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   BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12   

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https://dejure.org/2012,25819
BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12 (https://dejure.org/2012,25819)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2012 - 3 StR 132/12 (https://dejure.org/2012,25819)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2012 - 3 StR 132/12 (https://dejure.org/2012,25819)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 267 Abs. 3 S. 1 StGB
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf Erörterung bestimmender Umstände; tatrichterliche Entscheidung über die Wesentlichkeit eines Umstands)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 StGB, § 46 Abs 2 S 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 213 Alt 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO
    Strafverfahren wegen Totschlags: Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen im Urteil; Gewicht der Milderungsgründe bei zweifacher Milderung des Regelstrafrahmens

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur erschöpfenden Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Totschlags: Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen im Urteil; Gewicht der Milderungsgründe bei zweifacher Milderung des Regelstrafrahmens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2 S. 1; StPO § 267 Abs. 3 S. 1
    Pflicht zur erschöpfenden Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 336
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.01.2003 - 2 StR 463/02

    Ungenügende Begründung der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12
    a) Zunächst ist mit Blick auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu besorgen, dass das Landgericht innerhalb des nach zweifacher Milderung gewählten Strafrahmens ausschließlich für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte erwogen und gleichwohl eine im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafe verhängt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 2 StR 463/02, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23).

    Namentlich kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, dass Strafschärfungsgründe gänzlich fehlten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 2 StR 463/02, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23) oder diese dem Landgericht bei der Strafzumessung völlig aus dem Blick geraten wären.

  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12
    In diesen Fällen kann das Gewicht, das den Milderungsgründen zukommt, schon durch die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens so weit relativiert sein, dass es innerhalb dieses Strafrahmens kaum noch mildernde Wirkung zu entfalten vermag und die gegen den Täter sprechenden Umstände, insbesondere die Schwere der Tat, eine Strafe im oberen Bereich des gemilderten Strafrahmens rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1987 - 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 359 ff.).
  • BGH, 23.11.1994 - 3 StR 311/94

    Urteilsbegründung - Strafzumessungserwägungen - Körperverletzung - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12
    Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1994 - 3 StR 311/94, NStE Nr. 42 zu § 267 StPO mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rn. 18).
  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12
    Diese besonderen Tatmodalitäten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken, da auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist, so dass für eine strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt, wenn auch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615, 616).
  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 241/09

    Konkrete Strafzumessung (Begründung; Verweis auf die abstrakte Strafzumessung;

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12
    Die vom Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 5 StR 241/09, NStZ-RR 2009, 336) hatte die Verhängung einer Strafe zum Gegenstand, die innerhalb des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB als "eine beträchtliche Übersetzung der erheblichen Mindeststrafe" unbegründet geblieben war.
  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14

    Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln:

    Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 f.; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 530/07, NStZ-RR 2008, 310 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 146 mwN).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Welchen Umständen es bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 f.; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 23).
  • BGH, 14.03.2018 - 2 StR 416/16

    Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig

    Deshalb kann daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05; vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).

    Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden, was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337 mwN; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14, NStZ-RR 2014, 320 (Ls)).

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