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BGH, 02.06.1961 - 2 ARs 70/61 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 16, 84
- NJW 1961, 1484
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 15.06.1911 - 86/11
Ist wenn nach § 12 Abs. 2 St.P.O. die Verhandlung und Entscheidung einer …
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- BGH, 21.03.2007 - 2 ARs 107/07
Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht (rechtliche Verhinderung; …
Soll - wie hier - ein Landgericht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts gewählt werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesgerichtshof (BGHSt 16, 84). - BGH, 07.03.1967 - 2 ARs 60/67
Verhinderung der Gerichte - Möglichkeit für eine Übertragung der gerichtlichen …
Da die Verhinderung der Gerichte in Berlin behauptet wird, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung zuständig (BGHSt 16, 84).Im Falle des § 15 StPO entscheidet das dem verhinderten Gericht übergeordnete Gericht (vgl. dazu BGHSt 16, 84), während nach § 12 Abs. 2 StPO für die in Betracht kommenden zuständigen Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht für die Übertragung zuständig ist.
- OLG Zweibrücken, 16.07.1982 - 1 Ss 171/81
Anvertrauter; Schutz ; Herrschaftsverhältnis; Fahrer; Betäubungsmittel; …
Denn die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage setzt voraus, daß der Angeklagte sich bei jeder der beiden in Betracht kommenden Alternativen strafbar gemacht hätte (BGHSt 15, 63; 16, 84; 12, 386; OLG Hamm NJW 1974, 1558 ;… Eser in Schönke/Schröder, a.a.0. § 1 Rdn. 90). - BGH, 15.10.1968 - 2 ARs 291/68
Ergehen eines Strafurteils in Abwesenheit des Angeklagten - Antrag auf …
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig (BGHSt 16, 84). - BGH, 31.10.1963 - 2 StR 367/63
Anforderungen an den Umfang der Feststellungen zur Frage der strafrechtlichen …
Die Strafkammer übersieht zudem, daß das Zeigen eines künstlichen Geschlechtsteils sich nur an das Vorstellungsvermögen oder das Empfindungsleben des Jungen wendete, daß dadurch aber nicht der Körper eines der Beteiligten als Mittel zur Befriedigung der Wollust benützt oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogen wurde (BGHSt 15, 118; 16, 87) [BGH 02.06.1961 - 2 ARs 70/61].