Rechtsprechung
   BGH, 02.09.2009 - 1 StR 260/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6089
BGH, 02.09.2009 - 1 StR 260/09 (https://dejure.org/2009,6089)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2009 - 1 StR 260/09 (https://dejure.org/2009,6089)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2009 - 1 StR 260/09 (https://dejure.org/2009,6089)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,6089) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 703
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 1 StR 260/09
    Zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes darf deshalb auf das wesentliche Ermittlungsergebnis zurückgegriffen werden (BGHSt 46, 130, 134 ; BGH NStZ 2001, 656, 657) .
  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 1 StR 260/09
    Einer solchen Entscheidung könnte das Urteil des 2. Strafsenats vom 28. April 2006 in dem Verfahren 2 StR 174/05 entgegenstehen.
  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 596/07

    Anforderungen an den Anklagesatz bei einer Vielzahl anzuklagender gleichartiger

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 1 StR 260/09
    In Fallgestaltungen der vorliegenden Art - Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten, namentlich Betrugstaten - genügt der Anklagesatz nach Auffassung des Senats (vgl. NJW 2008, 2131) regelmäßig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet werden.
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 1 StR 260/09
    Darüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (Informationsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.) .
  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 448/94

    Fehlerhafte Anklageschrift (mangelhafte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 1 StR 260/09
    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392) .
  • BGH, 22.08.2001 - 5 StR 431/00

    Aufklärungsrüge; Verfahrenshindernis ne bis in idem; Faires Verfahren;

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 1 StR 260/09
    Zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes darf deshalb auf das wesentliche Ermittlungsergebnis zurückgegriffen werden (BGHSt 46, 130, 134 ; BGH NStZ 2001, 656, 657) .
  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Auf Anfrage des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (1 StR 260/09, NStZ 2009, 703) hat der 2. Strafsenat im Ergebnis an seiner Auffassung festgehalten (Beschluss vom 25. November 2009 - 2 ARs 455/09, wistra 2010, 66).
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09

    Verlesung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichgelagerter

    Die Frage, ob der Anklagesatz den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 StPO genügt, wenn einem Angeklagten eine große Zahl von Vermögensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, und im Anklagesatz, der allein in der Hauptverhandlung verlesen wird, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten ergänzend in einem anderen, nicht zu verlesenden Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind, hat der Senat gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG in einem anderweitigen Verfahren - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 GVG) - dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 StR 260/09, NJW 2010, 1386).

    Nach Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts am 13. August 2009 und der diesbezüglichen Gegenerklärung des Angeklagten vom 17. August 2009 wurde die Entscheidung über die Revision des Angeklagten mit Blick auf das oben genannte Anfrage- und Vorlageverfahren zurückgestellt, das mit dem Anfragebeschluss des Senats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 2. September 2009 (1 StR 260/09; NStZ 2009, 703) eingeleitet worden war.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht