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   BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11   

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https://dejure.org/2012,48172
BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11 (https://dejure.org/2012,48172)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2012 - I ZB 89/11 (https://dejure.org/2012,48172)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - I ZB 89/11 (https://dejure.org/2012,48172)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    READY TO FUCK

  • rechtsprechung-im-internet.de

    READY TO FUCK

    § 4 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 7 MarkenG
    Markenrecht: Voraussetzungen eines Sittenverstoßes bei einer Wortmarke kraft Verkehrsgeltung - READY TO FUCK

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wortfolge "READY TO FUCK" als Verstoß gegen die guten Sitten; Geltung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG); Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Markenverstoßes gegen die guten Sitten

  • kanzlei.biz

    Markenbezeichnung "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten

  • rewis.io

    Markenrecht: Voraussetzungen eines Sittenverstoßes bei einer Wortmarke kraft Verkehrsgeltung - READY TO FUCK

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 4 Nr. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10
    Wortfolge "READY TO FUCK" als Verstoß gegen die guten Sitten; Geltung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG ); Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Markenverstoßes gegen die guten Sitten

  • rechtsportal.de

    Wortfolge "READY TO FUCK" als Verstoß gegen die guten Sitten; Geltung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG ); Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Markenverstoßes gegen die guten Sitten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    READY TO FUCK

  • datenbank.nwb.de

    Markenrecht: Voraussetzungen eines Sittenverstoßes bei einer Wortmarke kraft Verkehrsgeltung - READY TO FUCK

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Wann verstößt eine Marke gegen die guten Sitten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    "Ready To Fuck" als Marke nicht eintragungsfähig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit einer Marke

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    READY TO FUCK

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "READY TO FUCK" - Obszönes Logo wird nicht als Marke eingetragen und geschützt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Ready to Fuck" nicht als Marke eintragungsfähig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "READY TO FUCK" ist kein zulässiger Markenname

  • bista.de (Kurzinformation)

    Markeneintragung auch mit geänderter Schreibweise abgelehnt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Absolute Schutzhindernisse bei Marken: keine Markeneintragung bei Sittenwidrigkeit -"Ready to Fuck"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 729
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 05.10.2011 - T-526/09

    PAKI Logistics / HABM (PAKI) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG BGH, Beschluss vom 18. September 1963 - Ib ZB 21/62, GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - I ZR 91/93, BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG BPatG, MarkenR 2011, 235, 236; vgl. auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV EuG, Urteil vom 5. Oktober 2011 - T526/09, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 14 ff. - PAKI).

    Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, an die sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar richten, sondern auch die Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag zufällig begegnen (vgl. EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 18 - PAKI).

    Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 130, 5, 7 f. - Busengrapscher; BPatG, BPatGE 46, 66, 68 ff.; MarkenR 2011, 235, 236; EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 28 und 34 - PAKI; EuG, Urteil vom 20. September 2011 - T232/10, GRUR Int. 2012, 364 Rn. 51 - Couture Tech; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 42; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 593; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 278; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 624).

  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 91/93

    Busengrapscher - Sittliche Anstößigkeit

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG BGH, Beschluss vom 18. September 1963 - Ib ZB 21/62, GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - I ZR 91/93, BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG BPatG, MarkenR 2011, 235, 236; vgl. auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV EuG, Urteil vom 5. Oktober 2011 - T526/09, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 14 ff. - PAKI).

    Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 130, 5, 7 f. - Busengrapscher; BPatG, BPatGE 46, 66, 68 ff.; MarkenR 2011, 235, 236; EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 28 und 34 - PAKI; EuG, Urteil vom 20. September 2011 - T232/10, GRUR Int. 2012, 364 Rn. 51 - Couture Tech; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 42; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 593; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 278; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 624).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - C39 und 43/08, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart).

    Da das Bundespatentgericht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgewichen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP 2011, 347 - SUPERgirl; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche).

  • BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "ARSCHLECKEN24" - Schutzunfähigkeit wegen Verstoßes

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG BGH, Beschluss vom 18. September 1963 - Ib ZB 21/62, GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - I ZR 91/93, BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG BPatG, MarkenR 2011, 235, 236; vgl. auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV EuG, Urteil vom 5. Oktober 2011 - T526/09, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 14 ff. - PAKI).

    Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 130, 5, 7 f. - Busengrapscher; BPatG, BPatGE 46, 66, 68 ff.; MarkenR 2011, 235, 236; EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 28 und 34 - PAKI; EuG, Urteil vom 20. September 2011 - T232/10, GRUR Int. 2012, 364 Rn. 51 - Couture Tech; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 42; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 593; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 278; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 624).

