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   BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02   

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https://dejure.org/2003,1153
BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02 (https://dejure.org/2003,1153)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2003 - III ZR 114/02 (https://dejure.org/2003,1153)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - III ZR 114/02 (https://dejure.org/2003,1153)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 14 (Ea); NEG §§ 13, 15
    Enteignungsentschädigung für Grundstückspächter

  • Wolters Kluwer

    Berechnung einer Pachtaufhebungsentschädigung für eine Spargelanbaufläche; Substanzverlust; Vergleich der gezahlten Pacht mit dem marktüblichen Zins; Besondere Nachteile aus dem Wegfall eines entzogenen Grundstücks als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigung bei Enteignung nach Erwerbsverlust; Enteignungsentschädigung bei Pachtgrundstück; Enteignungsentschädigung bei Spargelanlage

  • Judicialis

    GG Art. 14 (Ea); ; NEG § 13; ; NEG § 15

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; NEG § 13; NEG § 15
    Berechnung der Entschädigung des Pächters bei Enteignung des in seinen Landwirtschaftsbetrieb eingegliederten Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; NEG §§ 13 15
    Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baulandgewinnung: Enteigung eines verpachteten Grundstückes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsposition des Pächters bei Grundstücksenteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 257
  • NJW 2004, 281
  • NZM 2004, 140
  • VersR 2004, 1461
  • DVBl 2004, 263 (Ls.)
  • DB 2004, 596 (Ls.)
  • BauR 2004, 306
  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.09.1976 - III ZR 149/75

    Voraussetzungen für die Geltndmachung eines sog. Resthofschadens; Anrechnung von

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Diese Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, sind Ausdruck einer enteignungsbedingten (objektiven) Betriebsverschlechterung und somit letztlich Auswirkungen einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebes als Zugriffsobjekt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 149/75 - BGHZ 67, 190, 194 f = LM GG Art. 14 [Ea] Nr. 82 mit Anmerkung Kreft = AgrarR 1977, 61 mit Anmerkung Labbé und Anmerkung Köhne AgrarR 1977, 87; Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 - BGHZ 67, 200 = LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 83 mit Anmerkung Kreft).

    Darüber hinaus hat er in beiden Urteilen zum Ausdruck gebracht, daß dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit bleiben müsse darzulegen, daß die Substanzentschädigung (dort des Grundstückseigentümers) mit ihren abstrakten Nutzungsmöglichkeiten "bei seinem Betrieb" nicht ausreiche, den durch den Wegfall gerade des enteigneten Grundstücks entstehenden "Resthofschaden" - z.B. Gewinn- oder Ertragsverluste - auszugleichen (Urteile vom 30. September 1976 aaO und 7. Oktober 1976 aaO).

  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 114/80

    Enteignungsfähigkeit von Rechten des Mieters

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Vielmehr soll mit der Bemerkung, die Entschädigung sei nach dem Betrag zu bemessen, der für die Erlangung einer gleichgearteten Rechtsposition bezahlt werden müsse, lediglich gesagt werden, daß die Entschädigung dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen müsse (Senatsurteile BGHZ 59, 250; 83, 1; vom 19. Januar 1989 - III ZR 6/87 - WM 1989, 1154 f; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1999 - III ZR 224/98 - NVwZ 1999, 1022).

    Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre (so noch Senat BGHZ 26, 248, 251 f), sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 1, 3 ff; 117, 236 f; 123, 166, 169).

  • BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73

    Entschädigung für ein landwirtschaftliches Grundstück nach höherer Qualität

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Diese Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, sind Ausdruck einer enteignungsbedingten (objektiven) Betriebsverschlechterung und somit letztlich Auswirkungen einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebes als Zugriffsobjekt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 149/75 - BGHZ 67, 190, 194 f = LM GG Art. 14 [Ea] Nr. 82 mit Anmerkung Kreft = AgrarR 1977, 61 mit Anmerkung Labbé und Anmerkung Köhne AgrarR 1977, 87; Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 - BGHZ 67, 200 = LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 83 mit Anmerkung Kreft).

    Darüber hinaus hat er in beiden Urteilen zum Ausdruck gebracht, daß dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit bleiben müsse darzulegen, daß die Substanzentschädigung (dort des Grundstückseigentümers) mit ihren abstrakten Nutzungsmöglichkeiten "bei seinem Betrieb" nicht ausreiche, den durch den Wegfall gerade des enteigneten Grundstücks entstehenden "Resthofschaden" - z.B. Gewinn- oder Ertragsverluste - auszugleichen (Urteile vom 30. September 1976 aaO und 7. Oktober 1976 aaO).

  • BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei einer Flurbereinigung

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Denn bei der hier in Gang gesetzten Unternehmensflurbereinigung (vgl. § 87 FlurbG) handelte es sich der Sache nach um ein Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 f), wobei der als Nebenberechtigter (Pächter) des Flurstücks 2/64 mitbetroffene Beteiligte zu 2 "seiner" Enteignung durch Abschluß eines sogenannten Bauerlaubnisvertrages mit der Straßenbauverwaltung zuvorgekommen ist.

    Die Enteignungsentschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (§§ 88 Nr. 4, 5 FlurbG; 19 Abs. 5 FStrG, 13 bis 15 NEG; Senatsurteil vom 2. September 1999 aaO 230 f).

  • BGH, 27.05.1999 - III ZR 224/98

    Berechnung der Entschädigung des Pächters bei Enteignung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Vielmehr soll mit der Bemerkung, die Entschädigung sei nach dem Betrag zu bemessen, der für die Erlangung einer gleichgearteten Rechtsposition bezahlt werden müsse, lediglich gesagt werden, daß die Entschädigung dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen müsse (Senatsurteile BGHZ 59, 250; 83, 1; vom 19. Januar 1989 - III ZR 6/87 - WM 1989, 1154 f; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1999 - III ZR 224/98 - NVwZ 1999, 1022).
  • BGH, 28.09.1972 - III ZR 44/70

    Berechnung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Vielmehr soll mit der Bemerkung, die Entschädigung sei nach dem Betrag zu bemessen, der für die Erlangung einer gleichgearteten Rechtsposition bezahlt werden müsse, lediglich gesagt werden, daß die Entschädigung dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen müsse (Senatsurteile BGHZ 59, 250; 83, 1; vom 19. Januar 1989 - III ZR 6/87 - WM 1989, 1154 f; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1999 - III ZR 224/98 - NVwZ 1999, 1022).
  • BGH, 20.01.1958 - III ZR 40/57

    Enteignung bei Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre (so noch Senat BGHZ 26, 248, 251 f), sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 1, 3 ff; 117, 236 f; 123, 166, 169).
  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 6/87

    Bewertung eines Pachtrechts

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Vielmehr soll mit der Bemerkung, die Entschädigung sei nach dem Betrag zu bemessen, der für die Erlangung einer gleichgearteten Rechtsposition bezahlt werden müsse, lediglich gesagt werden, daß die Entschädigung dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen müsse (Senatsurteile BGHZ 59, 250; 83, 1; vom 19. Januar 1989 - III ZR 6/87 - WM 1989, 1154 f; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1999 - III ZR 224/98 - NVwZ 1999, 1022).
  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82

    Entschädigung für Nachteile einer vorläufigen Anordnung in der

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Denn bei der hier in Gang gesetzten Unternehmensflurbereinigung (vgl. § 87 FlurbG) handelte es sich der Sache nach um ein Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 f), wobei der als Nebenberechtigter (Pächter) des Flurstücks 2/64 mitbetroffene Beteiligte zu 2 "seiner" Enteignung durch Abschluß eines sogenannten Bauerlaubnisvertrages mit der Straßenbauverwaltung zuvorgekommen ist.
  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 193/90

    Kündbares Mietrecht bei Grundstücksnutzung zur Stromversorgung

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre (so noch Senat BGHZ 26, 248, 251 f), sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 1, 3 ff; 117, 236 f; 123, 166, 169).
  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80

    Berechnung der Eintschädigung bei Enteignung eines Pachtrechts

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05

    Umfang der Enteignungsentschädigung des Pächters; Entschädigung des vom Pächter

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erste Revisionsurteil des Senats vom 2. Oktober 2003 (III ZR 114/02 - BGHZ 156, 257 = NJW 2004, 281) Bezug genommen.

