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   BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77   

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BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77 (https://dejure.org/1979,771)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1979 - II ZR 206/77 (https://dejure.org/1979,771)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1979 - II ZR 206/77 (https://dejure.org/1979,771)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Vereinssatzungen - Zulässigkeit einer Berufung gegen die abschließende Entscheidung der Bezirksschiedskommission - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer politischen Partei

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur gerichtlichen Nachprüfung bei Parteiausschluß eines Mitgliedes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 158
  • NJW 1980, 443
  • MDR 1980, 205
  • DB 1980, 79
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65

    Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77
    Diese (auf einem im wesentlichen unstreitigen Tatbestand beruhende) Beurteilung kann nach der ständigen vereinsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von den Gerichten grundsätzlich nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie offenbar unbillig ist (vgl. u.a. BGHZ 47, 381, 385).

    Da ein Ausschluß um so eher als offenbar unbillig erscheinen kann, je bedeutsamer die Vereinszugehörigkeit für das Mitglied ist (BGHZ 47, 381, 385; vgl. dazu Wiedemann, JZ 1968, 219), lassen sich auch bei begrenzter Nachprüfbarkeit von Parteibeschlüssen durchaus einerseits das berechtigte Schutzbedürfnis des betroffenen Mitglieds und andererseits der berechtigte Anspruch der Partei und ihrer Mitglieder, selbst zu bestimmen, in welcher Weise und mit wem sie ihre Zwecke verfolgen wollen, sachgerecht in Einklang bringen.

  • BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55

    Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe

    Auszug aus BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77
    Das Verfahren der Bundesschiedskommission, das von den staatlichen Gerichten frei auf seine Übereinstimmung mit der Satzung der Beklagten nachzuprüfen ist (vgl. BGHZ 21, 370; 47, 172, 176), kann nicht beanstandet werden.

    Vereinssatzungen haben die staatlichen Gerichte frei auszulegen (vgl. BGHZ 21, 370, 374).

  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77
    Das Verfahren der Bundesschiedskommission, das von den staatlichen Gerichten frei auf seine Übereinstimmung mit der Satzung der Beklagten nachzuprüfen ist (vgl. BGHZ 21, 370; 47, 172, 176), kann nicht beanstandet werden.
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Auszug aus BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77
    Das Anhörungsrecht des Betroffenen ist auch im schriftlichen Verfahren gewahrt (BVerfGE 11, 234).
  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 307/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Mitgliedschaft in der Scientology

    c) Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte, wie sie die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 75, 158 ; BGH, NJW 1994, S. 2610 ) bejaht.
  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    Da dies um so eher der Fall ist, je wichtiger für den Betroffenen die Zugehörigkeit zu einer Organisation ist (vgl. BGHZ 47, 381, 385 u. Sen.Urt. v. 2.7.1979 - II ZR 206/77, NJW 1980, 443 [BGH 02.07.1979 - II ZR 206/77]), sind aus den gleichen Erwägungen, die zur Begründung des Aufnahmezwangs führen, dem Ermessen der Gewerkschaft enge Grenzen gesetzt.
  • OLG Köln, 21.04.1998 - 22 U 190/97

    Parteiausschluß wegen Mitgliedschaft bei Scientology

    Dabei können die Gerichte jedenfalls nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGH NJW 1984, 918; NJW 1980, 443).

    Für die Ordnungsmaßnahmen einer politischen Partei, insbesondere den Parteiausschluß, kann nichts anderes gelten (BGH NJW 1980, 443, 44; offen gelassen in BGH NJW 1994, 2610).

    Neben dem vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt der grundgesetzlichen Parteiendemokratie, die den Parteien als Privatvereinen einen weitgehend staatsfreien Raum zur Bündelung und Vertretung von Meinungen in der Gesellschaft gewährleisten soll, der daher einer weitgehenden Kontrolle, auch bei Parteiausschlußentscheidungen, durch staatliche Gerichte entzogen sein soll, ist zu berücksichtigen, daß auch nach dem Zweck der Bestimmung des § 10 IV PartG die dort aufgestellten Voraussetzungen nur festlegen sollen, welche Mindestanforderungen die Parteisatzung an den Ausschluß eines Mitglieds zu stellen hat, sie verfolgen darüber hinaus aber nicht den Zweck, den staatlichen Gerichten die uneingeschränkte Nachprüfung von Parteiausschlüssen zu eröffnen (vgl. BGH NJW 1980, 443, 444).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten

    Die Einschätzung, ob ein bestimmtes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei bedeutet und der Partei damit schwerer Schaden zugefügt wurde (§ 10 Abs. 4 PartG), ist den Parteien vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 14; siehe auch: BGHZ 75, 158 ; BGH, Urteil des 2. Zivilsenats vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, juris, Rn. 11).
  • LG Berlin, 11.11.2005 - 28 O 585/04

    Martin Hohmann

    In seiner Entscheidung vom 02. Juli 1979 (BGHZ 75, 158 = NJW 1980, 443) hat der BGH ausgeführt: "Das Organisationsstatut ist die Satzung der Beklagten (SPD).

