Rechtsprechung
BGH, 02.04.2009 - IX ZB 245/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen rückständiger Erbschaftssteuer; Uneingeschränkte Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 16; InsO § 17; BGB § 2033 Abs. 2
Berücksichtigung neuen Vorbringens des Insolvenzschuldners zum Vorliegen der Insolvenzgründe in der Beschwerdeinstanz - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mühlhausen, 29.08.2008 - 8 IN 16/08
- LG Mühlhausen, 17.10.2008 - 2 T 215/08
- BGH, 05.02.2009 - IX ZB 245/08
- BGH, 02.04.2009 - IX ZB 245/08
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04
Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des …
Auszug aus BGH, 02.04.2009 - IX ZB 245/08
Neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz, welches sich auf diesen Zeitpunkt bezieht, ist jedoch bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu beachten (BGHZ 169, 17, 20 f Rn. 9 f).Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses bleibt bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt (vgl. dazu BGHZ 169, 17, 29 Rn. 30 f).
- BGH, 21.12.2006 - IX ZB 81/06
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässiger sofortiger Beschwerde; …
Auszug aus BGH, 02.04.2009 - IX ZB 245/08
c) Die sofortige Beschwerde eröffnet eine vollständige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190 Rn. 20). - BGH, 27.03.2008 - IX ZB 144/07
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf …
Auszug aus BGH, 02.04.2009 - IX ZB 245/08
Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist deshalb uneingeschränkt zu berücksichtigen (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 113; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 6).
- BGH, 24.03.2016 - IX ZB 32/15
GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem …
Die Voraussetzungen des § 212 InsO einschließlich der Antragsberechtigung müssen nicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, sondern anders als beim Antrag auf Insolvenzeröffnung, wo der Eröffnungsgrund nach § 16 InsO zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorliegen muss (BGH…, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 8, 10 f, 19 f; vom 2. April 2009 - IX ZB 245/08, ZInsO 2009, 872 Rn. 7), im Zeitpunkt des Abschlusses der Beschwerdeinstanz (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm § 212 InsO). - BVerfG, 13.12.2023 - 2 BvR 2143/21
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines …
Im Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 245/08 - habe der Bundesgerichtshof ergänzend darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde eine vollständige zweite Tatsacheninstanz eröffne und neues Vorbringen deshalb uneingeschränkt zu berücksichtigen sei. - BVerfG, 13.12.2023 - 2 BvR 2204/21
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines …
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 169, 17; BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 245/08 -, BeckRS 2009, S. 10777, Rn. 7 ff.) komme es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung an. - LG Neuruppin, 18.01.2016 - 2 T 3/16
Insolvenzverfahren: Verfahrenseinstellung bei Kostendeckung im …
Gründe für eine derartige Beschränkung des Beschwerdevorbringens bestehen jedoch im vorliegenden Fall nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZB 245/08). - AG Göttingen, 25.11.2011 - 74 IN 106/11
Kein Erlöschen einer Forderung bei Schuldnerzahlung ohne Zustimmung des …
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NZI 2006, 693; BGH ZInsO 2009, 872) ist für die Feststellung des Eröffnungsgrundes im Beschwerdeverfahren nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung, sondern auf den Eröffnungszeitpunkt abzustellen.