  • BPatG, 28.09.2011 - 26 W (pat) 44/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "FICKEN LIQUORS" - keine Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Bundespatentgericht von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab bei der Prüfung ausgegangen ist, ob die angemeldete Wort-Bild-Marke gegen die guten Sitten verstößt (aA Holzbach, GRUR-Prax 2012, 87).
  • BGH, 18.09.1963 - Ib ZB 21/62

    Eintragung des Warenzeichens 718 986 "K. L. Schweizer" für die Ware "Schweizer

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG BGH, Beschluss vom 18. September 1963 - Ib ZB 21/62, GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - I ZR 91/93, BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG BPatG, MarkenR 2011, 235, 236; vgl. auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV EuG, Urteil vom 5. Oktober 2011 - T526/09, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 14 ff. - PAKI).
  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Da das Bundespatentgericht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgewichen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP 2011, 347 - SUPERgirl; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche).
  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Da das Bundespatentgericht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgewichen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP 2011, 347 - SUPERgirl; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Ein denkbarer beschreibender Gehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten zu ermitteln ist, hat deshalb bei der Feststellung des Gesamteindrucks regelmäßig außer Betracht zu bleiben (vgl. zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 - Link economy).
  • BPatG, 25.06.2002 - 24 W (pat) 140/01
    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11
    Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 130, 5, 7 f. - Busengrapscher; BPatG, BPatGE 46, 66, 68 ff.; MarkenR 2011, 235, 236; EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 28 und 34 - PAKI; EuG, Urteil vom 20. September 2011 - T232/10, GRUR Int. 2012, 364 Rn. 51 - Couture Tech; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 42; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 593; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 278; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 624).
  • BPatG, 20.09.2011 - 27 W (pat) 138/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "READY TO FAAK - (Fuck)" - "Fuck" bleibt auch in

  • EuG, 20.09.2011 - T-232/10

    Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 704/13

    Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - "Darstellung einer Moschee auf einem weißen

    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten ist danach auszugehen, wenn das Geschmacksmuster geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK [zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 Alternative 2 MarkenG]; GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer [zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG]; BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher [zu § 1 UWG a. F.]; EuG GRUR Int. 2012, 247 Rn. 14 ff. - PAKI [zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV]).

    Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, an die sich die Erzeugnisse unmittelbar richten, sondern auch die Teile des Publikums, die dem Geschmacksmuster im Alltag zufällig begegnen (vgl. BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK [zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 Alternative 2 MarkenG]; EuG GRUR Int. 2012, 247, Rn. 18 - PAKI [zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV]), zumal Geschmacksmuster aufgrund ihrer gegenständlich unbeschränkten Bekanntmachung und Verwendungsbreite Berührungspunkte mit schützenswerten Anschauungen auch von Minderheiten haben und sich deshalb ein Abstellen auf aus dem Rahmen fallende Robustheiten verbietet (BPatGE 46, 228 - Vibratoren; Eichmann/von Falckenstein, a. a. O., § 3 Rn. 19).

    Anders als im Markenrecht, wo das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG auch für die Benutzungsmarke gilt, weshalb dort bei der Bewertung nicht auf den Akt der Eintragung abgestellt werden darf (vgl. hierzu BGH GRUR 2013, 729, Rn. 18 - READY TO FUCK), ist das Neutralitätsgebot im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GeschmMG und der Feststellung einer religiösen Anstößigkeit entsprechend der Auffassung der Geschmacksmusterstelle also durchaus von Bedeutung.

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 705/17

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

    Dies ist dann der Fall, wenn das Design geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK; Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn. 19).

    Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, an die sich die Erzeugnisse unmittelbar richten, sondern auch die Teile des Publikums, die dem Design im Alltag zufällig begegnen (BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK; EuG GRUR Int. 2012, 247, Rn. 18 - PAKI; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 3 Rn. 19).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die jeweils geltenden durchschnittlichen sittlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise mit der Zeit auch wandeln können; eine übertrieben laxe oder besonders feinfühlige bzw. strenge Anschauung ist nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK; BPatG GRUR 2000, 1026, 1027 - Penistrillerpfeife; BPatGE 46, 225, 228 - Vibratoren; BPatG Mitt.

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 704/17

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

    Dies ist dann der Fall, wenn das Design geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK; Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn. 19).

    Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, an die sich die Erzeugnisse unmittelbar richten, sondern auch die Teile des Publikums, die dem Design im Alltag zufällig begegnen (BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK; EuG GRUR Int. 2012, 247, Rn. 18 - PAKI; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 3 Rn. 19).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die jeweils geltenden durchschnittlichen sittlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise mit der Zeit auch wandeln können; eine übertrieben laxe oder besonders feinfühlige bzw. strenge Anschauung ist nicht zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK ; BPatG GRUR 2000, 1026, 1027 - Penistrillerpfeife; BPatGE 46, 225, 228 - Vibratoren; BPatG Mitt.

  • BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18

    LAUSDEANDL - Markenbeschwerdeverfahren - "LAUSDEANDL" - Dialektausdruck - zur

    Da sich die verfahrensgegenständlichen Waren aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich an alle inländischen Verbraucher richten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle angesprochenen Verbraucher den angemeldeten Begriff in der oben ausgeführten Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne weiteres Nachdenken und ohne die oben dargelegte analysierende Betrachtung, zu welcher das Publikum nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix) erkennen und verstehen.

    Eine solche Erweiterung darf aber der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zugrunde gelegt werden, weil dies eine analysierende Betrachtung voraussetzen würde, zu welcher das Publikum nach ständiger Rechtsprechung aber nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix).

  • BPatG, 17.12.2013 - 27 W (pat) 507/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Derber Fluch: Fucking Hell" - Sittenwidrigkeit -

    Andererseits ist eine noch nicht eingetretene, sondern sich nur in Ansätzen abzeichnende Liberalisierung oder Banalisierung in der Sichtweise grob anstößiger Ausdrücke in der Eintragungspraxis nicht vorwegzunehmen (BGH GRUR 2013, 729, Rn. 9 - READY TO FUCK m.w.Nachw.).
  • BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 - READY TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 - Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 - Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat) 554/10 - RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 - (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte).

    Zum einen können aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden und zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgewichen werden (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 21 - READY TO FUCK; GRUR 2011, 230Rn. 12 - SUPERgirl).

  • BPatG, 22.09.2021 - 26 W (pat) 560/19
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (BGH GRUR 2013, 729 Rdnr. 9 - READY TO FUCK; GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher).

    Entweder ist die Marke per se anstößig oder nicht (vgl. BGH GRUR 2013, 729 - READY TO FUCK).

  • BPatG, 23.07.2018 - 26 W (pat) 501/15

    "Fucking awesome"

    Ob das Anmeldezeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG aufgrund von Sittenwidrigkeit von der Eintragung ausgeschlossen ist, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, weil es sich um einen umgangssprachlichen Ausdruck ohne jeden sexuellen Bezug handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 2013, 729, 730 Rdnr. 11 - READY TO FUCK), kann ebenfalls letztlich dahingestellt bleiben.
  • BPatG, 18.12.2012 - 27 W (pat) 22/12

    Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "headfuck" (Wort-Bildmarke) -

    Es ist vielmehr auch dem Eindruck entgegenzuwirken, Marken mit anstößigem Inhalt könnten staatlichen Schutz erfahren (BPatG GRUR-RR 2011, 311 LS 3 - rcqt; BPatG Beschl. v. 20.9.2011 - 27 W (pat) 138/10, BeckRS 2011, 28145 - Ready to Faak; zu dieser Frage ist die Rechtsbeschwerde unter I ZB 89/11 anhängig; anders noch BPatG BeckRS 2010, 11250 - FickShui).
  • BPatG, 31.07.2012 - 27 W (pat) 511/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Massaker" - Verstoß gegen die guten Sitten

    Es ist vielmehr auch dem Eindruck entgegenzuwirken, Marken mit anstößigem Inhalt könnten staatlichen Schutz erfahren (BPatG GRUR-RR 2011, 311 LS 3 - rcqt; BPatG Beschl. v. 20.9.2011 - 27 W (pat) 138/10, BeckRS 2011, 28145 - Ready to Faak; zu dieser Frage ist die Rechtsbeschwerde unter I ZB 89/11 anhängig; anders noch BPatG BeckRS 2010, 11250 - FickShui).
  • BPatG, 13.04.2015 - 27 W (pat) 531/14

    Scheiss Drauf - Markenbeschwerdeverfahren - "SCHEISS DRAUF! (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 27.12.2019 - 27 W (pat) 68/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Auto in Sprechblase (Bildmarke)" -

  • BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 29/18
  • BPatG, 29.11.2021 - 26 W (pat) 502/20
  • BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sing along, Berlin! (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 29.10.2019 - 27 W (pat) 28/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "RUN FFM" - Unterscheidungskraft -

  • BPatG, 25.09.2017 - 28 W (pat) 501/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fucking sweet" - Unterscheidungskraft - kein

  • BPatG, 31.05.2016 - 28 W (pat) 520/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "KOI BEAUTY FIRST" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 03.12.2015 - 28 W (pat) 125/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "headfuck statement fashion" -

  • BPatG, 08.03.2023 - 29 W (pat) 548/20
  • BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 50/18
  • BPatG, 30.04.2014 - 26 W (pat) 525/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "KIRSCH ROYAL" - kein Verstoß gegen die guten Sitten

  • BPatG, 29.01.2021 - 28 W (pat) 15/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ТÑ'щина (Bildzeichen)" -

  • BPatG, 29.06.2020 - 28 W (pat) 18/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

  • BPatG, 20.05.2020 - 28 W (pat) 13/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Î ocoÐ"ÑŒÑкaÑ

  • BPatG, 22.07.2020 - 28 W (pat) 21/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "КÑEURмеÐ"Ñ'вÑкaÑ

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