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   BGH, 02.07.1996 - 4 StR 201/96   

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https://dejure.org/1996,3269
BGH, 02.07.1996 - 4 StR 201/96 (https://dejure.org/1996,3269)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1996 - 4 StR 201/96 (https://dejure.org/1996,3269)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - 4 StR 201/96 (https://dejure.org/1996,3269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Bestimmung zu einer Straftat durch einen Dritten - Voraussetzungen für den Nachweis einer Anstiftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306, § 308, § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3089
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.02.2003 - 2 StR 411/02

    Urkundenfälschung (unechte Urkunde; schriftliche Lüge; Verwendung von

    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die berufliche Stellung, die in keiner unmittelbaren Beziehung zu einer vorgeworfenen Straftat steht, nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH NJW 1996, 3089f).
  • OLG Zweibrücken, 22.06.2020 - 1 OLG 2 Ss 73/19

    Tierquälerei: Strafschärfende Berücksichtigung der beruflichen Stellung als

    bb) Die berufliche Stellung des Täters darf bei einer außerhalb der Berufsausübung begangenen Straftat nur dann strafschärfend Berücksichtigung finden, wenn der Beruf und die aus ihm erwachsenden beruflichen Pflichten in einer unmittelbaren Beziehung zu der vorgeworfenen Straftat stehen (BGH, Beschluss vom 04.12.1987 - 2 StR578/87, NStZ 1988, 175; Beschluss vom 02.07.1996 - 4 StR 201/96, NJW 1996, 3089).

    Der Umstand allein, dass der Angeklagten als Tierärztin durch ihre Berufsordnung besondere Pflichten auferlegt waren (vgl. § 1 BTÄO) reicht zur Annahme einer inneren Beziehung mit der außerhalb ihrer Berufsausübung begangenen Tat nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.1996 - 4 StR 201/96, NJW 1996, 3089, 3090 [Humanmediziner]; Beschluss vom 06.02.2002 - 2 StR 489/01, juris Rn. 4 [Apotheker]).

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Dies ist rechtsfehlerhaft, da zwischen der außerhalb der Berufsausübung begangenen Straftat und seiner beruflichen Stellung kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand (vgl. BGH StV 1998, 467, 469; NStZ 2000, 137; 1981, 258; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97; vom 2. Juli 1996 - 4 StR 201/96; vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ff. m.w.N.).
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