    Das Berufungsgericht ist nach einer neuen Würdigung der gesamten Umstände des von dem Beteiligten zu 2 eingegangenen und durch Spargelanbau verwirklichten Pachtverhältnisses an Hand der im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 265 ff) genannten Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Beteiligten zu 2 - mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 - genommene Rechtsposition nicht den gesamten Zeitraum bis zum Ende der Ertragsdauer der von ihm angelegten Spargelanlage (bis 2005) umfasste, sondern dass der von ihm mündlich abgeschlossene Pachtvertrag durch den Eigentümer zum Ende des Jahres 1999 hätte gekündigt werden können, ohne dass der Beteiligte zu 2 der Kündigung durchgreifende Einwände - etwa auch aus § 242 BGB - hätte entgegensetzen können.

    Maßgeblich sind hierfür, wenn auch zeitlich begrenzt, die im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 260 ff) erörterten Grundsätze zur Entschädigung des am entgangenen Deckungsbeitrag ausgerichteten Erwerbsverlustes.

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

    Diese ist dabei jedoch lediglich Zahlungsempfängerin (BVerwGE 66, 224), was die Anspruchsberechtigung des einzelnen zu Entschädigenden nicht in Frage stellt (Seehusen/Schwede aaO § 88 Rn. 18; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1989, § 88 Rn. 112; vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 257; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 und vom 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 - LM ReichsumlegungsO Nr. 1).

    aa) Der eingerichtete und ausgeübte auch landwirtschaftliche Gewerbebetrieb stellt eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar (Senatsurteile BGHZ 67, 190, 192; 92, 34, 37; 156, 257, 261; 161, 305, 312), wie auch das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundstück (Senatsurteile vom 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 - NJW 1984, 1878, 1879; BGHZ 83, 1, 3; 156, 257, 259 f).

    Der betroffene Pächter wird durch die ersparte (§ 586 Abs. 2 beziehungsweise § 581 Abs. 2, § 536 Abs. 1 BGB) marktübliche Pacht "bildhaft" in die Lage versetzt, sich ein entsprechendes Pachtobjekt zu beschaffen, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 259 f).

    Rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entschädigung unberücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 265 m.w.N.).

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 298/06

    Bemessung der Entschädigung bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde;

    Die Entschädigung muss dabei dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen (st. Rsp. Senatsurteil BGHZ 156, 257, 259 f).

    aa) Voraussetzung jeder normativen Betrachtung für die Entschädigung ist, dass eine konkrete subjektive Rechtsposition entzogen worden ist (st. Rspr. Senatsurteil BGHZ 156, 257, 259 f).

  • OLG Brandenburg, 18.06.2019 - 11 U 2/16

    Zur Höhe einer Entschädigung in Geld für die Inanspruchnahme eines Grundstückes

    Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beteiligten zu 1. durch den vollständigen Grundstücksverlust ohne eine Entschädigung in Land ist in der Sache Teil eines Enteignungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 -, juris Rn. 5; Düsing/Martinez/Kauch, 1. Aufl. 2016, FlurbG § 89 Rn. 1; Seehusen/Schwede, FlurbG, 10. Aufl., Vor. §§ 87-89, Rn. 2), so dass die Regelungen des § 89 Abs. 2 FlurbG über die Geldentschädigung eine Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG darstellen und sich gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 10. Aufl., § 88 Rn. 15 und § 89 Rn. 5) richten.

    Dies sind hier die Vorschriften der §§ 8 ff. Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 -, juris Rn. 5) insbesondere § 8 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 EntGBbg.

