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   BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83   

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https://dejure.org/1984,2082
BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83 (https://dejure.org/1984,2082)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1984 - VIII ZR 38/83 (https://dejure.org/1984,2082)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1984 - VIII ZR 38/83 (https://dejure.org/1984,2082)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen eines ausländischen Handelsbrauchs für ein zwischen deutschen Kaufleuten abgeschlossenen Kaufgeschäft - Verladung von Koks auf Schiffe in Belgien - Üblichkeit der Probenahme vom Förderband als Handelsbrauch - Schadensersatz wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 346
    Geltung eines ausländischen Handelsbrauchs für ein zwischen deutschen Kaufleuten abgeschlossenes Kaufgeschäft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Feststellung eines Handelsbrauchs, Begriff Handelsbrauch, Definition

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 50
  • WM 1984, 1000
  • BB 1984, 1191
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.02.1958 - VIII ZR 16/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
    Der von der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene und vom Berufungsgericht offenbar für anwendbar gehaltene Grundsatz, daß für Vertragsleistungen die Handelsbräuche am Erfüllungsort maßgebend seien (unveröffentlichtes Senatsurteil vom 25. Februar 1958 - VIII ZR 16/57 unter II; Senatsurteile vom 7. März 1973 - VIII ZR 214/71 = LM HGB § 346 B Nr. 7 = WM 1973, 382 unter 2 b und vom 2. Juli 1980 - VIII ZR 178/79 = LM HGB § 346 B Nr. 8 = WM 1980, 1122 unter IV 2 a), klärt nur den Vorgang bei verschiedenen Handelsbräuchen für mehrere im Zusammenhang mit einem Vertrag maßgebliche Orte.
  • BGH, 06.10.1976 - VIII ZR 66/75

    4 Mio. Blumentöpfe - Sukzessvlieferungsvertrag, pVV (vgl. nunmehr §§ 280 Abs. 1,

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Senatsurteil vom 6. Oktober 1976 - VIII ZR 66/75 = NJW 1977, 35 = WM 1976, 1270) konnte sich die Klägerin daraufhin ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Sukzessivlieferungsvertrages lösen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, sofern sie bis dahin ihrerseits vertragstreu und die Beklagte zum Abbruch des Vertrages nicht berechtigt war.
  • BGH, 01.12.1965 - VIII ZR 271/63

    Kauf eines Schiffes - Zahlung einer Maklerprovision - Wirksamkeit eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
    Zwar trifft es zu, daß ein an sich verbindlicher, vom Berufungsgericht hinsichtlich der Prüfungsmethode offenbar angenommener Handelsbrauch nur dann für ein Geschäft unter Kaufleuten nicht maßgebend ist, wenn einer der Beteiligten vor oder bei dem Vertragsabschluß ausdrücklich widerspricht (Senatsurteil vom 1. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 = NJW 1966, 502 = WM 1966, 219 unter 2 b).
  • BGH, 02.07.1980 - VIII ZR 178/79

    Feststellung eines Handelsbrauchs - Tatsächliche Übung - Allgemeine

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
    Der von der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene und vom Berufungsgericht offenbar für anwendbar gehaltene Grundsatz, daß für Vertragsleistungen die Handelsbräuche am Erfüllungsort maßgebend seien (unveröffentlichtes Senatsurteil vom 25. Februar 1958 - VIII ZR 16/57 unter II; Senatsurteile vom 7. März 1973 - VIII ZR 214/71 = LM HGB § 346 B Nr. 7 = WM 1973, 382 unter 2 b und vom 2. Juli 1980 - VIII ZR 178/79 = LM HGB § 346 B Nr. 8 = WM 1980, 1122 unter IV 2 a), klärt nur den Vorgang bei verschiedenen Handelsbräuchen für mehrere im Zusammenhang mit einem Vertrag maßgebliche Orte.
  • BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 232/79

    Geltendmachung von Wechselansprüchen - Kauf von Kies und Baumaterial - Anspruch

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
    Denn in der Verhinderung einer sachgemäßen, zur Qualitätsprüfung notwendigen und deshalb im Vertrag vorgesehenen Probeentnahme müßte eine so schwerwiegende Vertragsverletzung seitens der Klägerin gesehen werden, daß der Beklagten die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten war und sie deshalb entweder zurücktreten oder Schadensersatz verlangen konnte, nachdem sie mit ihren Fernschreiben vom 13. und 17. November 1980 Abhilfe verlangt, eine Frist dafür gesetzt und die Abnahmeverweigerung angedroht hatte (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 232/79 = NJW 1981, 679 = WM 1981, 95 unter II 3 b aa m.w.N.).
  • BGH, 29.06.1983 - VIII ZR 141/82

    Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
    Endgültig begründet ist die Revision bisher nur hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsforderung, nachdem die Finanzämter in derartigen Fällen Mehrwertsteuer nicht mehr erheben (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - VIII ZR 141/82 = WM 1983, 931).
  • BGH, 07.03.1973 - VIII ZR 214/71

