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   BGH, 02.10.1972 - NotZ 6/71   

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https://dejure.org/1972,3218
BGH, 02.10.1972 - NotZ 6/71 (https://dejure.org/1972,3218)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1972 - NotZ 6/71 (https://dejure.org/1972,3218)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1972 - NotZ 6/71 (https://dejure.org/1972,3218)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die persönliche wie fachliche Eignung für das Amt eines Notars durch den Oberlandesgerichtspräsidenten bei langjähriger Erkrankung des Antragstellers und einer diesbezüglichen amtsärztlichen Untersuchung - Verfahren vor dem anwaltlichen Ehrengericht ...

Papierfundstellen

  • DNotZ 1973, 381
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 5/71

    Klage auf Bestellung zum Notar - Fehlende persönliche Eignung für das Amt eines

    Auszug aus BGH, 02.10.1972 - NotZ 6/71
    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß gemäß § 6 BNotO ein Bewerber nicht zum Notar ernannt werden darf, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben (BGHZ 53, 95, 99 [BGH 01.12.1969 - NotZ 4/69]/100; Beschluß von heute in der Sache NotZ 5/71).
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

    Auszug aus BGH, 02.10.1972 - NotZ 6/71
    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß gemäß § 6 BNotO ein Bewerber nicht zum Notar ernannt werden darf, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben (BGHZ 53, 95, 99 [BGH 01.12.1969 - NotZ 4/69]/100; Beschluß von heute in der Sache NotZ 5/71).
  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 02.10.1972 - NotZ 6/71
    Zwar sind die Gerichte im streitigen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - und die Verwaltungsbehörden im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren - nicht an die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Strafurteile und ehrengerichtlichen Urteile im Sinne des § 18 BDO und des gleichartigen § 118 Abs. 3 BRAO (je in der zur Zeit geltenden Fassung) gebunden; sie können jedoch diese Urteile als entscheidende Beweismittel für die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen heranziehen (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, und zwar des Senats für Anwaltssachen in BGHZ 39, 110, 113 [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]/114 und in EGE IX 10 bis 12).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 2/93

    Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung eines Notars - Zulässigkeit der Amtsenthebung

    Der Senat folgt dem Oberlandesgericht auch insofern, als er ebenfalls offen läßt, ob die entscheidende Behörde in notarrechtlichen Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 BNotO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW ebenso, wie dies für die entsprechenden beamtenrechtlichen Entscheidungen angenommen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die strafgerichtliche Verurteilung gebunden ist (vgl. BVerwG Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 6 und 9; BVerwG DÖD 1966, 193, 194; Fürst in GKÖD Bd. I K § 12 Rdn. 18; Ule Beamtenrecht, 1970, § 9 BRRG Rdn. 9; Günther DÖD 1990, 281, 295) oder ob eine solche Bindung entsprechend der Rechtslage im Verfahren über die Bestellung zum Notar - jedenfalls im Falle eines Strafbefehls - zu verneinen und eine eigenständige Sach- und Rechtsprüfung geboten ist (vgl. BGH DNotZ 1973, 381, 383; ferner zum anwaltlichen Zulassungsverfahren; BGHZ 39, 110; BGH NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77 - und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85).

    Auch soweit es in sogenannten echten Streitverfahren geboten ist, sich der Mittel des Strengbeweisverfahrens zu bedienen (§ 15 FGG), ist anerkannt, daß die Verwertung von Strafakten im Wege des Urkundsbeweises zulässig ist (vgl. BGHZ 39, 110; BGH NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]; BGH DNotZ 1973, 381, 383), und zwar auch dann, wenn einer der Beteiligten der Verwertung widerspricht und außerdem die Vernehmung der Zeugen beantragt (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 12 Rdn. 42 m.w.Nachw.) Allerdings können neu hervorgetretene Umstände es insbesondere dann geboten erscheinen lassen, die Vernehmungen zu wiederholen und sich nicht mit der urkundsbeweislichen Verwertung von Niederschriften zu begnügen, wenn die Beteiligten keine Gelegenheit hatten, an den früheren Beweiserhebungen teilzunehmen und Fragen zu stellen.

