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   BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08   

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https://dejure.org/2009,1373
BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08 (https://dejure.org/2009,1373)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2009 - V ZB 70/08 (https://dejure.org/2009,1373)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2009 - V ZB 70/08 (https://dejure.org/2009,1373)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 147 Abs. 2, 149
    Keine zusätzliche Gebühr für Fälligkeitsmitteilung neben Hebegebühr für Notaranderkonto

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschließliches Anfallen einer Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit durch den Notar; Einbeziehung der Fälligkeitsüberwachung in den Abgeltungsbereich der Hebegebühr

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Betreuungsgebühr neben Hebegebühr für Weiterleitung von Geld durch Notar; Notaranderkonto; Grundstückskaufvertrag; Auflassungsvormerkung; Sicherstellung der Lastenfreiheit; Überwachung der Kaufpreisfälligkeit

  • Judicialis

    KostO § 147 Abs. 2; ; KostO § 149; ; KostO § 156 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschließliches Anfallen einer Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit durch den Notar; Einbeziehung der Fälligkeitsüberwachung in den Abgeltungsbereich der Hebegebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur Hebegebühr für Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kaufpreisfälligkeit und Notaranderkonto

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1434
  • MDR 2009, 953
  • DNotZ 2009, 789
  • FGPrax 2009, 183 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Schleswig, 22.11.1994 - 9 W 160/94

    Gebühren für Fälligkeitsmitteilungen neben Hebegebühr

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    Es sieht sich hieran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1995 (JurBüro 1995, 598), des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. November 1994 (JurBüro 1995, 260), des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1991 (MittRhNotK 1991, 226) und des Kammergerichts vom 4. Februar 1986 (Rpfleger 1986, 282) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Nach einer Ansicht stellt die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine von der Zahlungsabwicklung über ein Notaranderkonto unabhängige notarielle Tätigkeit dar, die nach § 147 Abs. 2 KostO selbständig zu vergüten ist (OLG Köln ZNotP 2008, 255, 256; OLG Schleswig JurBüro 1995, 260; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 598; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., Rdn. 544; Brosette, MittRhNotK 1993, 135, 136; Schmidt, MittRhNotK 2000, 302; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180).

    Die mit der Hebegebühr abgegoltene Verantwortung des Notars bestehe in der ordnungsgemäßen Verwaltung des ihm anvertrauten Geldes, insbesondere in der Feststellung der Auszahlungsreife (OLG Schleswig JurBüro 1995, 260).

    Das ist für die Prüfung der Auszahlungsreife des Kaufpreises, die den Käufer vor einer ungesicherten Vorleistung schützt, anerkannt (vgl. OLG Schleswig JurBüro 1995, 260, OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 823; OLG Hamm JurBüro 1987, 421; OLG Oldenburg JurBüro 1984, 272; Korintenberg/Reimann, KostO, 17. Aufl., § 149 Rdn. 7), gilt aber auch für eine dem Notar auferlegte Feststellung der Einzahlungsreife des Kaufpreises.

    Dass die gleiche Tätigkeit - die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit - als eigenständiges, gemäß § 147 Abs. 2 KostO gesondert zu vergütendes Geschäft zu behandeln ist, wenn der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zahlt (vgl. Senat, BGHZ 163, 77, 79) , schließt es nicht aus, sie bei Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto als Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen (a.A. OLG Schleswig JurBüro 1995, 260, 261).

  • OLG Düsseldorf, 20.02.1995 - 10 W 9/95
    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    Es sieht sich hieran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1995 (JurBüro 1995, 598), des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. November 1994 (JurBüro 1995, 260), des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1991 (MittRhNotK 1991, 226) und des Kammergerichts vom 4. Februar 1986 (Rpfleger 1986, 282) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Nach einer Ansicht stellt die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine von der Zahlungsabwicklung über ein Notaranderkonto unabhängige notarielle Tätigkeit dar, die nach § 147 Abs. 2 KostO selbständig zu vergüten ist (OLG Köln ZNotP 2008, 255, 256; OLG Schleswig JurBüro 1995, 260; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 598; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., Rdn. 544; Brosette, MittRhNotK 1993, 135, 136; Schmidt, MittRhNotK 2000, 302; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180).

