Rechtsprechung
   BGH, 02.05.2007 - XII ZB 205/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3671
BGH, 02.05.2007 - XII ZB 205/06 (https://dejure.org/2007,3671)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2007 - XII ZB 205/06 (https://dejure.org/2007,3671)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - XII ZB 205/06 (https://dejure.org/2007,3671)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschwer abhängig von Einwendungen des Mieters gegen Räumungsanspruch (IMR 2007, 273)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2007, 500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 46/03

    Streit- und Beschwerdewert für eine Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung

    Auszug aus BGH, 02.05.2007 - XII ZB 205/06
    Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung - wie hier der Beklagte - auf Regelungen, die das Kündigungsrecht einschränken, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 27. Dezember 2005) bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 ­ XII ZR 46/03 ­ WuM 2005, 350 m.w.N.).

    Hat der Nutzungsberechtigte - wie hier - keinen festen Zeitpunkt genannt, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 aaO).

  • LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19

    Isolierte Kündbarkeit eines Mietverhältnisses über Kfz-Stellplatz

    Denn der Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über den Bestand eines Mietvertrags beläuft sich nach §§ 8, 9 ZPO auf den 3 ½-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Mai 2007 - XII ZB 205/06 -, Rn. 6, juris), hier also 966,- EUR (42 x 23,- EUR).
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