  • BGH, 31.01.2019 - III ZR 186/17

    Enteignungsentschädigung wegen vorläufigen Besitzentzugs an landwirtschaftlichen

    Zwar ist Voraussetzung jeder normativen Betrachtung für die Entschädigung, dass eine konkrete subjektive Rechtsposition entzogen worden ist (st. Rspr., s. nur Senatsurteile vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02, BGHZ 156, 257, 259 f sowie vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06, BGHZ 174, 25 Rn. 11).
  • OLG Naumburg, 26.08.2010 - 2 U 14/10

    Pachtaufhebungsentschädigung bei Enteignung eines Pachtgrundstücks: Verlängerung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 02.10.2003 - III ZR 114/02 -, BGHZ 156, 257) kann der Pächter als Nebenberechtigter im Falle der Enteignung von Grundbesitz nicht vollen Ersatz seines wirtschaftlichen Schadens beanspruchen, der sich als Folge der Grundstücksenteignung eingestellt haben mag; er muss sich vielmehr regelmäßig mit der Entschädigung für seinen "Substanzverlust" begnügen, also mit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben müssen oder was ihm an vermögenswerter Rechtsposition genommen worden ist.

    In Ziffer 5 der - weitgehend von der Rechtsprechung des BGH beeinflussten (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2003, a.a.O.) - Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft vom 28.07.1978 (BAnz. Beilage zu Nr. 181/1978, abgedruckt auch in AgrarR 1979, 39) - LandR 78 - sind diese Grundsätze für die Ermittlung des Wertes des Pachtrechts formuliert.

    Der Umfang der Rechtsposition, die im Falle der Enteignung eines Pachtgrundstücks dem Pächter genommen wird, richtet sich nach der bürgerlich-rechtlichen Vertragslage; es kommt darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Pächter sich ohne den Enteignungsvorgang gegen eine Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter - unter Umständen auch mit dem Einwand des § 242 BGB - erfolgreich hätte zur Wehr setzen können (BGH, Urt. v. 02.10.2003, a.a.O.).

  • OLG Jena, 21.03.2007 - Bl U 586/05

    Enteignungsrechtliche Entschädigung für sog. Wirtschaftserschwernisse eines

    Der Anspruch beschränkt sich im Grundsatz auf den Betrag, der den Pächter zur Zeit der Besitzaufgabe in den Stand setzt, ein entsprechendes Pachtverhältnis einzugehen, wobei ein rein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2.10.2003 - III ZR 114/02 - NJW 2004, 281).

    Daneben kann der Pächter aber auch einen Anspruch auf Entschädigung solcher Nachteile haben, die sich aus dem Wegfall des entzogenen (Pacht-)Grundstücks als Bestandteil seines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben; dies ist anerkannt für den sogen. Resthofschaden (vgl. BGH, Urteil vom 2.10.2003 - III ZR 114/02 - a.a.O.).

    Maßgebend ist mithin, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Bewirtschafter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 - a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 - 8 R 1/20

    Zur Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung

    Derartige Bauerlaubnisverträge sind im Rahmen von Planfeststellungs- oder Unternehmensflurbereinigungsverfahren nicht unüblich (z.B. erwähnt in: BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 -, juris Rn. 5; VG Gera, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 3 E 901/06 Ge -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2009 - 2 L 104/08

    Bergrechtliche Grundabtretung

    Für die Ermittlung der Höhe der der Klägerin zu 2 zu zahlenden Entschädigung haben der Gutachter und der Beklagte die - weitgehend von der Rechtsprechung des BGH beeinflussten (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2003 - III ZR 114/02 -, BGHZ 156, 257) - Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft vom 28.07.1978 (BAnz. Beilage zu Nr. 181/1978, abgedruckt auch in AgrarR 1979, 39) - LandR 78 - herangezogen.
  • OLG Naumburg, 18.05.2017 - 2 U 112/16

    Baulandsache: Entschädigung eines Landwirts wegen einer entgangenen

    So ist es bei der Ermittlung des Umfangs der Entschädigung etwa ohne Bedeutung, wie lange ein Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur vorläufigen Besitzentziehung gekommen wäre; vielmehr ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entschädigung unberührt (BGH, Urteile vom 02.10.2003, III ZR 114/02, BGHZ 156, 257 = NJW 2004, 281, und vom 13.12.2007, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 26.04.2010 - 13 A 09.2474

    Vergabe von Masseland an einen Nebenerwerbsbetrieb

  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 13 AS 07.2777

    Beteiligte am Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Aufklärungspflichten

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