    Dass dahinter das wirtschaftliche Interesse des Käufers steht, den Kaufpreis nicht vorzeitig zu finanzieren oder nicht auf Zinseinkünfte zu verzichten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 598, 599; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180; Schmidt, MittRhNotK 2000, 302, 303), lässt den Zusammenhang von Fälligkeitsmitteilung und Sicherstellung des gegenseitigen Leistungsaustausches nicht entfallen.

    Schließlich spricht gegen die Einbeziehung der Fälligkeitsüberwachung in den Abgeltungsbereich der Hebegebühr nicht, dass die Prüfung der Einzahlungsvoraussetzungen vor Beginn des Verwahrungsgeschäfts und damit zeitlich vor dem Anfall des Gebührentatbestands des § 149 KostO erfolgt (so aber OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 598, 599; Brosette, MittRhNotK 1993, 135, 136).

  • OLG Zweibrücken, 07.11.1994 - 3 W 170/94

    Keine zusätzliche Gebühr aus § 147 Abs. 2 KostO bei Kaufpreisabwicklung über

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    Eine andere Meinung nimmt dagegen an, dass neben der für die Kaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto anfallenden Hebegebühr nach § 149 KostO keine Betreuungsgebühr für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit in Ansatz gebracht werden kann (so OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 101; OLG Hamm JurBüro 1990, 899; OLG Oldenburg JurBüro 1986, 429; Rohs/Wedewer, KostenO, Stand: August 2008, § 149 Rdn. 12; Korintenberg/Reimann, KostenO, 17. Aufl., § 149 Rdn. 7; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., "Hebegebühr" Anm. 9.2.2; Bay. Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdn. 1197; Bund, JurBüro 2004, 635, 636 ff.; wohl auch Filzek, JurBüro 2005, 453, 454).

    Unterbleibt die Abwicklung über Notaranderkonto infolge einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien, hat der Notar aber bereits den Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen mitgeteilt, ist er nicht gehindert, für diese Tätigkeit eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 101; Bund, JurBüro 2004, 635, 637).

  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    Dass die gleiche Tätigkeit - die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit - als eigenständiges, gemäß § 147 Abs. 2 KostO gesondert zu vergütendes Geschäft zu behandeln ist, wenn der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zahlt (vgl. Senat, BGHZ 163, 77, 79) , schließt es nicht aus, sie bei Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto als Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen (a.A. OLG Schleswig JurBüro 1995, 260, 261).

    Bei einer Direktzahlung nehmen die Parteien dagegen mit der - im Interesse des Käufers liegenden - Fälligkeitsüberwachung und der - dem Schutz des Verkäufers dienenden - Kaufpreisüberwachung zwei "Einzelleistungen" des Notars in Anspruch, die zwei voneinander unabhängige Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO auslösen (vgl. Senat, BGHZ 163, 77 ).

  • OLG Hamm, 04.09.1998 - 15 W 295/98
    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    In diesem Fall wahrt der Notar ihr beiderseitiges Interesse an dem Zugum-Zug-Austausch der geschuldeten Leistungen im Rahmen des Hinterlegungsgeschäfts (so zutreffend OLG Celle JurBüro 2005, 42, 44; OLG Hamm NJW-RR 1999, 583, 584 ; vgl. auch OLG Hamm DNotZ 2000, 379, 380 f. sowie Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 54a Rdn. 66).

    Die unterschiedliche Handhabung erklärt sich daraus, dass die Kaufpreisabwicklung im Fall der Verwahrung von beiden Parteien (vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 54a BeurkG Rdn. 31 sowie OLG Frankfurt JurBüro 1989, 1141, 1142) vollständig in die Hand des Notars gelegt und daher einheitlich über die Hebegebühr vergütet wird (so auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 583, 584) .

  • OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99

    Beteiligteneigenschaft bei Hinterlegung des Kaufpreises auf einem

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    In diesem Fall wahrt der Notar ihr beiderseitiges Interesse an dem Zugum-Zug-Austausch der geschuldeten Leistungen im Rahmen des Hinterlegungsgeschäfts (so zutreffend OLG Celle JurBüro 2005, 42, 44; OLG Hamm NJW-RR 1999, 583, 584 ; vgl. auch OLG Hamm DNotZ 2000, 379, 380 f. sowie Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 54a Rdn. 66).
  • BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06

    Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    Es muss erreicht werden, dass keine der Vertragsparteien eine ungesicherte Vorleistung erbringt, ohne dass der Leistungsaustausch durch Zurückbehaltungsrechte beider Parteien nach § 320 BGB blockiert wird (vgl. Senat , Beschl. v. 12. Juli 2007, V ZB 113/06, NJW 2007, 3212, 3214).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.1992 - 10 W 50/91

    Abgeltungsbereich der Hebegebühr; Prüfung der Fälligkeit der Auszahlung

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    Das ist für die Prüfung der Auszahlungsreife des Kaufpreises, die den Käufer vor einer ungesicherten Vorleistung schützt, anerkannt (vgl. OLG Schleswig JurBüro 1995, 260, OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 823; OLG Hamm JurBüro 1987, 421; OLG Oldenburg JurBüro 1984, 272; Korintenberg/Reimann, KostO, 17. Aufl., § 149 Rdn. 7), gilt aber auch für eine dem Notar auferlegte Feststellung der Einzahlungsreife des Kaufpreises.
  • OLG Hamm, 04.01.1990 - 15 W 487/89

    Gebühren für die Prüfung der Einzahlungsrelfe

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    Eine andere Meinung nimmt dagegen an, dass neben der für die Kaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto anfallenden Hebegebühr nach § 149 KostO keine Betreuungsgebühr für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit in Ansatz gebracht werden kann (so OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 101; OLG Hamm JurBüro 1990, 899; OLG Oldenburg JurBüro 1986, 429; Rohs/Wedewer, KostenO, Stand: August 2008, § 149 Rdn. 12; Korintenberg/Reimann, KostenO, 17. Aufl., § 149 Rdn. 7; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., "Hebegebühr" Anm. 9.2.2; Bay. Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdn. 1197; Bund, JurBüro 2004, 635, 636 ff.; wohl auch Filzek, JurBüro 2005, 453, 454).
  • KG, 04.02.1986 - 1 W 242/85
    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
    Es sieht sich hieran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1995 (JurBüro 1995, 598), des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. November 1994 (JurBüro 1995, 260), des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1991 (MittRhNotK 1991, 226) und des Kammergerichts vom 4. Februar 1986 (Rpfleger 1986, 282) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05

    Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

  • OLG Celle, 29.09.2004 - 8 W 294/04

    Voraussetzungen einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO (Kostenordnung);

  • OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05

    Notarkosten bei Grundstückskaufvertrag - keine Angabe allgemeiner Bestimmungen in

  • BGH, 29.09.2011 - V ZB 161/11

    Notargebühren: Überwachung des vollständigen Kaufpreiseingangs auf dem Anderkonto

    Eine derartige, die Anwendung von § 147 Abs. 2 KostO ausschließende Regelung stellt die Vorschrift des § 149 KostO dar (Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZB 70/08, NJW-RR 2009, 1434 Rn. 6).

    a) Nach herrschender Meinung stellt die Kaufpreisüberwachung eine außerhalb des Hinterlegungsgeschäfts liegende notarielle Tätigkeit dar, die nach § 147 Abs. 2 KostO selbständig zu vergüten ist (OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 101 und JurBüro 1992, 823; OLG Köln, MittRhNotK 1991, 89, 90; KG Berlin, JurBüro 1986, 903, 906 und DNotZ 1975, 752, 753; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., "Hebegebühr" Anm. 9.2.5; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 149 Rn. 7; Bay. Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rn. 1199; Wudy, NotBZ 2009, 273, 274; Brosette, MittRhNotK 1993, 134, 136; Mümmler, JurBüro 1992, 823; Bund, DNotZ 1997, 27, 30, ders. differenzierend nach der Prüfungstätigkeit des Notars, JurBüro 2005, 45, 46).

    Auf den Kaufpreis bezogene notarielle Überwachungstätigkeiten sind deshalb immer dann als von der Hebegebühr abgegoltener Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen, wenn sie der Abwicklung des Leistungsaustausches dienen (Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZB 70/08, NJW-RR 2009, 1434, 1435 Rn. 12, 13).