    Rücksichtnahmegebot in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
    Der von der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene und vom Berufungsgericht offenbar für anwendbar gehaltene Grundsatz, daß für Vertragsleistungen die Handelsbräuche am Erfüllungsort maßgebend seien (unveröffentlichtes Senatsurteil vom 25. Februar 1958 - VIII ZR 16/57 unter II; Senatsurteile vom 7. März 1973 - VIII ZR 214/71 = LM HGB § 346 B Nr. 7 = WM 1973, 382 unter 2 b und vom 2. Juli 1980 - VIII ZR 178/79 = LM HGB § 346 B Nr. 8 = WM 1980, 1122 unter IV 2 a), klärt nur den Vorgang bei verschiedenen Handelsbräuchen für mehrere im Zusammenhang mit einem Vertrag maßgebliche Orte.
  • BGH, 27.10.1951 - II ZR 102/50

    Anspruch des HM auf Courtage bei Nichtausführung des vermittelten Geschäfts

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
    Insbesondere kommt es darauf an, ob es sich bei der "Übung" um eine im Verkehr der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt (Ratz a.a.O. Anm. 28; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. § 346 Rdn. 1; RGZ 110, 47 ff; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1951 - II ZR 102/50 = NJW 1952, 257).
  • RG, 10.01.1925 - I 106/24

    Einziehung von Wechseln in ausländischer Währung

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
    Insbesondere kommt es darauf an, ob es sich bei der "Übung" um eine im Verkehr der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt (Ratz a.a.O. Anm. 28; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. § 346 Rdn. 1; RGZ 110, 47 ff; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1951 - II ZR 102/50 = NJW 1952, 257).
  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08

    Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer

    Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt vielmehr, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher beteiligten Kreise an dem betreffenden, gegebenenfalls räumlich beschränkten Geschäftsverkehr zu Grunde liegt (BGHZ 111, aaO; Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, unter II 3 c bb; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, WM 2001, 1417, unter II 1 c; RGZ 114, 9, 12; Staudinger/Singer/Singer, BGB (2004), § 133 Rdnr. 66 m.w.N.).

    Demgegenüber genügt es zur Herausbildung einer Verkehrssitte noch nicht, dass die zugrunde liegende Übung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1984, aaO; RGZ 135, 339, 346).

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 492/99

    Vereinbarung der Tragung der Umsatzsteuer

    Im Hinblick auf die, marginale Bereiche deutlich überschreitenden Minderheitsstimmen (bei den Handelsrichtern ca. 25 v.H.) war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, von der Feststellung eines Handelsbrauches oder einer Verkehrssitte abzusehen; denn der Brauch muß auf einer gleichmäßigen und einheitlichen Übung beruhen (BGH, Urt. v. 2. Mai 1984, VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, 1002; Urt. v. 25. November 1993, VII ZR 17/93, WM 1994, 601).
  • LAG Düsseldorf, 29.11.2017 - 12 Sa 936/16

    Erwähnung selbständiger Arbeitsweise kein Zeugnisbrauch

    (1)Ein Zeugnisbrauch kann ebenso wie ein Handelsbrauch nur dann festgestellt werden, wenn der Brauch auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt (BGH 02.05.1984 - VIII ZR 38/83, juris Rn. 32; BGH 25.11.1993 - VII ZR 17/93, juris Rn. 10; BGH 11.05.2001 - V ZR 492/99, juris Rn. 11).
  • BGH, 25.11.1993 - VII ZR 17/93

    Annahme eines Handelsbrauchs

    Ein Handelsbrauch liegt vor, wenn es sich bei der Übung um eine im Verkehr der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1984 - VIII ZR 38/83 = LM § 346 (B) HGB Nr. 9).
  • OLG Köln, 12.01.2007 - 3 U 57/06

    En-bloc-Fracht

    Soweit die Klägerin unter Beweisantritt darauf hingewiesen hat, ein entsprechendes Verständnis der Vereinbarung einer "en-bloc-Fracht" sei in der Binnenschifffahrt nicht üblich, ist dies angesichts der vorrangigen, auf der Grundlage der Angaben des Zeugen L. festgestellten Individualvereinbarung unerheblich (vgl. BGH WM 1984, 1000 ff.).
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 229/83

    Rücktritt von einem Sukzessivlieferungsvertrag

    Dies kommt in Betracht, wenn eindeutig feststeht, daß der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder will (Senatsurteile vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74 = LM BGB § 326 (Dc) Nr. 4; vom 5. November 1980 a.a.O. und 2. Mai 1984 - VIII ZR 38/83 = WM 1984, 1000, 1002), oder wenn die Vertragsverletzung der einen Partei ein für die Vertragsabwicklung notwendiges gegenseitiges Vertrauen nachhaltig so gestört hat, daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den anderen Teil selbst dann unzumutbar wäre, wenn die Vertragsverletzung innerhalb einer angemessenen Frist behoben würde (Senatsurteile vom 5. November 1980 und 10. November 1976, jeweils aaO).
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