  • BGH, 18.01.1982 - NotZ 8/81

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung über die Gerichtskosten im Fall

    Eine solche Aussetzung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 6/71 = DNotZ 1973, 381).

    Eine Aussetzung ist zulässig, wenn sie notwendig und sachdienlich ist, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen; dies gilt jedenfalls dann, wenn dabei die Sachentscheidung nicht von der künftigen Entwicklung der Dinge abhängig gemacht wird, sondern auf Grund des gegenwärtigen Sachstandes entschieden werden soll (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 6/71 - DNotZ 1973, 381; für das Verfahren nach der BRAO: Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 8/71 - EGE XI, 65).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

    Nach der Rechtsprechung des Senats steht es, wenn ein ehrengerichtliches Verfahren die persönliche Eignung des Notarbewerbers betrifft, im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten, bevor sie über die Bewerbung entscheidet (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1966, NotZ 2/66, DNotZ 1967, 330; v. 2. Oktober 1972, NotZ 6/71, DNotZ 1973, 381; v. 5. Dezember 1988, NotZ 4/88).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 7/93

    Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung eines Notars - Folgen der Unkenntnis von einem

    Dabei läßt es der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht im Ergebnis offen, ob im notarrechtlichen Amtsenthebungsverfahren die darüber befindende Behörde ebenso, wie dies für die entsprechenden beamtenrechtlichen Entscheidungen angenommen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an den Inhalt der strafgerichtlichen Verurteilung gebunden ist (vgl. BVerwG Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 6 und 9; BVerwG DÖD 1966, 193, 194; Fürst in GKÖD I K § 12 Rdn. 18; Günther DÖD 1990, 281, 295; Ule, Beamtenrecht, 1970, § 9 BRRG Rdn. 9) oder ob eine solche Bindung entsprechend der Rechtslage im Verfahren über die Bestellung zum Notar - jedenfalls im Falle eines Strafbefehls - zu verneinen und eine eigenständige Sach- und Rechtsprüfung geboten ist (vgl. BGH DNotZ 1973, 381, 383; ferner zum anwaltlichen Zulassungsverfahren BGHZ 39, 110; BGH NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77 - und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85).

    Auch soweit es in sogenannten echten Streitverfahren geboten sein kann, sich der Mittel des Strengbeweisverfahrens zu bedienen (§ 15 FGG), ist anerkannt, daß die Verwertung von Strafakten im Wege des Urkundsbeweises zulässig ist (vgl. BGHZ 39, 110; BGH NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]; BGH DNotZ 1973, 381, 383), und zwar auch dann, wenn einer der Beteiligten der Verwertung widerspricht und außerdem die Vernehmung der Zeugen beantragt (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 12 Rdn. 42 m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 40/92

    Amtsenthebung eines Anwaltsnotars wegen Herbeiführung seiner Bestellung durch

    Bis zur abschließenden Klärung bestanden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars, die den Antragsgegner in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 BRAO nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigten, die Entscheidung über das Notargesuch des Antragstellers zurückzustellen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1966 - NotZ 2/66 = DNotZ 1967, 330, 331, Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 6/71 = DNotZ 1973, 381, 382; vgl. auch Seybold/Hornig aaO, Rdnr. 10; Bohrer aaO, Rdnr. 250).
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 4/88
    Betrifft ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein ehrengerichtliches Verfahren die nach § 6 BNotO zu prüfende persönliche Eignung des Notarbewerbers, so steht es in der Regel zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten, bevor sie über die Bewerbung entscheidet (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1966 - NotZ 2/66, DNotZ 1967, 330; Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 6/71, DNotZ 1973, 381; Seybold/Hornig aaO § 6 Rdn. 10; Arndt BNotO 2. Aufl. § 6 II 5).
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