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BGH, 02.07.1956 - IV ZB 42/56 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 21, 178
- NJW 1956, 1434
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.11.1952 - IV ZB 103/52
Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung
Auszug aus BGH, 02.07.1956 - IV ZB 42/56
In diesen Fällen darf auch, die Fürsorgeerziehung nicht angeordnet werden (BGHZ 8, 134).
- BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77
Anordnung nach § 1666 Abs. 1 BGB durch das Beschwerdegericht
Denn Fürsorgeerziehung stellt den am weitesten gehenden und schwersten Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht dar und darf deshalb nur angeordnet werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (BGHZ 8, 134, 136; 21, 178, 181).Denn Fürsorgeerziehung ist der am weitesten gehende und schwerste Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und darf als das letzte Mittel erst angewandt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind oder auf andere Weise mit Sicherheit feststeht, daß das gebotene Erziehungsziel nicht anderweit erreicht werden kann (BGHZ 21, 178, 181).
Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, welches im maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 4 und 11 Jahre betrug, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Fürsorgeerziehung bei Klein- und Kleinstkindern diesen Alters nur unter ganz besonderen Umständen (BGHZ 8, 134, 137) und in seltenen Ausnahmefällen (BGHZ 21, 178, 181) anzuordnen ist.
- BGH, 20.12.1978 - VI ZB 3/77 Denn Fürsorgeerziehung stellt den am weitesten gehenden und schwersten Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht dar und darf deshalb nur angeordnet werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (BGHZ 8, 134, 136; 21, 178, 181).
Denn Fürsorgeerziehung ist der am weitesten gehende und schwerste Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und darf als das letzte Mittel erst angewandt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind oder auf andere Weise mit Sicherheit feststeht, daß das gebotene Erziehungsziel nicht anderweit erreicht werden kann (BGHZ 21, 178, 181).
Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, welches im maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 4 und 11 Jahre betrug, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Fürsorgeerziehung bei Klein- und Kleinstkindern dieses Alters nur unter ganz besonderen Umständen (BGHZ 8, 134, 137) und in seltenen Ausnahmefällen (BGHZ 21, 178, 181) anzuordnen ist.
- BayObLG, 13.05.1987 - BReg. 1 Z 57/86 Zwar rechtfertigen störende Eingriffe des Inhabers der elterlichen Sorge in angeordnete Maßnahmen für sich allein nicht die Anordnung der Fürsorgeerziehung (BGHZ 21, 178/182).