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   BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84   

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BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84 (https://dejure.org/1985,1061)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1985 - III ZR 4/84 (https://dejure.org/1985,1061)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1985 - III ZR 4/84 (https://dejure.org/1985,1061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abgeordnetenmandat - Rechtsanwalt - Kündigung der Sozietät

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Kündigung einer Rechtsanwaltssozietät bei Bewerbung eines Sozius um ein Landtagsmandat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung einer Rechtsanwalts-Sozietät

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 248
  • NJW 1985, 2635
  • MDR 1986, 29
  • DVBl 1985, 1374
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Das vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 1976 (BVerfGE 42, 312) zu Art. 48 Abs. 2 GG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1965 (BGHZ 43, 384) behandelt einen Schadensersatzanspruch, der darauf gestützt wurde, daß der geschäftsführende Gesellschafter durch die Übernahme eines Bundestagsmandats der Gesellschaft einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft entzogen habe.

    Die mit dieser Intention gesetzte Erschwerung oder Verhinderung wird von Verfassungs wegen verboten, nicht aber eine Handlung, die nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit, das Mandat zu übernehmen und auszuüben, hat (so zu Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfGE 42, 312, 329; BGHZ 72, 70, 75).

    Solche mittelbaren Nachteile kann und soll der Mandatsschutz aber nicht abwenden (BVerfGE 42, 312, 329).

  • BGH, 12.05.1958 - VII ZR 436/56

    Schiedsspruch. Verfahrensverstoß.

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn er Rechtsnormen verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren und aus bestimmten Staats-, sozial- oder wirtschaftspolitischen Zielsetzungen, nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus erlassen worden sind (BGHZ 22, 24, 28; 27, 249, 256; RGZ 169, 240, 245; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. S. 176 f.; Schlosser bei Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 1041 Rdn. 23).

    Da insoweit lebenswichtige Interessen eines Landes geschützt werden, ist auch die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland berührt (BGHZ 27, 249, 256).

  • BGH, 06.05.1965 - II ZR 82/63

    Bundestagsmandat und vertragliche Arbeitspflicht

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Das vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 1976 (BVerfGE 42, 312) zu Art. 48 Abs. 2 GG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1965 (BGHZ 43, 384) behandelt einen Schadensersatzanspruch, der darauf gestützt wurde, daß der geschäftsführende Gesellschafter durch die Übernahme eines Bundestagsmandats der Gesellschaft einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft entzogen habe.

    Im Schrifttum ist die Zulässigkeit der Kündigung eines Gesellschaftsvertrages, an dem ein Bewerber um ein Mandat oder ein Abgeordneter beteiligt ist, umstritten (für die Beschränkung des Mandatsschutzes auf unabhängig Beschäftigte: Konzen, Gesellschafterpflicht und Abgeordnetenmandat, AcP 172 (1972) 317, 323 f.; Spoerhase, Probleme des grundgesetzlichen Verbots der Abgeordnetenbehinderung, 1980, S. 42 ff.; für die Zulässigkeit der Kündigung eines Gesellschaftsvertrages, soweit sie nicht zur Behinderung der Abgeordnetentätigkeit ausgesprochen wird: Geller/Kleinrahm/Fleck, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen Art. 46 Anm. 2 b; Bertermann BB 1967, 270, 272; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften I Rdn. 179 a. E.; Giesing DÖV 1967, 401, 402, 404 in Anm. 14; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 48 Rdn. 8; für die Einbeziehung von Gesellschaftsverhältnissen in den mandatsbedingten Kündigungsschutz: von Arnim BK Art. 48 Rdn. 31; Schneider AK GG Art. 48 Rdn. 6; Ganssmüller NJW 1965, 1958; differenzierend Sadtler, Die Bedeutung des Art. 48 GG und des Art. 160 WRV für das Arbeitsrecht S. 67 f.).

  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78

    Abgeordnetenmandat und Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Die mit dieser Intention gesetzte Erschwerung oder Verhinderung wird von Verfassungs wegen verboten, nicht aber eine Handlung, die nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit, das Mandat zu übernehmen und auszuüben, hat (so zu Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfGE 42, 312, 329; BGHZ 72, 70, 75).

