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   BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01   

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https://dejure.org/2002,1341
BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01 (https://dejure.org/2002,1341)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2002 - VI ZR 401/01 (https://dejure.org/2002,1341)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - VI ZR 401/01 (https://dejure.org/2002,1341)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Forderungsübergang - Schuldner - Umfang der Ersatzpflicht - Arbeitslosenversicherung - Zahlung von Beiträgen - Rentenversicherung - Gesetzliche Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Versorgungsamt - Beitragspflicht - Bundeswehr - Soziale Absicherung - ...

  • Judicialis

    SVG § 80; ; BVG § 22; ; BVG § 81 a; ; AFG § 186 Abs. 1; ; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 3; ; SGB XI § 21 Nr. 1; ; SGB XI § 59 Abs. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SVG § 80; BVG § 81 a; BVG § 22; AFG § 186 Abs. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 3; SGB XI § 21 Nr. 1; SGB XI § 59 Abs. 3
    Forderungsübergang nach § 81 a BVG erweitert nicht die Ersatzpflicht des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 81 a BVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 210
  • NJW 2002, 3175
  • NVwZ 2003, 125 (Ls.)
  • NZV 2002, 453
  • VersR 2002, 1110
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    a) Ein Geschädigter erhält mit dem Ersatz für seinen Verdienstausfallschaden die Mittel, seine Existenzvorsorge so fortzuführen wie bisher; unter Umständen kann der Geschädigte als Fortkommensschaden auch die Mehraufwendungen erstattet verlangen, die ihm im Rahmen dieser Vorsorge verletzungsbedingt entstehen (BGHZ 87, 181, 189).

    Deshalb ist dieser darauf zu verweisen, einen etwa später eintretenden Leistungsverkürzungsschaden - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellungsklage - erst gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen, wenn er sich konkret berechnen läßt (vgl. BGHZ 87, 181, 189).

    Die Arbeitslosenversicherung kennt auch keine freiwillige Mitgliedschaft (vgl. BGHZ 87, 181, 187).

    Daher mußte der Geschädigte nach dem Unfall in der hier relevanten Zeit von Dezember 1995 bis November 1996 weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fortentrichten noch ist in Folge eines unfallbedingten Verlustes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfallen und eine Störung seines Versicherungsverhältnisses eingetreten, die zu Nachteilen führte, die der Schädiger zu ersetzen hätte (vgl. BGHZ 87, 181, 182).

    Die sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der Leistungspflicht des Klägers nach § 22 BVG ebenso wie der Zweck des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens gegen die Beklagte darin liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch den Unfall in seiner Altersvorsorge und damit in seiner sozialen Absicherung erlitten hat (vgl. BGHZ 87, 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kapitel, Rdn. 152).

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    a) Der Forderungsübergang nach § 81 a BVG erweitert nicht den Umfang der Ersatzpflicht des Schuldners (Fortführung von BGHZ 89, 14 und BGHZ 116, 260).

    Dieser kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (vgl. BGHZ 89, 14, 20 f.; BGHZ 116, 260, 263 f.; jeweils m.w.N.).

    Beiträge zu einer Versicherung, die der Geschädigte aus Rechtsgründen nicht abschließen kann, sind für den Schädiger wirtschaftlich nicht zumutbar und stehen daher dem Geschädigten nicht als Schadensersatz zu (vgl. BGHZ 116, 260, 263 f.).

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 214/82

    Regreß des Rehabilitationsträgers wegen Beiträge zur Sozialversicherung und

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    a) Der Forderungsübergang nach § 81 a BVG erweitert nicht den Umfang der Ersatzpflicht des Schuldners (Fortführung von BGHZ 89, 14 und BGHZ 116, 260).

    Dieser kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (vgl. BGHZ 89, 14, 20 f.; BGHZ 116, 260, 263 f.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 17/84

    Beschränkung des Rückgriffs durch den Versorgungsträger

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    Daher sind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a BVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der nach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungsleistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR 1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991; vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596).

    Soweit der Kläger für den Geschädigten die streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, hat er im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund Leistungen erbracht und ist befugt, klagweise Erstattung im eigenen Namen und an sich selbst zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991 m.w.N.).

