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   BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09   

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https://dejure.org/2010,1278
BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09 (https://dejure.org/2010,1278)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2010 - XII ZB 60/09 (https://dejure.org/2010,1278)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2010 - XII ZB 60/09 (https://dejure.org/2010,1278)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 S 1 ZPO, § 640e Abs 1 ZPO, § 27 FamFG, § 34 Abs 1 FamFG, § 172 Abs 1 FamFG
    Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf Seiten des Kindes beitretende Kindesmutter

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 114; § 640e Abs. 1 a. F.; FamFG §§ 27, 34 Abs. 1, 172 Abs. 1
    Beitritt der Mutter zum Vaterschaftsanfechtungsverfahren: keine Mutwilligkeit i. S. d. § 114 S. 1 ZPO a. F.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung aufgrund des Beitritts einer Kindesmutter auf Seiten des Kindes zu einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte

  • rewis.io

    Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf Seiten des Kindes beitretende Kindesmutter

  • ra.de
  • rewis.io

    Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf Seiten des Kindes beitretende Kindesmutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung aufgrund des Beitritts einer Kindesmutter auf Seiten des Kindes zu einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streibeitritt der Mutter in Vaterschaftsanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vaterschaftsanfechtung und PKH für die Kindsmutter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3448
  • NJW 2010, 3449 (Ls.)
  • NJW-RR 2010, 1299
  • MDR 2010, 928
  • FamRZ 2010, 1243
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07

    Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
    Als selbständige Streithelferin des Kindes (§ 69 ZPO) kann die Mutter frei von den für gewöhnliche Nebenintervenienten geltenden Beschränkungen (§ 67 ZPO) Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Partei vornehmen und dadurch selbständig, auch durch Einlegung eines Rechtsmittels, auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 - Tz. 13 und BGHZ 89, 121, 123 f. = FamRZ 1984, 164).

    Die Prozessführung der Mutter ist schließlich auch deswegen nicht mutwillig, weil es ihr nicht verwehrt sein darf, durch Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Klagabweisung auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinzuwirken (Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 - Tz. 13).

  • BVerfG, 18.12.2001 - 1 BvR 391/01

    Verletzung der Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes und des Prinzips

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
    Auch in solchen Verfahren darf eine mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst aufbringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531, 532).

    Auch in Verfahren mit Amtsermittlung darf eine mittellose Partei insoweit nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst aufbringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531, 532).

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
    Diesen ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen der Bedeutung der Statusfeststellung im Falle der Bedürftigkeit regelmäßig sogleich - und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 8 ff.).

    Hinzu kommt, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 9).

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    b) Eine andere Auffassung knüpft an die Rechtsprechung des Senats zur Prozesskostenhilfe in früheren Kindschaftssachen (jetzt Abstammungssachen) an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 7 ff. und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt NJW 2007, 230 f.).

    Zwar hat der Senat zum früheren Recht entschieden, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedenfalls dann, wenn die Parteien entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen kann (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ob ein vom allgemeinen Zivilprozess und auch vom Familienverfahren stark abweichendes Verfahren eine besonders schwierige Rechtslage begründen kann (vgl. zu § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann hier dahinstehen.

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren:

    Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung[BT-Drucks. 16/6308 S. 2214]; anders noch zum - bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden - § 121 Abs. 2 ZPO jedenfalls bei widerstreitenden Interessen: Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 8 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 16).

    Auch in Verfahren mit Amtsermittlung darf ein mittelloser Beteiligter insoweit nicht schlechter gestellt werden als ein Beteiligter, der die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen kann (vgl. zu dem bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2002, 531, 532).

    (2) Die vorstehenden Gesichtspunkte zeigen, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als geboten erscheinen lässt (so zu dem bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 9; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 21; zum neuen Recht noch offen gelassen in Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10

    Wirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung: Befreiung eines gutgläubigen

    Mutwilligkeit liegt vor, wenn der Streithelfer kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil dann eine verständige Partei von einer Beteiligung absehen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 597; v. 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09, NJW-RR 2010, 1299 Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14

    Verfahrenskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem

    Soweit der Bundesgerichtshof für Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach früherem Recht entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe legen kann (BGH, FamRZ 2007, 1968 Rn. 8; FamRZ 2010, 1243 Rn. 16), lässt sich dies auf die Rechtslage nach Geltung des FamFG nicht übertragen, da nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214) die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten an sich regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr begründen soll (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19; FamRZ 2012, 1290 Rn. 14).
  • OLG Dresden, 30.06.2010 - 24 WF 558/10

    Vaterschaft; Feststellung; Eltern-Kind-Verhältnis

    Dies galt insbesondere, wenn die Beteiligten des Verfahrens entgegengesetzte Ziele verfolgten (BGH FamRZ 2007, 1968; 2009, 857; BGH, Beschluss vom 02.06.2010, XII ZB 60/09, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Oldenburg, 05.01.2011 - 11 WF 342/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Kind im Abstammungsverfahren

    9 Soweit der Bundesgerichtshof zum alten Verfahrensrecht entschieden hat, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedenfalls dann, wenn die Parteien entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen kann (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 ) kann diese Rechtsprechung auf das neue Verfahrensrecht nach dem FamFG nicht in gleicher Weise übertragen werden.
  • OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfestsetzungsverfahren

    Dem steht nicht entgegen, dass in Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, da auch im Amtsermittlungsverfahren die mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden darf als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits aufbringen kann und die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinausgeht (BVerfG FamRZ 2002, 531 ; BGH FamRZ 2010, 1243; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 78, Rdn. 6).
  • OLG Naumburg, 09.11.2012 - 3 WF 257/12

    Verfahrenskostenhilfeverfahren: Regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    "...Die vorstehenden Gesichtspunkte zeigen, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als geboten erscheinen lässt (so zu dem bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 9; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 21; zum neuen Recht noch offen gelassen in Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2011 - 4 WF 195/10
    Diese einschränkende Auslegung ist in Rechtsprechung und Literatur auf Kritik und verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1243; Zimmermann in Keidel, FamFG, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 78, Rdnr. 4; OLG Hamburg, FamRZ 2010, 1459; OLG Zweibrücken, FamRZ 2010, 1002; OLG Celle, FamRZ 2010, 582; zustimmend hingegen Götzsche, FamRZ 2009, 383).
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