüllbare - Anspruch ist die dem anderen Ehegatten derzeit "gebührende Leistung", die er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen seines Ehegatten entgegensetzen kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 31 f. = FamRZ 2007, 625, 627).

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87

    Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts

    Auszug aus BGH, 02.04.2008 - XII ZR 44/06
    Zur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand; der Verteilung muss deshalb grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten vorausgehen (zur Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 27 = FamRZ 2007, 625, 626).

    Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstandes dessen Wert, der schließlich vom Überschussanteil dieses Ehegatten - als schon erhalten - abzusetzen ist (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, 626).

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