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   BGH, 02.07.2009 - 3 StR 219/09 (1)   

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https://dejure.org/2009,8435
BGH, 02.07.2009 - 3 StR 219/09 (1) (https://dejure.org/2009,8435)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2009 - 3 StR 219/09 (1) (https://dejure.org/2009,8435)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 3 StR 219/09 (1) (https://dejure.org/2009,8435)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 73 StGB; § 73a StGB; § 111i Abs. 2 StPO; § 2 StGB
    Aufklärungspflicht (Vernehmung eines Zeugen); Aufklärungsrüge (Begründungsanforderungen; Darlegungsvoraussetzungen); Verfallsanordnung (Feststellung des Entgegenstehens von Ansprüchen Verletzter; Auffangrechtserwerb; keine Rückwirkung)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1, § 395 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklage (Beschwer)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwer durch einen Nebenkläger

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung eines Zeugen zur Erfüllung der Aufklärungspflicht i.S.d. § 244 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Anordnung des Verfalls i.R.v. Straftaten vor Inkrafttreten des § 111i Abs. 2 StPO

  • Judicialis

    StPO § 395 Abs. 1; ; StPO § 400 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vernehmung eines Zeugen zur Erfüllung der Aufklärungspflicht i.S.d. § 244 Abs. 2 StPO; Anordnung des Verfalls i.R.v. Straftaten vor Inkrafttreten des § 111i Abs. 2 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 135
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - 3 StR 219/09
    Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere Recht gilt (BGH NStZ 2008, 579; StV 2008, 226; wistra 2009, 241).

    Die Feststellung nach § 111 i Abs. 2 StPO nF stellt eine materiellrechtliche Grundentscheidung für eine aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates dar (vgl. BGH NStZ 2008, 579; StV 2008, 226).

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - 3 StR 219/09
    Die Aufklärungspflicht ist auch dann verletzt, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage durch das Tatgericht die Verwendung einer Aufklärungsmöglichkeit den Schuldvorwurf möglicherweise widerlegt, in Frage gestellt oder als begründet erwiesen hätte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Umfang 1).
  • BGH, 18.12.2008 - 3 StR 460/08

    Rückgewinnungshilfe (Absehen vom Verfall wegen vorrangiger Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - 3 StR 219/09
    Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere Recht gilt (BGH NStZ 2008, 579; StV 2008, 226; wistra 2009, 241).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO bezieht sich somit nicht nur auf die Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche der Verletzten, sondern bildet zudem die materiell-rechtliche Grundentscheidung für eine aufschiebend bedingte Verfallanordnung zu Gunsten des Staates, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht innerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093, 1094; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07, wistra 2008, 221; vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07, StV 2008, 226; vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56 f.; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09).

    Steht mithin ein laufendes Insolvenzverfahren einer Verfallanordnung nach §§ 73, 73a StGB nicht entgegen, so kann während eines Insolvenzverfahrens erst Recht jedenfalls dann eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden, wenn diese lediglich einen Zahlungsanspruch des Staates aufschiebend bedingt begründet (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093, 1094; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07, wistra 2008, 221; vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07, StV 2008, 226; vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56 f.; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09; vgl. auch Rogall in SK-StPO, aaO, § 111i Rn. 41 f.; anders ders. in Rn. 40 für den hier nicht zu entscheidenden Fall des Eigentumserwerbs; zur Beschlagnahme auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., NZI 2013, 552, 557).

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 634/10

    Gefährliche Körperverletzung (Zulässigkeit der Nebenklage bei der Rüge der

    Es kann dahinstehen, ob die Revision eines Nebenklägers, die hinsichtlich einer Tat zulässig (aber unbegründet) erhoben und bezüglich einer anderen Tat unstatthaft ist, bereits im Tenor teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zu verwerfen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09) oder einfach zu verwerfen ist und nur in den Gründen klargestellt wird, dass sie teilweise unzulässig und teilweise zwar statthaft, aber unbegründet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 3 StR 199/05).
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