    Er kann, wenn auch unter beträchtlich höherer Arbeitsbelastung, seine Berufstätigkeit grundsätzlich fortführen (BGHZ 72, 70, 76; vgl. auch BVerfGE 40, 296, 313).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Danach wäre die Beschränkung der Berufsfreiheit des Mitgesellschafters des Abgeordneten durch Begrenzung seines Kündigungsrechts allenfalls zu rechtfertigen, wenn die Einbeziehung Selbständiger, vor allem freiberuflich Tätiger, in den Kündigungsschutz - über den ohnehin bestehenden Schutz vor intentional die Mandatsausübung treffenden Maßnahmen hinaus - unter Wahrung der Grenzen der Zumutbarkeit geeignet und erforderlich wäre (vgl. u. a. BVerfGE 30, 292, 316 f.), um die Funktionsfähigkeit des repräsentativen parlamentarischen Systems zu sichern.
  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Diese sachlich-rechtliche Auffassung kann vom Senat in einem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden (zur Geltung der §§ 705 ff. BGB für den vertraglichen Zusammenschluß mehrerer Rechtsanwälte vgl. BGHZ 56, 355, 357 m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Er kann, wenn auch unter beträchtlich höherer Arbeitsbelastung, seine Berufstätigkeit grundsätzlich fortführen (BGHZ 72, 70, 76; vgl. auch BVerfGE 40, 296, 313).
  • BGH, 11.10.1956 - II ZR 305/55

    Anerkennung ausländischer Urteile

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn er Rechtsnormen verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren und aus bestimmten Staats-, sozial- oder wirtschaftspolitischen Zielsetzungen, nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus erlassen worden sind (BGHZ 22, 24, 28; 27, 249, 256; RGZ 169, 240, 245; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. S. 176 f.; Schlosser bei Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 1041 Rdn. 23).
  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 213/82

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch - Anforderungen an einen Schiedsspruch

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Dagegen kann der Senat prüfen, ob Bestimmungen, die zur öffentlichen Ordnung gehören, verletzt sind, ohne an die tatsächlichen Feststellungen oder die Rechtsauffassungen des Schiedsgerichts gebunden zu sein (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Senats vom 29. September 1983 - III ZR 213/82 = WM 1983, 1207 m. w. Nachw.).
  • RG, 29.06.1942 - II 22/42

    1. Betrifft der Grundsatz des deutschen Warenzeichenrechts, daß das

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84
    Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn er Rechtsnormen verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren und aus bestimmten Staats-, sozial- oder wirtschaftspolitischen Zielsetzungen, nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus erlassen worden sind (BGHZ 22, 24, 28; 27, 249, 256; RGZ 169, 240, 245; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. S. 176 f.; Schlosser bei Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 1041 Rdn. 23).
  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 58/07

    Neurale Vorläuferzellen

    Hierzu gehören die Grundlagen des staatlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland und die wesentlichen Verfassungsgrundsätze, die eine unverrückbare Grundlage des staatlichen oder sozialen Lebens bilden (vgl. auch BGHZ 42, 7, 13; BGHZ 94, 248, 249).
  • BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 79/16

    Kündigungsschutz nach dem EuAbgG

    (1) Die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Bestimmungen in § 3 EuAbgG und § 2 AbgG sollen besondere berufliche Risiken, die für abhängig Beschäftigte mit der Bewerbung und der Einnahme eines Sitzes im Europäischen Parlament einhergehen, begrenzen (allgemein zum Mandatsschutz BGH 2. Mai 1985 - III ZR 4/84 - zu II 3 g der Gründe, BGHZ 94, 248) .

    Dadurch soll zugleich die Chancengleichheit abhängig Beschäftigter im Verhältnis zu anderen - etwa freiberuflich tätigen - Bewerbern und Parlamentariern gewahrt werden (BGH 2. Mai 1985 - III ZR 4/84 - aaO) .

  • OLG Jena, 12.07.1995 - 4 U 56/95

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall; Anspruch auf vollen Ersatz der tatsächlich

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