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   BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63   

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https://dejure.org/1964,7108
BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63 (https://dejure.org/1964,7108)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1964 - III ZR 4/63 (https://dejure.org/1964,7108)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1964 - III ZR 4/63 (https://dejure.org/1964,7108)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.1960 - VII ZR 207/59

    AA des VH, Streitwert, Kundenschutz, Kündigung, Auslegung, Auskunftsanspruch des

    Auszug aus BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63
    Jedoch läßt sich der Wert eines solchen vorbereitenden Anspruchs - übrigens ebenso wie auch ein Auskunftsanspruch (vgl. hierzu BGH in NJW 1960 S. 1252 Nr. 8), von dem aber der Anspruch auf Ableistung des Offenbsrungseides wesentlich verschieden ist - nicht allgemein und für jeden Fall nur in einem bestimmten Prozentsatz des Wertes des möglichen Herausgabeanspruchs festsetzen.
  • RG, 07.03.1910 - IV 113/09

    Pflichtteilsergänzung.; Auskunftspflicht.

    Auszug aus BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63
    Die Auskunftspflicht ist nicht bedingt durch die Namhaftmachung bestimmter vermißter Nachlaßsachen, und sie umfaßt auch solche Gegenstände, die vor dem Tode des Erblassers etwa beiseite geschafft worden sind mit Ausnahme derjenigen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auch rechtlich aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, wie z.B. durch rechtlich einwandfreie und wirksame Schenkungen an den Hausgenossen (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 2028 Anm. 1-4; Planck BGB 4. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; RGZ 73, 369, 371; 81, 293, 296; 84, 204, 206 BGHZ 18, 67, 70).
  • RG, 08.02.1913 - IV 527/12

    Erbschaftsbesitz

    Auszug aus BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63
    Die Auskunftspflicht ist nicht bedingt durch die Namhaftmachung bestimmter vermißter Nachlaßsachen, und sie umfaßt auch solche Gegenstände, die vor dem Tode des Erblassers etwa beiseite geschafft worden sind mit Ausnahme derjenigen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auch rechtlich aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, wie z.B. durch rechtlich einwandfreie und wirksame Schenkungen an den Hausgenossen (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 2028 Anm. 1-4; Planck BGB 4. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; RGZ 73, 369, 371; 81, 293, 296; 84, 204, 206 BGHZ 18, 67, 70).
  • RG, 19.02.1914 - IV 498/13

    Pflichtteilsergänzung; Auskunftpflicht

    Auszug aus BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63
    Die Auskunftspflicht ist nicht bedingt durch die Namhaftmachung bestimmter vermißter Nachlaßsachen, und sie umfaßt auch solche Gegenstände, die vor dem Tode des Erblassers etwa beiseite geschafft worden sind mit Ausnahme derjenigen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auch rechtlich aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, wie z.B. durch rechtlich einwandfreie und wirksame Schenkungen an den Hausgenossen (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 2028 Anm. 1-4; Planck BGB 4. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; RGZ 73, 369, 371; 81, 293, 296; 84, 204, 206 BGHZ 18, 67, 70).
  • BGH, 06.07.1955 - IV ZR 34/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63
    Die Auskunftspflicht ist nicht bedingt durch die Namhaftmachung bestimmter vermißter Nachlaßsachen, und sie umfaßt auch solche Gegenstände, die vor dem Tode des Erblassers etwa beiseite geschafft worden sind mit Ausnahme derjenigen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auch rechtlich aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, wie z.B. durch rechtlich einwandfreie und wirksame Schenkungen an den Hausgenossen (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 2028 Anm. 1-4; Planck BGB 4. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; RGZ 73, 369, 371; 81, 293, 296; 84, 204, 206 BGHZ 18, 67, 70).
  • OLG Rostock, 03.04.2013 - 3 U 109/12

    Zulässigkeit der Berufung: Bemessung des Gegenstandswertes eines in der zweiten

    Weitgehende Einigkeit besteht allerdings insofern, als zu berücksichtigen ist, dass bereits auf gerichtliche Verurteilung hin in der ersten Stufe eine Auskunft des Beklagten vorliegt und daher das Interesse des Klägers nur darauf gerichtet sein kann, durch den Druck zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die damit verbundene Strafandrohung den Beklagten zur Offenbarung weiterer Vermögenswerte zu veranlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.06.1991, III ZB 16/91, zitiert nach Juris; Beschl. v. 02.07.1964, III ZR 4/63, KostRspr. § 3 ZPO, Nr. 11; OLG Bremen, Urt. v. 17.02.2000, 2 U 101/99, OLGR Bremen 2000, 162; Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl., "Stufenklage", Rn. 5; Schneider/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1876).
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