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   BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65   

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BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65 (https://dejure.org/1967,2051)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1967 - III ZR 89/65 (https://dejure.org/1967,2051)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1967 - III ZR 89/65 (https://dejure.org/1967,2051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wertung polizeilicher Anordnungen über die Benutzung einer Straße als entschädigungspflichtigen Eingriff in einen Anlieger-Gewerbebetrieb - "Absperrung" einer städtischen Straße für die Ausführung eines Großbaues - Zugang von und zu einer Straße ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 307
  • WM 1968, 335
  • DVBl 1968, 214
  • DB 1968, 258
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Deshalb rechnet die Rechtsprechung bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zum geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage an der Straße, den sogenannten "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber eine Einwirkung durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht (BGHZ 23, 157, 162 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] ; 45, 150, 155 [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64] ; LM zu GG Art. 14 Ea Nr. 32.).

    Das ist in der Rechtsprechung anerkannt hinsichtlich der Beschränkungen und Behinderungen, die sich z.B. aus einer Verkehrsbeschränkung im üblichen Rahmen (BGHZ 8, 273, 276) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] oder der Verlegung von Versorgungs- und Kanalisationsleitungen (LM zu GG Art. 14 Ba Nr. 25 = NJW 1962, 1816 = WM 1962, 1087) oder aus der Notwendigkeit, die Straße in ihrem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten und etwa steigenden Verkehrsbedürfnissen anzupassen (LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 16), aber auch aus dem Gemeingebrauch anderer (BGHZ 23, 157, 165) [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] ergeben.

    Das Berufungsgericht hat sich an die Entscheidung in BGHZ 23, 157 angelehnt, wo es allerdings heißt, die Inanspruchnahme von Teilen der Fahrbahn für das Aufstellen von Baugeräten oder das Lagern von Baustoffen sei - wenn feste Raum- und Zeitmaße sich auch nicht allgemein bestimmen ließen - durch den Gemeingebrauch des bauenden Anliegers jedenfalls nicht mehr gedeckt, wenn sie länger als ein Jahr dauere (a.a.O. 166, 168).

    Versagt aber das vom Berufungsgericht offenbar angewandte Zeitmaß - wobei nochmals darauf hingewiesen sei, daß der erkennende Senat in BGHZ 23, 157, 166 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] im Grundsatz feste, allgemein verbindliche Raum- und Zeitmaße abgelehnt hat -, so bleibt ungeklärt und unbegründet, aus welchen Tatsachen und Erwägungen das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen konnte, daß die Absperrung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht weit über den Gemeingebrauch eines bauenden Anliegers hinausgegangen sei; denn darüber sagt das Berufungsurteil nichts.

    Wenn - wie das Berufungsurteil ausführt, was die Beklagte und die Streithelferin aber in allen Rechtszügen bestritten haben - das Geschäft durch den Bauzaun in einen "toten Winkel" kam, so kann das nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht dahin verstanden werden, daß das Geschäft selbst (wie in dem Fall, über den in BGHZ 23, 157 entschieden worden ist) durch den Bauzaun verdeckt gewesen wäre.

    Gestattet aber der Gemeingebrauch einem bauenden Anlieger, vorübergehend Teile von Bürgersteig und Straße zur Lagerung von Baustoffen, zum Aufstellen von Bauzäunen, Baugerüsten und Baugeräten in Anspruch zu nehmen, dann muß sich das Recht der anderen Anlieger auf die Forderung beschränken, daß die Inanspruchnahme in angemessenen Grenzen bleibt und den unbedingt notwendigen Umfang nicht überschreitet (BGHZ 23, 157, 166) [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] , vermeidbare Beeinträchtigungen und Verzögerungen vermieden werden (LM zu GG Art. 14 Ba Nr. 25).

