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   BGH, 02.10.2003 - III ZR 5/03   

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https://dejure.org/2003,915
BGH, 02.10.2003 - III ZR 5/03 (https://dejure.org/2003,915)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2003 - III ZR 5/03 (https://dejure.org/2003,915)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - III ZR 5/03 (https://dejure.org/2003,915)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlust des Provisionsanspruchs bei der Wohnungsvermittlung; Zurechnung des Verschuldens des Gehilfen

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Provisionsanspruch des Maklers bei Verwaltung des Vertragsobjektes durch Gehilfen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angestellte der Maklerfirma als Verwalterin; Wohnungsvermittlungsprovision

  • Judicialis

    WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WoVermG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
    Verlust des Provisionsanspruchs nach § 2 WoVermG auch bei Wohnungsverwaltung durch Gehilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WoVermittG § 2 Abs. 2 S. Nr. 2 Alt. 2
    Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers/-verwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungsvermittlung: Verlust des Provisionsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Provisionsanspruch für Verwalter!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Maklerin darf nicht Wohnungsverwalterin sein - Dieser Grundsatz gilt auch für ihre Angestellten

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wohnungsvermittler, Verlust des Provisionsanspruchs, Anspruch auf Provision, Untergang, Wohnungsverwaltung

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Makeln und verwalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Maklerprovision, wenn der Gehilfe des Maklers selbst auch Verwalter ist - BGH zur Maklerprovision

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Provisionspflicht bei Verwaltung der Wohnung durch einen Angestellten des Wohnungsvermittlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Provision, wenn der Gehilfe des Maklers die vermittelte Wohnung verwaltet! (IBR 2003, 700)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 286
  • MDR 2003, 1346
  • NZM 2003, 985
  • ZMR 2003, 935
  • VersR 2004, 330
  • WM 2004, 1096
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hamburg, 31.01.2001 - 304 S 86/00

    Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision; Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 5/03
    Die von Frau Sch. übernommenen Tätigkeiten erstreckten sich auch über einen längeren Zeitraum und hatten einen solchen Umfang, daß weder von einer maklertypischen Serviceleistung (vgl. Staudinger/Reuter, BGB § 652 Rn. 159; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611; LG Hamburg NJW-RR 2001, 876, 877) noch von einer gelegentlich ausgeführten Gefälligkeit (vgl. Baader/Gehle aaO Rn. 64) gesprochen werden kann.
  • BGH, 13.03.2003 - III ZR 299/02

    Wirksamkeit einer Provisionsvereinbarung mit dem Verwalter

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 5/03
    Wie der Senat (Urteil vom 13. März 2003 - III ZR 299/02 - NJW 2003, 1393, 1394 m.w.N.) bereits ausgeführt hat, bezweckt das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, allgemein die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus mißbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben.
  • LG Paderborn, 15.06.2000 - 1 S 57/00

    Maklervertrag und Maklerprovision; mit dem Makler-Leitbild unvereinbare Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 5/03
    Die von Frau Sch. übernommenen Tätigkeiten erstreckten sich auch über einen längeren Zeitraum und hatten einen solchen Umfang, daß weder von einer maklertypischen Serviceleistung (vgl. Staudinger/Reuter, BGB § 652 Rn. 159; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611; LG Hamburg NJW-RR 2001, 876, 877) noch von einer gelegentlich ausgeführten Gefälligkeit (vgl. Baader/Gehle aaO Rn. 64) gesprochen werden kann.
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 387/04

    Verflechtung von Makler und Verkäufer

    Soweit danach dem Makler kein Provisionsanspruch für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen zusteht, wenn er Verwalter der vermieteten Wohnräume ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03 - NJW 2004, 286 und vom 23. Oktober 2003 - III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768), gilt dies ausdrücklich nur für die Vermittlung von Mietverträgen.
  • BGH, 22.02.2018 - I ZR 38/17

    Verlust des Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Wo-VermittG bei

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Zielsetzung des Wohnungsvermittlungsgesetzes, dass der Wohnungsvermittler den Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG in der Regel auch dann verliert, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03, NJW 2004, 286, 287 [juris Rn. 13 bis 16]).

    Entsprechendes gilt, wenn der Wohnungsvermittler den Mietern bei der Vermietung und Übergabe der Wohnung mitteilt, sie sollten sich bei Fragen oder Problemen hinsichtlich der Wohnung ausschließlich an ihn wenden, und zu diesem Zweck ausschließlich in seinem Büro erreichbar ist (vgl. BGH, NJW 2004, 286, 287 [juris Rn. 12 und 16] mwN).

