Rechtsprechung
BGH, 02.05.2007 - XII ZB 205/06 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts bei einer Räumungsklage
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Rechtsmittelstreitwert bei Garagenkündigung; Beschwerdewert bei Räumungsrechtsstreit
- Judicialis
ZPO § 8; ; ZPO § 9; ; ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
- ra.de
- RA Kotz
Garagenherausgabe nach Kündigung des Mietverhältnisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Beschwer des Nutzungsberechtigten in der Räumungsklage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beschwer abhängig von Einwendungen des Mieters gegen Räumungsanspruch (IMR 2007, 273)
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 16.06.2006 - 32 C 524/05
- LG Potsdam, 28.09.2006 - 11 S 123/06
- BGH, 02.05.2007 - XII ZB 205/06
Papierfundstellen
- NZM 2007, 500 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.02.2005 - XII ZR 46/03
Streit- und Beschwerdewert für eine Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung
Auszug aus BGH, 02.05.2007 - XII ZB 205/06
Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung - wie hier der Beklagte - auf Regelungen, die das Kündigungsrecht einschränken, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 27. Dezember 2005) bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 XII ZR 46/03 WuM 2005, 350 m.w.N.).Hat der Nutzungsberechtigte - wie hier - keinen festen Zeitpunkt genannt, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 aaO).
- LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
Isolierte Kündbarkeit eines Mietverhältnisses über Kfz-Stellplatz
Denn der Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über den Bestand eines Mietvertrags beläuft sich nach §§ 8, 9 ZPO auf den 3 ½-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Mai 2007 - XII ZB 205/06 -, Rn. 6, juris), hier also 966,- EUR (42 x 23,- EUR).