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   BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90   

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https://dejure.org/1992,2519
BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90 (https://dejure.org/1992,2519)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1992 - III ZR 180/90 (https://dejure.org/1992,2519)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1992 - III ZR 180/90 (https://dejure.org/1992,2519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung - Enteignung - Kiesabbau - Abbauverlust - Straßentrasse - Schadensersatz des Grundstückseigentümers - Straßenbau - Recht auf Eigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 909; GG Art. 14; PrEnteigG § 8 Abs. 2
    Entschädigungsansprüche bei Kiesabbau wegen Verlusten im Böschungsbereich einer Straßentrasse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Folgen hat ein Umlegungsverfahren auf eine spätere Enteignungsentschädigung? (IBR 1993, 169)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 1151
  • NVwZ-RR 1993, 1
  • WM 1992, 2032
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.06.1977 - III ZR 74/75

    Bindungswirkung einer von einem Flurbereinigungsgericht ausgesprochenen

    Auszug aus BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90
    a) Wie der Senat im Urteil vom 30. Juni 1977 (III ZR 74/75 - WM 1977, 1261) entschieden hat, können sowohl das Flurbereinigungsverfahren als auch einzelne Maßnahmen in seinem Rahmen oder in seiner Folge über den diesem Verfahren innewohnenden Zweck hinausgehen und dadurch enteignende Wirkung erhalten.

    Unabhängig hiervon kann die den gesetzlichen Rahmen des Umlegungsverfahrens sprengende Inanspruchnahme des als Zubringertrasse Vorgesehenen Geländes nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 30. Juni 1977 (aaO.) den Tatbestand eines enteignenden Eingriffs verwirklicht haben, wenn sie eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition des Erblassers beeinträchtigt hat.

  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung

    Auszug aus BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90
    Der Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen im Entschädigungsfeststellungsverfahren entstandenen Anwaltskosten (dazu Senatsurteil BGHZ 61, 240, 248; Büchs, Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl. Kap. 18 Rdn. 23 m.w.Nachw.) setzt voraus, daß ihnen eine Entschädigung in der Hauptsache zusteht.
  • BVerwG, 16.11.1972 - V C 3.72
    Auszug aus BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90
    Die beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revision blieb erfolglos (Urteil vom 16. November 1972 - BVerwG V C 3.72).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 181/85

    Festsetzung im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und

    Auszug aus BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90
    Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Eigentümer außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Teilfläche auf den Begünstigten überträgt, um die drohende Enteignung abzuwenden (vgl. §§ 16, 17 PrEnteigG; Senatsurteile BGHZ 88, 165, 171 f. m.w.N.; 100, 329, 333 f.).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90
    Ein Anspruch nach § 9 Abs. 9 FStrG scheitert hier schon daran, daß die Kläger keine Entschädigung für die Aufhebung der baulichen Nutzung begehren (vgl. Senatsurteil BGHZ 64, 382, 388 f.) [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73].
  • BGH, 14.07.1983 - III ZR 153/81

    Formerfordernisse einer Abtretungsvereinbarung nach § 26 PrEnteigG seit

    Auszug aus BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90
    Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Eigentümer außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Teilfläche auf den Begünstigten überträgt, um die drohende Enteignung abzuwenden (vgl. §§ 16, 17 PrEnteigG; Senatsurteile BGHZ 88, 165, 171 f. m.w.N.; 100, 329, 333 f.).
  • BGH, 19.05.1988 - III ZR 224/86

    Entschädigung für Abbau eines Basaltvorkommens

    Auszug aus BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90
    Den tatrichterlichen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß es in dem hier in Rede stehenden Abbaugebiet allgemeiner, von der Bereitschaft aller Beteiligten getragener Übung entsprach, Grenzabstände nicht einzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 224/86 - WM 1988, 1651 betr. den Gesteinsabbau in einem Vorratsgelände).
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