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BGH, 02.06.1981 - 1 StR 235/81 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Annahme einer Vergewaltigung bei nur geringer Gegenwehr des Opfers - Unterbleiben der Gegenwehr des Opfers aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1981, 344
- StV 1981, 399
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95
Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der …
Zwar kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB fortwirken (…vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8) und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (BGH NStZ 1981, 344). - BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00
Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe …
Aufgrund des Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Tat durfte die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung das Vorgehen objektiv als besonders verachtenswert und verwerflich ansehen (vgl. BGH StV 1981, 399, 400; StV 1983, 504; NJW 1967, 1140). - BGH, 26.02.1986 - 2 StR 76/86
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Tatbestand des § 177 StGB allerdings auch dann erfüllt sein, wenn Gewaltanwendung und sexuelle Handlung zeitlich auseinanderfallen, die vorangegangene Gewalt jedoch nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des späteren Geschlechtsverkehrs dienen sollte und auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 235/81).
- BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86
Annahme eines fortgesetzten Zusammenhangs zwischen Nötigung und Taterfolg einer …
Das gilt jedoch nur dann, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1976, 812 m.w.N.; BGH, NStZ 1981, 344). - BGH, 13.12.1990 - 4 StR 505/90 Es steht der Anwendung des § 177 StGB dann nicht entgegen, daß das Opfer keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet, um Leib (oder Leben) nicht noch zusätzlich zu gefährden (vgl. BGH NStZ 1981, 344 [BGH 02.06.1981 - 1 StR 235/81]).
- BGH, 11.05.1993 - 1 StR 169/93
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Erkennbarkeit des Widerstands des …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die nach § 177 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen Taterfolg und Nötigungsmittel bereits bei vorausgehender Gewaltanwendung vorliegen, sofern sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dazu tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und des gegebenen Kräfteverhältnisses aus Furcht vor weiterer Gewaltanwendung von einer Gegenwehr absieht (BGH bei Holtz MDR 1976, 812; BGH NStZ 1981, 344;… BGHR § 177 Abs. 1 Gewalt 1).