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   BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08   

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https://dejure.org/2010,1513
BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08 (https://dejure.org/2010,1513)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2010 - XII ZR 160/08 (https://dejure.org/2010,1513)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2010 - XII ZR 160/08 (https://dejure.org/2010,1513)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB, § 1603 Abs 2 BGB, § 1609 Nr 1 BGB, § 1609 Nr 2 BGB, § 1610 Abs 1 BGB
    Unterhalt minderjähriger Kinder: Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe resultierenden Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung und der Leistungsfähigkeit bei eigenem Einkommen des neuen Ehegatten; Einsatz der Zahlbeträge im Mangelfall und Abänderung eines ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 1603 Abs. 2, 1609 Nrn. 1 u. 2, 1610 Abs. 1, 1612 b Abs. 1; ZPO § 323 a.F.
    Splittingvorteil der neuen Ehe umfassend bedarfsrelevant; für Kindesunterhalt auch im Mangelfall Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines aus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen resultierenden Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder; Auswirkungen der Verringerung des Splittingvorteils bei eigenem Einkommen des Ehegatten eines ...

  • rewis.io

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe resultierenden Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung und der Leistungsfähigkeit bei eigenem Einkommen des neuen Ehegatten; Einsatz der Zahlbeträge im Mangelfall und Abänderung eines ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe resultierenden Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung und der Leistungsfähigkeit bei eigenem Einkommen des neuen Ehegatten; Einsatz der Zahlbeträge im Mangelfall und Abänderung eines ...

  • fr-blog.com

    Splittingvorteil, Mangelfall, Versäumnisurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines aus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen resultierenden Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder; Auswirkungen der Verringerung des Splittingvorteils bei eigenem Einkommen des Ehegatten eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Splittingvorteil bei neuer Ehe des Unterhaltspflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Steuerlicher Splittingvorteil beim Kindesunterhalt im Mangelfall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltspflichten und der Splittingvorteil aus der neuen Ehe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung eines Versäumnisurteils

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    BGH zu den Voraussetzungen der Abänderung eines Versäumnisurteils

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt und Splittingvorteil aus neuer Ehe

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung)

    Einsatz des steuerlichen Splittingvorteils beim Kindesunterhalt im Mangelfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2515
  • MDR 2010, 994
  • FamRZ 2010, 1318
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08
    Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an BGH, 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

    Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an BGH, 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

    a) Der Senat hat - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils - die insoweit maßgeblichen Fragen mit Urteil vom 17. September 2008 (BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189) entschieden.

    Hierzu gehört auch der Splittingvorteil aufgrund der neuen Ehe, soweit dieser auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 23).

    Es ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache (eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 24).

    Selbst wenn wegen des Vorrangs nach § 1609 Nr. 1 BGB eine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt noch gegeben ist, wird der angemessene Bedarf des Kindes regelmäßig nicht höher als nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu veranschlagen sein, der (seit dem 1. Januar 2008) dem Existenzminimum entspricht (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 29).

    Eine Ungleichbehandlung von Kindern aus der geschiedenen Ehe und einer neu geschlossenen Ehe wäre nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 30).

    Wenn der Gesetzgeber im Gegensatz zur bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Rechtslage den Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2008 als vorrangig ausgestaltet und damit den Ehegatten auf andere Möglichkeiten der Existenzsicherung verwiesen hat, beruht dies auf dem erhöhten Grad der Bedürftigkeit minderjähriger Kinder und erscheint deswegen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).

    Allerdings verringert sich der Splittingvorteil in der Regel bei eigenem Einkommen des Ehegatten (hier des Ehemannes der Klägerin), was sich dann auch zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens auswirkt (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).

    Dementsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats vermögensrechtlich auch nicht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu, sondern ist zwischen den Ehegatten nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever).

    Dies zeigt, dass dem Ehegatten nach der Lösung des Berufungsgerichts trotz seines unterhaltsrechtlichen Nachrangs mehr Mittel zur Verfügung stehen als jedem der vorrangigen Kinder (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).

    In diesem Falle ist der Splittingvorteil zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).

    Soweit sich der Splittingvorteil auf Seiten der Klägerin hierdurch verringert, wirkt sich dies auch zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 5).

    b) Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft des Prozessvergleichs richtet sich die Abänderung in der Sache nicht nach § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO a.F., sondern gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen über eine Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13 m.w.N.).

    Ist in dem danach maßgeblichen Verhältnis seit Abschluss des Vergleichs eine Änderung eingetreten, muss die gebotene Anpassung der getroffenen Unterhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13 m.w.N.).

    Denn die gebotene Anpassung der getroffenen Unterhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse muss nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13).

  • BGH, 12.05.2010 - XII ZR 98/08

    Unterhaltsabänderungsklage nach einem Versäumnisurteil über dynamischen

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08
    Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluss an BGH, 12. Mai 2010, XII ZR 98/08, BGHZ 185, 322).

    Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf dieser Frist inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das vorgenannte Senatsurteil erfasst zwar ausdrücklich nur die Fälle einer Änderung der Einkommensverhältnisse (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03

    Aufteilung einer Steuerschuld unter getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08
    Dementsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats vermögensrechtlich auch nicht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu, sondern ist zwischen den Ehegatten nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever).

    In diesem Falle ist der Splittingvorteil zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 251/04

    Bindungswirkung eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Versäumnisurteil, das ebenfalls eine Bindungswirkung entfaltet (Senatsurteil BGHZ 173, 210 = FamRZ 2007, 1459 - Tz. 14).
  • BGH, 29.06.1994 - XII ZR 79/93

    Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Unterhaltsberechnung

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08
    Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderung in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93 - FamRZ 1994, 1100, 1101; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 323 Rdn. 46 f.; Graba FPR 2008, 100, 104).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05

    Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08
    Dabei hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass der die Abänderung begehrende Unterhaltspflichtige darzulegen hat, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Prognose - hier also der Einsatz des Vermögens bis einschließlich Februar 2008 - aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872 Tz. 19).
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

    Auszug aus BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08
    Danach soll der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergelds beim Barunterhalt des Kindes bewirken, dass im Mangelfall von der für eine Verteilung zur Verfügung stehenden Masse ein geringerer Anteil für den Kindesunterhalt erforderlich ist und ein entsprechender größerer Anteil für die Verteilung unter nachrangig Unterhaltsberechtigten zur Verfügung steht (BT-Drucks. 16/1830 S. 29; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Tz. 24 und 29).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Der Kläger verfügt über Einkünfte, die auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach Abzug des um das hälftige Kindergeld herabgesetzten Mindestunterhalts für beide Kinder (vgl. insoweit Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 28 f. und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 48 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 1490 Rn. 32 ff.) den Mindestbetrag seines angemessenen Selbstbehalts, der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bis Ende 2010 mit 1.000 EUR bemessen wurde und seitdem 1.050 EUR beträgt (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 684 f.), übersteigen.
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des

    Vielmehr gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass alle Einkommensbestandteile und somit auch der Splittingvorteil für den Kindesunterhalt herangezogen werden können, und zwar sowohl bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 1610 BGB als auch bei der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 18 ff. und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Daraus folgt auch, dass der als vorrangige Verbindlichkeit im Rahmen des § 1581 BGB abzuziehende (tatsächliche oder hypothetische) Barunterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder unter Einbeziehung aller dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel und damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch unter Einschluss des steuerrechtlichen Splittingvorteils zu bemessen ist (Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 21 und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 30).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2018 - 10 UF 104/16

    Kindesunterhalt: Abzugsfähigkeit berufsbedingter Aufwendungen des

    Dabei ist für jedes der unterhaltsberechtigten Kinder der jeweilige Zahlbetrag als Einsatzbetrag in die Berechnung einzustellen (BGH, Urteil vom 2.6.2010 - XII ZR 160/08, FamRZ 2010, 1318 Rn. 27 ff.).
  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    bb) Ist das Abänderungsverfahren eröffnet, so ermöglicht es weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Erstentscheidung eine Bewertung erfahren haben (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 32).

    Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 32 mwN; zur Auslegung der Ausgangsentscheidung vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZR 17/09

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Unzumutbarkeit

    Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - FamRZ 2010, 1150 Rn. 19 mwN, vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 38 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 15).
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der

    Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - FamRZ 2010, 1150 Rn. 19 mwN und vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 38).
  • KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17

    Abänderung nachehelichen Unterhalts: Bindung des Gerichts an die Feststellungen

    Insbesondere ist eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Erstentscheidung eine Bewertung erfahren haben, nicht möglich (vgl. BGH FamRZ 2010, 1318 Rn. 32).
  • OLG Hamm, 16.09.2022 - 5 UF 44/22

    Höhe des Trennungsunterhalts; Unterhaltsrechtliche Zuordnung eines Wechsels der

    Ist das Abänderungsverfahren eröffnet, ermöglicht es weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Erstentscheidung eine Bewertung erfahren haben (vgl. BGH FamRZ 2010, 1318 Rn. 32).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 15 WF 35/20

    Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts

    Hierfür würde für die Unterhaltszeiträume März bis Juni 2019 ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Nettomonatseinkommen von 1.594,00 EUR, für Juli bis Dezember 2019 von 1.584,00 EUR bzw. ab Januar 2020 von 1.694,00 EUR ausreichen, welches unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner einzusetzenden Splittingvorteils (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 1318; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, a.a.O., Rn. 592; OLG Nürnberg, FuR 2015, 164; Perleberg-Kölbel, NZFam 2015, 904; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1603 BGB, Stand: 21.01.2020, Rn. 135) ein monatliches Bruttoeinkommen von höchstens 2.300,00 EUR voraussetzt.
  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 15 WF 35/20
  • OLG Brandenburg, 19.04.2011 - 10 UF 89/10

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens

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