    Zwar heißt es in der neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2002 (NJW 2002, 2227 [BVerfG 28.03.2002 - 2 BvR 307/01] ): "Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte, wie sie die Rechtsprechung (BGHZ 75, 158, BGH NJW 1994, S. 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] ) bejaht.

    Der Ausschluss des Klägers aus der Beklagten als Maßnahme des Landesparteigerichts, die durch das Bundesparteigericht im Beschwerdeverfahren aufrecht erhalten wurde, kann, wie oben bereits ausgeführt, nur daraufhin überprüft werden, ob er unverhältnismäßig, willkürlich oder grob unbillig ist (BGH NJW 1980, 443 [BGH 02.07.1979 - II ZR 206/77] ; BGH NJW 1994, 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] ).

  • BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Ordnung einer politischen Partei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen - auch solche politischer Parteien (BGHZ 75, 158 f. [BGH 29.06.1979 - II ZR 206/77]) - zwar der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; diese muß jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten.
  • KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05

    Parteiausschluss eines CDU-Mitglieds: Prüfungsmaßstab für die staatlichen

    - ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist, wobei die Satzung als Organisationsstatut frei, d. h. ohne Bindung an die Auslegung der Parteiorgane, auszulegen ist (BGH, NJW 1980, 443 ff.) (dazu unter 2.),.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.1988 - 15 B 2380/88

    Ausschluss aus einer Ratsfraktion

    Zur Kontrolldichte bei der zivilrechtlichen Überprüfung von Parteiausschlüssen vgl. BGH, Urt. vom 20.4.1967 -- II ZR 142/65 --, BGHZ 47, 381 (384 ff), vom 2.7.1979 -- II ZR 206/77 --, BGHZ 75, 158 f, sowie vom 30.5.1983 -- II ZR 138/82 --, BGHZ 87, 337 (343 ff), und zu den daraus gezogenen Schlußfolgerungen für die Überprüfung von Fraktionsausschlüssen vgl. Schuegraf, a.a.O., 117 f, Erdmann, a.a.O., 912 f.
  • OLG München, 16.09.2016 - 34 SchH 11/16

    Abgrenzung des Parteischiedsgerichts einer politischen Partei von einem

    Seine Entscheidungszuständigkeit sichert die von Art. 21 GG vorausgesetzte Staatsfreiheit der politischen Parteien (vgl. BVerfG NJW 2002, 2227; BT-Drucks. III/1509 S. 23); seine Entscheidungen unterliegen unter Berücksichtigung des der Parteienautonomie geschuldeten eingeschränkten Kontrollmaßstabs der gerichtlichen Überprüfung (BVerfG NJW 2002, 2227 - CDU; BGH NJW 1980, 443 - SPD; OLG Köln NVwZ 1991, 1116 - CDU; OLG München, 32 U 6501/92, BeckRS 2015, 00754 - ÖDP; vgl. auch BGHZ 128, 93/110 - FN; BGHZ 159, 207/211 - Hundezuchtverein; BGH NJW-RR 2013, 874/876 - Boxsportverband).
  • LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20

    Erneuter Eilantrag von Herrn Kalbitz im Streit um das Fortbestehen seiner

    Die Nachprüfung (nach den für das Vereinsrecht entwickelten Grundsätzen) beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde und ob die Entscheidung offenbar unbillig ist (vgl. BGH, NJW 1980 S. 443).
  • OLG Hamm, 20.06.2001 - 8 U 77/01

    Mitgliederversammlung; Verein; Abstimmung; Telefonische Zuschaltung;

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 4/03

    Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung eines Organstreitverfahrens -

  • BGH, 07.10.1991 - II ZR 51/91

    Rechtshilfe - Amtshilfe - Verein - Nutzungsverbot - Flugsport - Ausschluß von der

  • LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11

    Wirksamkeit der Entscheidung der Bundesschiedskommision über den Ausschluss eines

  • OLG München, 25.03.1993 - 32 U 6501/92

    Rechtlicher Status der Schiedsgerichte der 'Ökologischen Demokratischen Partei'

  • VGH Bayern, 09.03.1988 - 4 B 86.03226

    Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus einer Kreistagsfraktion; Voraussetzungen

  • OLG Koblenz, 26.06.2003 - 5 U 1621/02

    Gerichtliche Überprüfung eines Vereinsausschlusses

  • BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86

    Vorwurf gegen Kassenarzt - Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheides - Teilweise

  • LG Dortmund, 13.07.2007 - 3 O 255/07

    Vereinsrecht - So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 25.10.2006 - 4 C 355/06

    Beendigung der Mitgliedschaft in einer Partei aufgrund einer der Parteisatzung

  • OLG Hamm, 07.02.2000 - 8 U 95/99

    Gerichtliche Überprüfung einer Kündigung; Überprüfung des Ausschlusses aus einem

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