  • BGH, 09.03.2006 - III ZR 235/05

    Anspruch des Wohnungsvermittlers auf Provision

    a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Urteile vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/04 - NJW 2004, 286, 287 [Gehilfe des Wohnungsvermittlers als bisheriger Verwalter der Wohnung] und vom 13. März 2003 - III ZR 299/02 - NJW 2003, 1393, 1394 [WEG-Verwalter als Wohnungsvermittler]), bezweckt das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, allgemein die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben.
  • AG Hamburg-Altona, 27.05.2008 - 316 C 409/07

    Objektvorkenntnis schließt Maklerprovision aus

    Ebenso wie ein Provisionsanspruch ausscheidet, wenn der Mieter oder Vermieter ein Mitarbeiter des Maklers ist (so ausdrücklich BGH, Urt.v. 9.3.2006, NJW-RR 2006, S. 729 [BGH 09.03.2006 - III ZR 235/05] ) oder ein Gehilfe des Maklers die vermittelte Wohnung verwaltet (so ausdrücklich BGH, Urt.v. 2.10.2003, NJW 2004, S. 286, 287 [BGH 02.10.2003 - III ZR 5/03] ).

    Entscheidend ist allein, ob Wohnungsvermittler und Verwalter der vermittelten Wohnung für den Wohnungssuchenden auf einer Seite stehen (so auch BGH, Urt.v. 2.10.2003, a.a.O.).

  • LG München I, 15.09.2005 - 31 S 4814/05

    Maklercourtage: Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

    Dies gilt insbesondere, weil der Bundesgerichtshof in seiner (oben zitierten) Entscheidung vom 02.10.2003, Az. III ZR 5/03, nur Gelegenheit hatte, zum Fall 2 des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG die Frage der Zurechnung der Verwaltereigenschaft des Erfüllungsgehilfen zu entscheiden.
  • LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07

    Anspruch auf Vermittlungsvergütung bei Vermittlung durch Dritte, unechte

    Wenn der Makler hingegen für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen, deren Verwalter er ist, Provision verlangen würde, müsste von einem institutionalisierten Interessenkonflikt ausgegangen werden, da sie den gleichen Bereich betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03 - NJW 2004, 286 und vom 23. Oktober 2003 - III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - L 4 AL 149/06

    Private Arbeitsvermittlung - Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein -

    Nur wenn der Makler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen, deren Verwalter er ist, Provision verlangen würde, müsste hingegen von einem institutionalisierten Interessenkonflikt ausgegangen werden, da sie den gleichen Bereich betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2003 - III ZR 5/03 - NJW 2004, 286).
  • LG Hamburg, 27.02.2009 - 320 S 89/08

    Maklercourtage: Anspruch des Mitarbeiters eines Wohnungsverwaltungsunternehmens

    Dies ist der Fall, wenn aus der maßgeblichen Sicht des Wohnungssuchenden (BGH NJW 2004, 286, 287) der Makler zum "Lager" des Eigentümers/Vermieters gehört (vgl. BGH NJW 2003, 1393, 1394).
  • AG München, 20.01.2005 - 272 C 35440/04
    Wie der BGH in der Entscheidung vom 02.10.2003 ( III ZR 5/03 , MieWoE, Miet- und Wohnungsrecht, Entscheidungssammlung, Band 7 zu § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz) entschieden hat, soll das Gesetz die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben.
  • AG Münster, 11.12.2015 - 55 C 2667/15

    Bereicherungsrechtliche Rückzahlung geleisteter Maklercourtage; Vermischung von

    Das WoVermittG will die Entstehung eines Provisionsanspruchs immer dann unterbinden, wenn keine echte Vermittlungstätigkeit vorliegt (vgl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes, BT-Drucks. VI/1549, S. 12; BGH, NJW 2003, 1393; NJW 2004, 286).
  • LG Hamburg, 01.07.2004 - 320 S 5/04

    Wohnungsvermittlung: Ausschluss eines Provisionsanspruchs des

  • LG Berlin, 09.01.2007 - 51 S 242/06

    Wohnungsvermittlung: Provisionsausschluss bei wirtschaftlicher Verflechtung

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