  • OLG Celle, 16.02.2011 - Not 24/10

    Begriff des berechtigten Sicherungsinteresses i.S.v. § 54a Abs. 2 Nr. 1

    Der Käufer ist seinerseits regelmäßig daran interessiert, den Kaufpreis nicht vorzeitig zu finanzieren oder nicht auf Zinseinkünfte verzichten zu müssen (vgl. BGH DNotZ 2009, 789).
  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 15 W 687/10

    Notarkosten für die Fertigung einer Gesellschafterliste und für die Bescheinigung

    Die darin erhobene Beanstandung gegen seine Kostenberechnung vom 30.06.2009 begrenzt zugleich den Verfahrens- und Prüfungsgegenstand im gerichtlichen Verfahren nach § 156 Abs. 1 KostO (BayObLG JurBüro 1998, 207; Senat FGPrax 2009, 183, 184).

    Dabei kann den Umständen des Einzelfalls, also dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit, dem Maß der Verantwortung des Notars sowie der Bedeutung für die beteiligte Gesellschaft, Rechnung getragen werden (vgl. dazu allgemein: Senat FGPrax 2009, 183; OLG Düsseldorf, JurBüro 1978, 580, 581; Rohs/Wedewer, a.a.O § 147 Rn. 21).

  • OLG Brandenburg, 20.10.2010 - 7 Wx 13/10

    Notarkosten: Abgeltungsbereich der Hebegebühr

    Der BGH hat sich im Beschluss vom 02.04.2009 - V ZB 70/08 (MDR 2009, 953) zum Meinungsstreit, wie weit der Abgeltungsbereich der Hebegebühr reiche, der Ansicht angeschlossen, die sich dafür ausspricht, die Hebegebühr erfasse die gesamte mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes verbundene Mühewaltung und Verantwortlichkeit des Notars (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 44).

    Der Auffassung des BGH im Beschluss vom 02.04.2009 (MDR 2009, 953) hat sich nunmehr auch, anders als noch in der Vorauflage, die Kommentierung von Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 149 KostO, Rdnr. 7 b, angeschlossen.

  • OLG Hamm, 15.06.2012 - 15 W 233/11

    Notarkosten für die Erstellung einer XML-Datei im Zuge einer elektronischen

    Die darin erhobene Beanstandung gegen seine Kostenberechnung vom 26.08.2008 begrenzt zugleich den Verfahrens- und Prüfungsgegenstand im gerichtlichen Verfahren nach § 156 Abs. 1 KostO (BayObLG JurBüro 1998, 207; Senat FGPrax 2009, 183, 184).
  • OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09

    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

    Darüber geht die mit Treuhandauflagen verbundene Lastenfreistellung in zweifacher Hinsicht hinaus: Erstens muss der Notar mit der Gläubigerin über die Erteilung der Bewilligung verhandeln, denn die Übernahme einer Treuhandauflage setzt einen Konsens zwischen Gläubigerin und 2âEUR? MittBayNot 2008, 71, 72.3âEUR? Dazu auch Tiedtke/Diehn, ZNotP 2009, 170, 175.4âEUR? Vgl. nur BGH, Beschluss vom 2.4.2009, V ZB 70/08, Rz. 6 (n. v.); BGH, MittBayNot 2008, 71 .
  • OLG Hamm, 30.10.2012 - 15 W 356/11

    Betreuungsgebühr für die Anfertigung einer Gesellschafterliste

    Die darin erhobene Beanstandung begrenzt zugleich den Verfahrens- und Prüfungsgegenstand im gerichtlichen Verfahren nach § 156 Abs. 1 KostO (BayObLG JurBüro 1998, 207; Senat FGPrax 2009, 183, 184).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Gleiches gilt für die weitere Entscheidung des Bundesgerichthofs (vgl. NJW-RR 2009, 1434), die eine anderweitige Fallgestaltung betrifft und sich zum vorliegenden Streitstand ebenfalls nicht konkret äußert.
  • LG Kiel, 19.01.2011 - 3 T 311/10

    Gebührenansprüche des Notars für Tätigkeiten im Rahmen eines

    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. April 2009 (MDR 2009, Seite 953) fällt neben der Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit keine weitere Gebühr an.
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