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   BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52   

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BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52 (https://dejure.org/1952,152)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1952 - 3 StR 83/52 (https://dejure.org/1952,152)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1952 - 3 StR 83/52 (https://dejure.org/1952,152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 187
  • NJW 1952, 1306
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 12.02.1909 - II 98/09

    Darf eine Ortsbesichtigung durch das erkennende Gericht und die Geschworenen in

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52
    Jede "Ortsbesichtigung", die von dem vollzählig versammelten Gericht unter Teilnahme der als Richtergehilfen tätigen Sachverständigen, des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger vorgenommen wird, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und somit ein Teil der Hauptverhandlung (RGSt 42, 197 [198] und 66, 28 [29]).

    Eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift auf einen solchen Fall ist, wie das Reichsgericht in dem in RGSt 42, 197 abgedruckten Urteil entschieden hat, nicht zulässig, weil es sich um eine Ausnahme von einem den Strafprozess beherrschenden Grundsatz handelt.

  • BGH, 04.10.1951 - 3 StR 160/51
    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52
    Die wesentliche Bedeutung einer Aussage richtet sich ausschliesslich nach deren Inhalt und nicht, wie das Landgericht meint, nach deren Beweiswert (BGH Urt vom 4. Oktober 1951 - 3 StR 160/51 - und Urt vom 12. Oktober 1951 - 2 StR 393/51).
  • BGH, 12.10.1951 - 2 StR 393/51
    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52
    Die wesentliche Bedeutung einer Aussage richtet sich ausschliesslich nach deren Inhalt und nicht, wie das Landgericht meint, nach deren Beweiswert (BGH Urt vom 4. Oktober 1951 - 3 StR 160/51 - und Urt vom 12. Oktober 1951 - 2 StR 393/51).
  • RG, 05.07.1926 - II 519/26

    Ist es ein Revisionsgrund, wenn das Gericht dem Angeklagten für die Zeit der

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52
    Es ist für zulässig erklärt worden, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung für die Dauer der Vernehmung eines Sachverständigen fernbleibt, der sich gutachtlich über seinen Gesundheitszustand äussert, wenn durch die Offenbarung der Natur und der Schwere des Leidens Gefahren für seinen Leib oder sein Leben eintreten würden (RGSt 49, 40 und 60, 313).
  • RG, 26.11.1931 - II 1222/31

    Ist es zulässig, daß die Richter die Beratung am Tatort abhalten, um den Eindruck

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52
    Jede "Ortsbesichtigung", die von dem vollzählig versammelten Gericht unter Teilnahme der als Richtergehilfen tätigen Sachverständigen, des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger vorgenommen wird, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und somit ein Teil der Hauptverhandlung (RGSt 42, 197 [198] und 66, 28 [29]).
  • RG, 17.11.1914 - IV 988/14

    Liegt der Revisionsgrund des § 377 Nr. 5 StPO. oder ein Verstoß gegen § 246 das.

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52
    Es ist für zulässig erklärt worden, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung für die Dauer der Vernehmung eines Sachverständigen fernbleibt, der sich gutachtlich über seinen Gesundheitszustand äussert, wenn durch die Offenbarung der Natur und der Schwere des Leidens Gefahren für seinen Leib oder sein Leben eintreten würden (RGSt 49, 40 und 60, 313).
  • RG, 11.04.1924 - I 180/24

    1. Kann durch die nachträgliche Erklärung eines verhafteten Angeklagten, der zu

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52
    Es ist deshalb unerheblich, dass die Verteidiger ohne Widerspruch der Angeklagten ihr Einverständnis mit dem Verfahren erklärt haben (RGSt 58, 149 [150]).
  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Seine Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung, namentlich während der Beweisaufnahme, ist nicht nur für die Wahrheitsfindung, sondern ebenso für den Angeklagten und seine Verteidigung von erheblicher Bedeutung (BGHSt 3, 187, 190; 26, 84, 90; Frister in SK-StPO (2009) § 247 Rdn. 2; Bung HRRS 2010, 50).

    Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken auch, dem Angeklagten eine allseitige und uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere durch Vornahme von Verfahrenshandlungen auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung (RGSt 49, 40, 43; BGHSt 3, 187, 190; 15, 194, 195 und 263, 264; BGH NStZ 2007, 352 f.; Strate NJW 1979, 909).

  • OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20

    Vorführungshaftbefehl regelmäßig nicht länger als für eine Woche

    Dem Richter soll mit dem Ziel bestmöglicher Wahrheitsfindung ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden (BGHSt 3, 187; Kamp, a.a.O., S. 661, KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 1).
  • KG, 02.12.2013 - 161 Ss 144/13

    Abwesenheitsverhandlung gegen den nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten

    Für den nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ist das insbesondere dann der Fall, wenn er - versehentlich oder bewusst - nicht zum Fortsetzungstermin vorgeführt wird, ohne dazu durch eine Weigerung Anlass gegeben zu haben (vgl. schon RGSt 31, 398; BGHSt 3, 187; BGH GA 1969, 281; NStZ 1997, 295; OLG Frankfurt StV 1987, 380).

    Von einem eigenmächtigen Ausbleiben des Angeklagten, das allein nach § 231 Abs. 2 StPO - einer Ausnahmevorschrift, die deshalb auch nicht etwa erweiternd ausgelegt werden darf (BGHSt 3, 187, 190; 19, 144, 148) - eine Weiterverhandlung ohne ihn zugelassen hätte, kann danach keine Rede sein (vgl. OLG Hamburg GA 1961, 177; KMR 6. Aufl. Anm. 3 a, Löwe/Rosenberg 22. Aufl. Bem. 5 b, jeweils zu § 231 StPO).".

    an BGHSt 3/187 = NJW 52/1306" (3 StR 83/52, Urteil vom 2. Oktober 1952), wobei in dem dort entschiedenen Fall der Angeklagte zur Ortsbesichtigung nicht vorgeführt worden war, weil der Vorsitzende es nicht angeordnet hatte, ohne dass der Angeklagte dazu durch eine Weigerung Anlass gegeben hätte - ausgeführt:.

    Diese eng auszulegende Bestimmung (BGHSt 3, 187, 190; 19, 144, 148) ist nur dann anwendbar, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt (BGHSt 10, 304, 305).

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