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   BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20   

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https://dejure.org/2021,33574
BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20 (https://dejure.org/2021,33574)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2021 - V ZR 201/20 (https://dejure.org/2021,33574)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2021 - V ZR 201/20 (https://dejure.org/2021,33574)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    §§ 673, ... 613 Satz 1 BGB, § 26 Abs. 1 WEG, § 152 Satz 1 UmwG, §§ 153 ff. UmwG, §§ 123 ff. UmwG, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 155 UmwG, § 132 UmwG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 26a WEG, § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG, § 399 Alt. 2 BGB, § 17 HGB, §§ 156, 157 UmwG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 26 Abs. 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2
    Übergang der Organstellung des Verwalters bei Ausgliederung aus dem Vermögen eines zum Verwalter bestellten e. K.

  • Wolters Kluwer

    Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft; Übergang der Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein ...

  • rechtsportal.de

    Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft; Übergang der Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neu gegründete Kapitalgesellschaft übernimmt Verwaltervertrag

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Übergang der Organstellung und des Verwaltervertrags im Wege der Rechtsnachfolge bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Übergang der Organstellung bei Gründung einer Verwaltungsgesellschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Die WEG-Verwalterbestellung überdauert Umwandlung von Einzelfirma in GmbH

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verwalterbestellung überdauert Umwandlung von Einzelfirma in GmbH

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG: Macht Rechtsformwechsel des Verwalters Neubestellung nötig?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Übergang der Verwalterstellung von Einzelkaufmann auf Kapitalgesellschaft (IMR 2021, 413)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1965
  • MDR 2021, 1384
  • DNotZ 2022, 60
  • NZM 2021, 764
  • WM 2021, 1640
  • NZG 2021, 1370
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 164/13

    Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221).

    b) Nach anderer Ansicht gehen Verwaltervertrag und Verwalteramt bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens auf die neu entstehende Kapitalgesellschaft über (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 26 WEG Rn. 1; Bärmann/Becker, WEG 14. Aufl., § 26 Rn. 39; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 33; BeckOK WEG/Elzer [2.4.2021], § 26 Rn. 23, 32; Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht [Oktober 2015], UmwG § 20 Rn. 323; Lutter/Lieder, UmwG, 6. Aufl. § 131 Rn. 86; BeckOGK/Wiersch/Breuer, UmwG [1.10.2020], § 131 Rn. 47; Becker, FS Merle 2010, S. 51, 60 f.; Rapp, ZfIR 2001, 754; Lüke, ZfIR 2002, 469, 470; Wachter, EWiR 2014, 343 f.; Krebs, GWR 2014, 194; Serr, ZWE 2016, 307, 311; wohl auch Schmitt/Hörtnagel, UmwG, 9. Aufl., § 131 Rn. 76; für Personengesellschaften auch Armbrüster/Greis, ZfIR 2014, 327, 332).

    Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs erwarteten im Allgemeinen nicht, dass der Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnehme (vgl. etwa Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 26 WEG Rn. 1; Wachter, EWiR 2014, 343, 344).

    Dabei hat er aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies auch für eine Spaltung gilt, insbesondere für die Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens (Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn 20).

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann die Frage, ob Verwalteramt und Verwaltervertrag bei Umwandlungsvorgängen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, nicht anhand der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 673, 613 Satz 1 BGB) oder des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 26 Abs. 1 WEG) beantwortet werden, da das Umwandlungsgesetz für solche Vorgänge eine vorrangige Sonderregelung enthält (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 18 zur Verschmelzung).

    Von dem Übergang ausgenommen sind allerdings höchstpersönliche Rechte und Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, ZIP 2015, 1823 Rn. 24 und - im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 132 UmwG aF - BT-Drucks. 16/2919, S. 19, sowie zu der entsprechenden Regelung für die Verschmelzung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 17).

    Vielmehr wird sich das Vertrauen im Regelfall auf die Expertise und Leistungsfähigkeit des von dem Verwalter geführten Geschäftsbetriebs richten (zutreffend Becker, FS Merle 2010, S. 51, 60; Wachter, EWiR 2014, 343, 344; Serr, ZWE 2016, 311).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Verwalters und die damit verbundene Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in Organstellung und Verwaltervertrag schon für sich genommen einen wichtigen Grund darstellen, der die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abberufung des Verwalters und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages berechtigt (dafür etwa Rapp ZfIR 2001, 754, 755; Lüke ZfIR 2002, 469, 470; dagegen - allgemein für übergehende Verträge - etwa Maulbetsch/Klumpp/Rose/Raible, UmwG, 2. Aufl., § 131 Rn. 25; offen gelassen in BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332 Rn. 27; ablehnend für die Verschmelzung Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 28).

