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   BGH, 02.07.1985 - X ZB 30/84   

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https://dejure.org/1985,1658
BGH, 02.07.1985 - X ZB 30/84 (https://dejure.org/1985,1658)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1985 - X ZB 30/84 (https://dejure.org/1985,1658)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1985 - X ZB 30/84 (https://dejure.org/1985,1658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinterlegung eines Mikroorganismus während der Laufzeit des beanspruchten Patents und nach dessen Ablauf - Erneute Hinterlegung bei der Anmeldung einer weiteren Erfindung - Erfordernis der Hinterlegung bei einem rechtlich unabhängigen Dritten - Hinterlegungsstelle als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1978) § 26 Abs. 1 Satz 4
    "Methylomonas"; Erfüllung des Offenbarungserfordernisses hinsichtlich der Aufbewahrung von Mikroorganismen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 95, 162
  • NJW 1985, 2759
  • MDR 1986, 52
  • GRUR 1985, 1035
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.06.1981 - X ZB 17/80

    Erythronolid

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZB 30/84
    Die Erythronolid-Entscheidung (GRUR 1981, 734, 735) bedürfe insoweit der Überprüfung, als sie keinen Unterschied mache, ob der bei der Erfindung verwendete Mikroorganismus neu sei oder zum Stand der Technik gehöre.

    Nach der Erythronolid-Entscheidung des beschließenden Senats (GRUR 1981, 734, 735) muß der Anmelder einer Erfindung, die die Verwendung eines auf andere Weise nicht identifizierbaren Mikroorganismus zum Gegenstand hat, sicherstellen, daß der neue oder ein bereits bekannter Mikroorganismus während der Laufzeit des beanspruchten Patents und nach dessen Ablauf von der Hinterlegungsstelle zur Verfügung der interessierten Fachwelt gehalten wird.

  • BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74

    Bäckerhefe

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZB 30/84
    Der beschließende Senat billigt seit der "Bäckerhefe"-Entscheidung (BGHZ 64, 101 ff) die Praxis, daß Mikroorganismen, die anderweitig nicht klar und eindeutig beschrieben werden können, zum Zwecke der Identifizierung und zur Erfüllung des Offenbarungserfordernisses nach § 26 Abs. 1 Satz 4 PatG 1978, der auf die hier streitige Anmeldung anzuwenden ist, bei einer wissenschaftlich anerkannten Stelle hinterlegt werden können, wobei in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen die Hinterlegungsstelle und -bezeichnung anzugeben sind.

    Die für mikrobiologische Erfindungen zugelassene Ausnahme, den Mikroorganismus bei einem Dritten, nämlich einer wissenschaftlich anerkannten Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, ist nur damit zu rechtfertigen, daß die Hinterlegungsstelle als vom Anmelder rechtlich verschiedene Stelle, gleichsam wie das Patentamt selbst, den zum Nacharbeiten der Erfindung vom Fachmann zu identifizierenden Mikroorganismus entgegennimmt, aufbewahrt, für die Aushändigung an Interessenten bereithält und ihn unter den festgelegten Bedingungen (siehe dazu BGHZ 64, 101 ff) an Dritte aushändigt.

  • BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83

    "Caprolactam"; Zulässigkeit des Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - X ZB 30/84
    Für Billigkeitserwägungen ist - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - bei Offenbarungsmängeln kein Raum (vgl. den Beschluß vom 14. März 1985 - X ZB 13/83 - Caprolactam, der zur Veröffentlichung bestimmt ist).
  • BPatG, 17.10.2002 - 17 W (pat) 1/02

    Internet in der Regel kein geeigneter Informationsdienst zur Ermittlung des

    Das Prüfungsverfahren verlief insoweit nicht sachgerecht: Allgemeine Informationen zählen zum Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG, sofern für die Zeit vor dem Anmelde- oder Prioritätstag ihre Existenz und ihr Inhalt nachgewiesen werden können (vgl dazu Schulte, PatG, 6. Aufl, § 3 Rdn 20 mit Bezug auf BGH GRUR 1985, 1035 "Methylomonas").
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