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 26/62
    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr kann nicht die Erwartung begründen, daß die Straße zu jeder Zeit und von einer gleichbleibenden Menge von Verkehrsteilnehmern begangen oder befahren werden könne (BGH Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 26/62 = WM 1963, 1100 = BB 1963, 1196, dort gekürzt), grundsätzlich kann auch der Anlieger das Fortbestehen von Vorteilen, die sich aus einer bestimmten Verkehrslage ergeben, nicht beanspruchen; so bedeutet es nicht einen Eingriff in geschützte Rechte der Anlieger, wenn etwa der Verkehr - infolge der Anlegung einer neuen Straße - einen anderen Weg nimmt und der bisherige Verkehrsweg dadurch verödet (BGHZ 8, 273, 275) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] , selbst wenn infolgedessen Umsatz und Gewinn eines Gewerbebetriebes zurückgehen (BGHZ 48, 58).

    Mit solchen Beeinträchtigungen, die das Zusammenleben der Menschen mit sich bringt, muß der Anlieger von vornherein rechnen, er muß sie entschädigungslos in Kauf nehmen, sofern sie das gebotene Maß nicht übersteigen (BGH WM 1963, 1100); weiter geht sein Rechtstitel nicht.

    Der Beginn der Arbeiten und die damit verbundene Beschränkung des Verkehrs würde nicht eine vom Eigentumsschutz mitumfaßte berechtigte Erwartung vernichtet, vielmehr lediglich eine Begrenzung der Rechtsstellung der Kläger sichtbar gemacht haben, die aus der gegebenen Situation folgte (vgl. BGH Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZB 26/62 = WM 1963, 1100 = BB 1963, 1196, dort nicht vollständig abgedruckt).

    Die Kläger könnten eine Entschädigung allenfalls fordern, wenn dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wäre (BGH WM 1963, 1100, 1102), die Polizei also durch ihre Anordnungen die bauende Streithelferin weiter ermächtigt, die Nachbarn mehr beschränkt hätte, als es dem Inhalt des Gemeingebrauchs entsprach.

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Denn eine Vorteilsausgleichung setzt nicht voraus, daß die schädigende Handlung unmittelbar und gleichzeitig auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, wenn nur nach dem natürlichen Ablauf der Dinge daß schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 30, 29, 32 [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58] ; BGH Urteil vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 = WM 1962, 925).

    Ob ein Zusammenhang von ausreichender Nähe (BGHZ 21, 388, 399) [BGH 10.10.1956 - V ZR 35/55] gegeben ist, ob die Anrechnung eines später zu erwartenden Vorteils noch in den Grenzen der Zumutbarkeit liegt (BGHZ 30, 29, 33) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58] , wird sich erst aufgrund einer Gesamtschau über die Interessenlage beurteilen lassen, an der es bislang fehlt.

  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 139/50

    Aufopferungsanspruch des Anliegers

    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr kann nicht die Erwartung begründen, daß die Straße zu jeder Zeit und von einer gleichbleibenden Menge von Verkehrsteilnehmern begangen oder befahren werden könne (BGH Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 26/62 = WM 1963, 1100 = BB 1963, 1196, dort gekürzt), grundsätzlich kann auch der Anlieger das Fortbestehen von Vorteilen, die sich aus einer bestimmten Verkehrslage ergeben, nicht beanspruchen; so bedeutet es nicht einen Eingriff in geschützte Rechte der Anlieger, wenn etwa der Verkehr - infolge der Anlegung einer neuen Straße - einen anderen Weg nimmt und der bisherige Verkehrsweg dadurch verödet (BGHZ 8, 273, 275) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] , selbst wenn infolgedessen Umsatz und Gewinn eines Gewerbebetriebes zurückgehen (BGHZ 48, 58).

    Das ist in der Rechtsprechung anerkannt hinsichtlich der Beschränkungen und Behinderungen, die sich z.B. aus einer Verkehrsbeschränkung im üblichen Rahmen (BGHZ 8, 273, 276) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] oder der Verlegung von Versorgungs- und Kanalisationsleitungen (LM zu GG Art. 14 Ba Nr. 25 = NJW 1962, 1816 = WM 1962, 1087) oder aus der Notwendigkeit, die Straße in ihrem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten und etwa steigenden Verkehrsbedürfnissen anzupassen (LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 16), aber auch aus dem Gemeingebrauch anderer (BGHZ 23, 157, 165) [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] ergeben.