    Denn ein solches Recht besteht jedenfalls dann, wenn es zu einem solchen personellen Wechsel kommt und die Fortführung der Verwaltung durch die Kapitalgesellschaft unter der neuen Geschäftsführung den Wohnungseigentümer nicht zuzumuten ist, wobei insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 28).

  • BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 161/01

    Zustellungsvertretung der Wohnungseigentümer bei Streit über Wirksamkeit des

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    a) Eine Ansicht lehnt die Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in den Verwaltervertrag und das Verwalteramt des Einzelkaufmanns ab (vgl. BayObLG, ZfIR 2002, 390; Jennißen in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 26 Rn. 18b; MüKoBGB/Zschieschack, 8. Aufl., § 26 WEG nF Rn. 14; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 26 Rn. 18; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 26 Rn. 11; BeckOGK/Greiner, WEG [1.6.2021], § 26 Rn. 34; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 36 Rn. 6; jurisPK-BGB/Geiben, 9. Aufl., WEG § 26 Rn. 36; Zajonz/Nachtwey, ZfIR 2008, 701, 705; Wicke/Menzel, MittBayNot 2009, 203, 206, 208; Sommer, ZWE 2017, 203, 206).

    Wenn eine natürliche Person zum Verwalter bestellt werde, sei der Vertrag von einem persönlichen Vertrauensverhältnis geprägt und habe das Amt höchstpersönlichen Charakter (vgl. BayObLG, ZfIR 2002, 390; MüKoBGB/Zschieschack, 8. Aufl., § 26 WEG nF Rn. 14).

    Mit der Umwandlung verlören die Wohnungseigentümer ihren Einfluss auf die Person des Verwalters, da eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswechslung von Gesellschaftern und Geschäftsführern der juristischen Person nicht bestehe (vgl. BayObLG, ZfIR 2002, 390; BeckOGK/Greiner, WEG [1.6.2021], § 26 Rn. 34; ähnlich Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 26 Rn. 18).

    b) Nach anderer Ansicht gehen Verwaltervertrag und Verwalteramt bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens auf die neu entstehende Kapitalgesellschaft über (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 26 WEG Rn. 1; Bärmann/Becker, WEG 14. Aufl., § 26 Rn. 39; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 33; BeckOK WEG/Elzer [2.4.2021], § 26 Rn. 23, 32; Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht [Oktober 2015], UmwG § 20 Rn. 323; Lutter/Lieder, UmwG, 6. Aufl. § 131 Rn. 86; BeckOGK/Wiersch/Breuer, UmwG [1.10.2020], § 131 Rn. 47; Becker, FS Merle 2010, S. 51, 60 f.; Rapp, ZfIR 2001, 754; Lüke, ZfIR 2002, 469, 470; Wachter, EWiR 2014, 343 f.; Krebs, GWR 2014, 194; Serr, ZWE 2016, 307, 311; wohl auch Schmitt/Hörtnagel, UmwG, 9. Aufl., § 131 Rn. 76; für Personengesellschaften auch Armbrüster/Greis, ZfIR 2014, 327, 332).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Verwalters und die damit verbundene Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in Organstellung und Verwaltervertrag schon für sich genommen einen wichtigen Grund darstellen, der die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abberufung des Verwalters und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages berechtigt (dafür etwa Rapp ZfIR 2001, 754, 755; Lüke ZfIR 2002, 469, 470; dagegen - allgemein für übergehende Verträge - etwa Maulbetsch/Klumpp/Rose/Raible, UmwG, 2. Aufl., § 131 Rn. 25; offen gelassen in BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332 Rn. 27; ablehnend für die Verschmelzung Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 28).

    Der Verwalter müsste, wenn der Übergang des Verwaltervertrages ausgeschlossen wäre, für jede von ihm verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentümerversammlung einberufen, damit diese der Übertragung zustimmt oder die Bestellung der Kapitalgesellschaft und den Abschluss eines neuen Verwaltervertrages mit dieser beschließt (vgl. Lüke, ZfIR 2002, 469, 470).

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 96/10

    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Einholung von Alternativangeboten vor der

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Neubestellung eines Verwalters regelmäßig geboten ist, Alternativangebote einzuholen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 12 f.; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 110/19, NZM 2020, 663 Rn. 12).

    Bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter hingegen nur geboten, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, aaO).

    Alternativangebote müssen zur Vorbereitung einer Wiederbestellung der bisherigen Verwaltung nur eingeholt werden, wenn sich bei der Amtsführung des Verwalters relevante Veränderungen wie Qualitätsdefizite oder eine Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern ergeben haben, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieselben Leistungen von anderen Verwaltungen spürbar kostengünstiger zu erhalten wären (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 12 f.).

    Der mit der Einholung von Alternativangeboten verbundene Aufwand ist aber nur angezeigt, wenn die Wohnungseigentümer oder erhebliche Teile der Wohnungseigentümer einer Anlage mit der Arbeit des bisherigen Verwalters nicht mehr zufrieden sind oder Anlass besteht, die Angemessenheit von dessen Honorierung zu überprüfen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 13).

  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18

    Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    (2) Es fehlt bereits an einer planwidrigen Lücke in dem Verwaltervertrag, die Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung wäre (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, NJW 2020, 2104 Rn. 16, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 225, 1).

    (3) Zudem entspräche eine ergänzende Auslegung des Verwaltervertrages dahingehend, dass dieser von der Rechtsnachfolge ausgenommen ist, nicht dem hypothetischen Willen der Parteien (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, NJW 2020, 2104 Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 225, 1), denn sie wäre nicht interessengerecht.

  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 110/19

    Gebotenheit des Zukommenlassens der Angebote der Bewerber sowie deren Eckdaten

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Neubestellung eines Verwalters regelmäßig geboten ist, Alternativangebote einzuholen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 12 f.; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 110/19, NZM 2020, 663 Rn. 12).

    Diese sollen in die Lage versetzt werden, einen tragfähigen Vergleich zwischen den Angeboten der Bewerber anzustellen und die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote zu beurteilen sowie ggf. Erkundigungen über die Bewerber einzuziehen und sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 110/19, NZM 2020, 663 Rn. 12).

  • BGH, 13.08.2015 - VII ZR 90/14

    Versicherungsvertretervertrag: Haftende Versicherungsgesellschaft für den

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    Von dem Übergang ausgenommen sind allerdings höchstpersönliche Rechte und Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, ZIP 2015, 1823 Rn. 24 und - im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 132 UmwG aF - BT-Drucks. 16/2919, S. 19, sowie zu der entsprechenden Regelung für die Verschmelzung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 17).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Verwalters und die damit verbundene Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in Organstellung und Verwaltervertrag schon für sich genommen einen wichtigen Grund darstellen, der die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abberufung des Verwalters und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages berechtigt (dafür etwa Rapp ZfIR 2001, 754, 755; Lüke ZfIR 2002, 469, 470; dagegen - allgemein für übergehende Verträge - etwa Maulbetsch/Klumpp/Rose/Raible, UmwG, 2. Aufl., § 131 Rn. 25; offen gelassen in BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332 Rn. 27; ablehnend für die Verschmelzung Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 28).

  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 298/14

    Bauvertrag: Auslegung des in einem Bauvertrag vereinbarten Abtretungsverbots;

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    Der Bundesgerichtshof hat für den Bauvertrag und die Verschmelzung entschieden, dass ein vereinbartes Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2 BGB dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, NJW 2017, 71 Rn. 25 ff.).
  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20

    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    Anders verhält es sich nur bei schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, ZfIR 2011, 321 Rn. 10; Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, WuM 2021, 204 Rn. 14 mwN) oder wenn die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet, etwa Einladungen zu Wohnungseigentümerversammlungen immer wieder sehenden Auges und bewusst von einem dazu nicht ermächtigten oder sonst befugten Wohnungseigentümer ausgesprochen werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, aaO).
  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 60/10

    Wohnungseigentum: Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung bei Verzug mit

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    Anders verhält es sich nur bei schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, ZfIR 2011, 321 Rn. 10; Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, WuM 2021, 204 Rn. 14 mwN) oder wenn die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet, etwa Einladungen zu Wohnungseigentümerversammlungen immer wieder sehenden Auges und bewusst von einem dazu nicht ermächtigten oder sonst befugten Wohnungseigentümer ausgesprochen werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, aaO).
  • BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17

    Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines

    Auszug aus BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
    Damit träte ein den Interessen der Wohnungseigentümer widersprechender Zustand ein (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2019 - V ZR 339/17, BGHZ 222, 1 Rn. 11).
  • OLG München, 29.08.2022 - 33 U 4846/21

    Kündigung eines Beratervertrags wegen Verschmelzung des beratenen Unternehmens

    Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13 = BeckRS 2014, 06950, NZM 2014, 312; Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20 = BeckRS 2021, 22431, NZG 2021, 1370).

    Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13, NJW 2014, 1447; Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20, NZG 2021, 1370).

  • LG Frankfurt/Main, 13.12.2021 - 13 S 75/20

    Dritter lädt zur Eigentümerversammlung: Alle Beschlüsse sind ungültig!

    Eine Ausnahmekonstellation einer Übertragung des Verwalteramtes im Wege der Rechtsnachfolge, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Alternativangebote entbehrlich sein sollen (V ZR 201/20) ist nicht gegeben.
  • BGH, 02.07.2021 - V ZR 202/20

    Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter durch die

    Diesen Beschluss focht der Kläger zu 2 in einem anderweitigen Rechtsstreit an (Senat, Urteil vom 2. Juli 2021 - V ZR 201/20, z. Veröff. best.).

    Wegen der näheren Begründung wird auf das in dem Parallelverfahren verkündete Urteil des Senats Bezug genommen (Urteil vom 2. Juli 2021 - V ZR 201/20 Rn. 6 ff., z. Veröff. best.).

    Wegen der näheren Begründung wird auf das in dem Parallelverfahren verkündete Urteil des Senats Bezug genommen (Urteil vom 2. Juli 2021 - V ZR 201/20 Rn. 26 ff., z. Veröff. best.).

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

    Mit der Eintragung im Handelsregister geht aber im Wege der Sonderrechtsnachfolge das von der Ausgliederung umfasste Vermögen des Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten sowie bestehender Verträge uno actu im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über (vgl. BGH-Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20, Monatsschrift für Deutsches Recht 2021, 1384, Rz 11 und 19; Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 16.05.2013 - 6 AZR 556/11, BAGE 145, 163, Rz 18).
  • LG Frankfurt/Main, 28.04.2022 - 13 S 117/21

    Fehlerhafte Ladung: Beschlüsse ungültig?

    Zwar ist zutreffend, dass die neugegründete GmbH nicht Verwalterin war, da ein Übergang der Verwalterstellung nach § 125 UmwG nicht vorgenommen wurde (dazu BGH ZWE 2021, 410).
  • LG München I, 04.11.2021 - 36 S 14711/20

    Eigentümerversammlung: Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

    Vom Anfechtungskläger ist aber zuvor eine Darlegung dazu zu erwarten, wie er sich ohne den Verfahrensmangel verhalten hätte, etwa dass er nur wegen des verspäteten Zugangs der Einladung nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen konnte, welche weiteren Vorbereitungsmaßnahmen er bei ordnungsgemäßer Beschlussankündigung noch hätte einholen wollen oder auch, welche Argumente er angesichts eindeutiger Mehrheitsverhältnisse gegen die Entscheidung der Mehrheit hätte geltend machen wollen (MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl. 2021, WEG § 23 Rn. 71; vgl. LG München I, ZWE 2016, 42; so wohl auch BGH, Urt. v. 02.07.2021, V ZR 201/20, ZWE 2021, 409).
  • LG München I, 24.11.2022 - 36 S 10793/21

    Zulässigkeit der Zweitversammlung

    In diese Richtung gehen auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 2.7.2021, Az.: V ZR 201/20, in der er bei Ladung eines möglicherweise Nichtberechtigten Folgendes ausgeführt hat:.
  • BSG, 20.01.2023 - B 12 BA 24/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Insoweit hätte sich die Klägerin damit auseinandersetzen müssen, ob die Geschäftsführerverträge unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG höchstpersönliche Rechte und Pflichten enthalten, die von einem Übergang nach dem UmwG ausgenommen sind (vgl BGH Urteil vom 2.7.2021 - V ZR 201/20 - juris RdNr 11) .
  • AG Korbach, 31.03.2022 - 3 C 297/21

    Auch ein Mehrheitseigentümer ist nicht allmächtig!

    Außerdem ist es bei der Neubestellung eines Verwalters regelmäßig geboten, Alternativangebote einzuholen (vgl. BGH, Urt. v. 2.7. 2021 - V ZR 201/20), damit die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung über die Verwalterbestellung auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage treffen können (vgl. BGH, Urt. v. 2.7. 2021 - V ZR 201/20; BGH BeckRS 2020, 8761 Rn. 9; NJW 2012, 3175 Rn. 8; Küttner AnwZert MietR 14/2019).
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