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   BGH, 02.10.1952 - 3 StR 488/52   

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https://dejure.org/1952,287
BGH, 02.10.1952 - 3 StR 488/52 (https://dejure.org/1952,287)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1952 - 3 StR 488/52 (https://dejure.org/1952,287)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1952 - 3 StR 488/52 (https://dejure.org/1952,287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 206
  • NJW 1952, 1345
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 11.04.1924 - I 180/24

    1. Kann durch die nachträgliche Erklärung eines verhafteten Angeklagten, der zu

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 488/52
    Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 58, 149, 153 und 69, 18 geht fehl, weil der Sachverhalt ein anderer ist.
  • RG, 29.11.1934 - 2 D 1232/33

    1. Enthält eine Anordnung, jeder Angeklagte, der bei der Fortsetzung einer

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 488/52
    Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 58, 149, 153 und 69, 18 geht fehl, weil der Sachverhalt ein anderer ist.
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87

    Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

    Jedenfalls wenn er - wie hier - durch einen Verteidiger vertreten ist, besteht kein Anlaß, die durch sein unbegründetes Fernbleiben ausgelösten Einschränkungen seiner Einwirkungs- und Informationsmöglichkeiten auf andere Weise auszugleichen (vgl. BGHSt 3, 206, 210).
  • BGH, 12.07.1956 - 4 StR 236/56

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift eines in der Hauptverhandlung nach §

    Der § 251 StPO bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (BGHSt 3, 206, 208, 209) [BGH 02.10.1952 - 3 StR 488/52]zur Vermeidung mißlicher Verfahrensverzögerungen.
  • OLG Köln, 15.09.1987 - Ss 450/87

    Beweisaufnahme; Vereinfachte Art der Beweisaufnanme; Schweigen

    Die Zustimmung kann grundsätzlich auch stillschweigend erklärt werden (BGHSt 3, 206, 209; 9, 230, 232; BayObLG, NJW 1978, 1817 [hier: IV (456) 105 a]; OLG Stuttgart, JR 1977, 343 ..).
  • BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93

    Geldbuße wegen vorsätzlichen Rückwärtsfahrens auf dem Seitenstreifen der Autobahn

    Die Zustimmung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, das insbesondere auch im Schweigen liegen kann (BGHSt 3, 206/209; 9, 230/232; BGHStV 1983, 31; BayObLGSt 1978, 17 = NJW 1978, 1817; …
  • BayObLG, 28.02.1978 - 1 ObOWi 729/77

    Schweigen des Angeklagten als Zustimmung zur Erklärung seines Verteidigers

    Daß die nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zur Verlesung einer Zeugenaussage erforderliche Zustimmung auch stillschweigend erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt (BGHSt 3, 206, 209; Löwe/Rosenberg a.a.O., RdNr. 51; Kleinknecht a.a.O.,) und wird im Urteil vom 3.7.1957 nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 08.02.1955 - 1 StR 446/54

    Rechtsmittel

    Wenn er dies nicht tat, sondern im Gegenteil der Verlesung sogar ausdrücklich zustimmte, so kann er sich nicht nachträglich mit der Revision auf diesen, der Hauptverhandlung vorangegangenen Verfahrensverstoss berufen; eine Verfahrensrüge aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlesung der Niederschrift kann unter diesen Umständen nicht mehr erhoben werden (vgl auch BGH NJW 1952, 1426 Nr. 21 sowie BGHSt 3, 206, 209) [BGH 02.10.1952 - 3 StR 488/52].
  • BGH, 13.01.1967 - 4 StR 486/66

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Dieses Protokoll durfte nur verlesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorlagen oder wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte sich gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO mit der Verlesung einverstanden erklärt hatten (vgl. BGHSt 3, 206, 208) [BGH 02.10.1952 - 3 StR 488/52].
  • BGH, 23.10.1959 - 4 StR 410/59

    Rechtsmittel

    Daß in dem Unterlassen jedes Widerspruchs gegen die Verlesung der Niederschrift ein Einverständnis mit der Verlesung liegt, nachdem alle Prozeßbeteiligten schon gegen die Durchführung der vom Landgericht angeordneten Vernehmung des Kindes durch einen beauftragten Richter nichts eingewendet hatten, ist anerkannt (vgl. NJW 1952, 1345, 1346 [BGH 02.10.1952 - 3 StR 488/52] Nr. 19).
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