  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 143/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Rheinuferstraße)

    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr kann nicht die Erwartung begründen, daß die Straße zu jeder Zeit und von einer gleichbleibenden Menge von Verkehrsteilnehmern begangen oder befahren werden könne (BGH Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 26/62 = WM 1963, 1100 = BB 1963, 1196, dort gekürzt), grundsätzlich kann auch der Anlieger das Fortbestehen von Vorteilen, die sich aus einer bestimmten Verkehrslage ergeben, nicht beanspruchen; so bedeutet es nicht einen Eingriff in geschützte Rechte der Anlieger, wenn etwa der Verkehr - infolge der Anlegung einer neuen Straße - einen anderen Weg nimmt und der bisherige Verkehrsweg dadurch verödet (BGHZ 8, 273, 275) [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50] , selbst wenn infolgedessen Umsatz und Gewinn eines Gewerbebetriebes zurückgehen (BGHZ 48, 58).
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Damit ist der Tatbestand einer "Enteignung" bejaht worden, d.h. eines unmittelbaren hoheitlichen Eingriffs in eine Vermögenswerte, als Eigentum geschützte Rechtsposition der Kläger, der diesen ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer auferlegte (BGHZ 6, 270, 273 ff) [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] .
  • RG, 28.03.1896 - V 308/95

    Begrenzung des dem Eigentümer der an einer öffentlichen städtischen Straße

    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Danach ist der Gemeingebrauch notwendig bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, daß auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler (Kommunikationsmittel) überhaupt erhalten bleibt (vgl. RGZ 37, 252, 256).
  • BGH, 09.10.1956 - II ZB 11/56

    "Strohmann" bei der Gründung einer GmbH

    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Erst danach wird auch entschieden werden können, ob es sich um einen Sondervorteil für das Geschäft der Kläger oder um einen allgemeinen Vorteil für alle Anlieger der Straße handelt, was für die Entscheidung ebenso von Bedeutung sein kann (vgl. BGHZ 21, 380, 399) [BGH 09.10.1956 - II ZB 11/56] wie die weitere Frage, ob sich eine Geschäftsbelebung in der Straße für das Geschäft der Kläger noch auswirken konnte.
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 110/64

    Enteignung (Küstenfischer)

    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Deshalb rechnet die Rechtsprechung bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zum geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage an der Straße, den sogenannten "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber eine Einwirkung durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht (BGHZ 23, 157, 162 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] ; 45, 150, 155 [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64] ; LM zu GG Art. 14 Ea Nr. 32.).
  • BGH, 10.10.1956 - V ZR 35/55

    Rheinl.-Pfälz. Aufbaugesetz. Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65
    Ob ein Zusammenhang von ausreichender Nähe (BGHZ 21, 388, 399) [BGH 10.10.1956 - V ZR 35/55] gegeben ist, ob die Anrechnung eines später zu erwartenden Vorteils noch in den Grenzen der Zumutbarkeit liegt (BGHZ 30, 29, 33) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58] , wird sich erst aufgrund einer Gesamtschau über die Interessenlage beurteilen lassen, an der es bislang fehlt.
  • BGH, 25.06.1962 - III ZR 62/61
  • BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60

    Ersatzleistung für die Belegungsschäden - Berücksichtigung eines aus der

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    BGHZ 8, 273 - Flensburger Hafermarkt 13; 23, 157; 23, 235; 30, 241; 45, 150 - Elbe-Leitdamm; 48, 58 - Rheinuferstraße; 48, 65; 55, 261 - Soldatengaststätte; ferner: BGH, Urteil vom 24. April 1958 - III ZR 230/56 - Rathausneubau in Stuttgart = LM Art. 14 GG Anhang Nr. 76; Urteil vom 7. Juli 1960 - III ZR 116/59, = Warn 1959/60 Nr. 456 = NJW 1960, 1995; Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 26/62, WM 1963, 1100; Urteil vom 31. Januar 1963 - III ZR 88/62, Warn 1963 Nr. 28 = MDR 1963, 478; Urteil vom 30. April 1964 - III ZR 125/63 - Bärenbaude = Warn 1964 Nr. 122 = MDR 1964, 656; Urteil vom 2. Oktober 1967 - III ZR 89/65, Warn 1967 Nr. 258; Urteil vom 8. Januar 1968 - III ZR 110/67, Warn 1968 Nr. 6.
  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 114/72

    Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigung des Anliegergemeingebrauchs

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  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2002 - 5 S 2308/01

    Aufstellen von Baugeräten im öffentlichen Verkehrsraum durch Anlieger

    Für ihren Standpunkt beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 28.01.1957 - III ZR 141.55 - BGHZ 23, 157): Danach ist es dem Anlieger einer öffentlichen Straße auf Grund des gesteigerten Gemeingebrauchs erlaubt, bei Bauarbeiten an seinem Grundstück auch Teile der dem Gemeingebrauch gewidmeten Flächen vorübergehend zur Lagerung von Baumaterialien, zum Aufstellen von Bauzäunen und Baugerüsten und gelegentlich auch zum Aufstellen von Baugeräten (Betonmischmaschinen, Aufzügen, Kranen) in Anspruch zu nehmen; diese Inanspruchnahme muss sich aber in angemessenen Grenzen halten und darf keinesfalls den unbedingt notwendigen Umfang überschreiten; allerdings lassen sich feste Raum- wie Zeitmaße dafür nicht allgemein bestimmen, da der Gemeingebrauch seinem Umfang nach - wie in allen Beziehungen - so auch in diesen Beziehungen örtlich verschieden ist und in seinem Umfang auch durch die technische Entwicklung (hier vor allem in der Bautechnik) wesentlichen Schwankungen unterworfen ist (so auch BGH, Urt. v. 02.10.1967 - III ZR 89.65 - DVBl. 1968, 214).
  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75

    Enteignende Wirkung verkehrsregelnder Maßnahmen

    Als Hoheitsakte kann der erkennende Senat insoweit daher nur die polizeilichen oder mit polizeilicher Erlaubnis durchgeführten Maßnahmen ansehen, die im Rahmen der Erweiterung des "R.garten" zur Absperrung von Straßenteilen und zur Regelung des Straßenverkehrs getroffen worden sind (vgl. Senatsurteil v. 2. Oktober 1967 - III ZR 89/65 = WM 1968, 335, 336).
  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei

    Dagegen hat der Senat im Urteil vom 2. Oktober 1967 - III ZR 89/65 = LM Nr. 37 zu Art. 14 (Cf) GrundG bei der Erörterung, ob auf die Entschädigung für Eingriffe in einen Gewerbebetrieb in Gestalt von Straßensperrungen zur Sicherung der Bebauung benachbarter Grundstücke etwaige Vorteile aus der Belebung dieser Geschäftsstraße anrechenbar seien, darauf hingewiesen, es könne von Bedeutung sein, ob ein Sondervorteil vorliege oder nur ein allen Anliegern zukommender Vorteil.
  • BGH, 12.10.1970 - III ZR 117/67

    Schätzung für die von der Bundesautobahn einschließlich Zubringer im Stadtwald in

    Es ist von der Rechtsprechung anerkannt und in neueren Gesetzen regelmäßig vorgesehen, daß auf die Enteignungsentschädigung Vorteile angerechnet werden, die dem Enteigneten infolge des Eingriffs zuwachsen (BGHZ 6, 270, 295 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ; 21, 388, 394 f [BGH 10.10.1956 - V ZR 35/55] ; BGH NJW 1966, 1075; Urteil vom 2. Oktober 1967 - III ZR 89/65 = LM Art. 14 GG (Cf) Nr. 37 a.E.; BayObLG MDR 1965, 908; § 32 Abs. 1 BLG; § 13 Abs. 1 Schutzbereichsgesetz, § 17 Abs. 2 Satz 2 LBeschG; § 93 Abs. 3 BBauG).
  • BGH, 26.10.1970 - III ZR 132/67

    Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen der säumigen Bearbeitung eines

    Daran fehlt es, wenn die Behörde lediglich untätig bleibt und ihr allenfalls die Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Last gelegt werden kann (u.a. Urteil vom 27. November 1961 - III ZR 112/60 S. 32; BGHZ 32, 208, 211 [BGH 25.04.1960 - III ZR 55/59] ; Urteil vom 2. Oktober 1967 - III ZR 89/65 S. 8 = LM Nr. 37 zu Art. 14 (Cf) GG).
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