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   BGH, 02.08.2016 - 2 StR 454/15   

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https://dejure.org/2016,24872
BGH, 02.08.2016 - 2 StR 454/15 (https://dejure.org/2016,24872)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2016 - 2 StR 454/15 (https://dejure.org/2016,24872)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2016 - 2 StR 454/15 (https://dejure.org/2016,24872)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 400 Abs 1 StPO, § 212 StGB
    Totschlag: Erforderlicher Vortrag bei Revision des Nebenklägers

  • IWW

    § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Deutlichmachen einer beabsichtigten Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts in der Revisionsbegründung

  • rewis.io

    Totschlag: Erforderlicher Vortrag bei Revision des Nebenklägers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400 Abs. 1
    Deutlichmachen einer beabsichtigten Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts in der Revisionsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Totschlag: Erforderlicher Vortrag bei Revision des Nebenklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Revision des Nebenklägers - und die Anforderungen an ihre Begründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 351
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 349/15

    Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (kein Ausschluss durch

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 454/15
    Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 349/15).
  • BGH, 08.12.2015 - 3 StR 445/15

    Unzulässigkeit der mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 454/15
    Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 349/15).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    In diesem Fall bedarf es notwendig eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass der Nebenkläger eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines (weiteren) Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15).
  • BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17

    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners;

    Die Revisionsbegründung der Nebenklägerin D. lässt aufgrund des dort formulierten Antrags und der Sachausführungen unmissverständlich erkennen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes statt wie geschehen wegen Totschlags ein im Rahmen der durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage statthaftes Rechtsmittelziel verfolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15 Rn. 2 mwN (NStZ-RR 2016, 351 nur redaktioneller Leitsatz)).
  • BGH, 06.12.2016 - 2 StR 425/16

    Kosten- und Auslagenentscheidung

    Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15, NStZ-RR 2016, 351).
  • BGH, 16.10.2019 - 2 StR 381/19

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Die Erhebung einer unausgeführten Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (st. Rspr.: vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 56/16, juris Rn. 2; vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02, StraFo 2003, 15; jew. mwN; ebenso KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 400 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 400 Rn. 6).
  • BGH, 12.03.2019 - 2 StR 592/18

    Zulässigkeit der Revision de Nebenklage

    Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15; vom 13. Juli 2011 - 2 StR 198/11).
  • BGH, 19.12.2017 - 2 StR 498/17

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)

    Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, so bedarf die Revision des Nebenklägers innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15, juris; Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15, juris).
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