  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90

    Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    Daher sind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a BVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der nach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungsleistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR 1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991; vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596).
  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 44/82

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    bb) Der danach bestehende Schadensersatzanspruch ist auf den Kläger übergegangen, wobei sich der Forderungsübergang allerdings nicht bereits im Unfallzeitpunkt, sondern erst mit der Schaffung des Anspruchs bei Einführung der Pflegeversicherung vollzogen hat (vgl. BGHZ 134, 381, 384 ff.; Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36).
  • BGH, 22.09.1970 - VI ZR 270/69

    Berufsförderungsmaßnahmen eines im Wehrdienst beschädigten Soldaten

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    Daher sind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a BVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der nach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungsleistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR 1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991; vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596).
  • BGH, 18.02.1997 - VI ZR 70/96

    Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer häuslichen Pflegehilfe auf

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    bb) Der danach bestehende Schadensersatzanspruch ist auf den Kläger übergegangen, wobei sich der Forderungsübergang allerdings nicht bereits im Unfallzeitpunkt, sondern erst mit der Schaffung des Anspruchs bei Einführung der Pflegeversicherung vollzogen hat (vgl. BGHZ 134, 381, 384 ff.; Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36).
  • BGH, 06.10.1992 - VI ZR 305/91

    Schadensersatz bei Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    Die sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der Leistungspflicht des Klägers nach § 22 BVG ebenso wie der Zweck des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens gegen die Beklagte darin liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch den Unfall in seiner Altersvorsorge und damit in seiner sozialen Absicherung erlitten hat (vgl. BGHZ 87, 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kapitel, Rdn. 152).
  • BGH, 29.03.1977 - VI ZR 52/76

    Verkehrsunfall eines aus dem Urlaub zurückkehrenden Soldaten

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01
    Daher sind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a BVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der nach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungsleistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR 1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991; vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596).
  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 21/77

    Ersatz von Nachversicherungsbeiträgen

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Fehlt es hieran, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 87, 181, 188 f; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

    Ein sofortiger Leistungsanspruch ist gegeben, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263 f; 151, 210, 214).

    Nur wenn es hieran fehlt, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 58/08

    Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs

    Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des Dienstherrn und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427; vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. zu § 81a BVG: BGHZ 151, 210, 214, 217; Senatsurteil vom 12. April 2005 - VI ZR 50/04 - VersR 2005, 1004).
  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 337/04

    Übergang von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse auf

    Da nur solche Ersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger und den Sozialversicherungsträger übergehen, die zum Ausgleich desselben Schadens bestimmt sind wie deren Leistungen, ist eine Anrechnung auch nur in diesem Umfang möglich (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 210, 213 f.; 116, 260, 263 f.; 89, 14, 20 f.; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478; Diederichsen, VersR 2006, 293, 296 f.; MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rn. 477).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

    Übertragen ist dem Leistungsträger (nur) der Schadensersatzanspruch des Versicherten; liegen die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches nicht vor, kann auch der Leistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen, so wenn er zwar auf Grund einer abstrakt berechneten Erwerbsbeschränkung eine Rente zahlen muss, ein konkreter Schaden dem Verletzten bei der Art seiner Erwerbstätigkeit aber nicht entstanden ist (so schon GSZ BGHZ 9, 179, 189; vgl. ferner Senatsurteile BGHZ 89, 14, 20 f.; 116, 260, 263 f.; 151, 210, 213 f.).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 142/09

    Aufwendungsersatzanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Leistungen an

    Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Erwerbsschaden gehört nicht nur der unfallbedingt entgangene Verdienst, sondern auch der infolge der unfallbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetretene Verlust des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 210, 218; vom 14. November 1958 - VI ZR 237/57 - VersR 1959, 51, 52; vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 110/76 - VersR 1978, 323, 324 f.; vom 31. Januar 1989 - VI ZR 199/88 - VersR 1989, 604, 605 m.w.N.; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 32 Rn. 48; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 4, Rn. 103, Kap. 30 Rn. 25, 135; Staudinger/Vieweg, BGB, Bearbeitung 2007, § 842 Rn. 62 ff.).
  • LG Bochum, 16.12.2015 - 6 O 205/15
    Diese notwendige Kongruenz ist dabei grundlegende Voraussetzung für einen Übergang des Anspruches ( vgl. dazu: BGH NJW 2006, 3565(3566) = VersR 2006, 2383 ff; BGHZ 151, 210 ff = BGH NJW 2002, 3175)).
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