Rechtsprechung
BGH, 02.10.2012 - VI ZB 70/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Erwirken gleichlautender, auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Erwirken gleichlautender, auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Rechtsmissbräuchlichkeit bei Kostenfestsetzungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 27.09.2010 - 27 O 492/10
- KG, 30.11.2011 - 2 W 210/10
- BGH, 02.10.2012 - VI ZB 70/11
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 18.03.2015 - 19 W 192/14
Kostenfestsetzung nach einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unwahrer …
Soweit die Antragstellerin zuletzt noch einmal deutlich ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass der Anwalt nicht zur getrennten Bearbeitung und Abrechnung berechtigt sein solle, obwohl das Gericht die Verfahren nicht verbunden hat, sei sie darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof die Tatsache, dass die Ansprüche in getrennten Verfahren verfolgt worden waren, nicht als Hindernis für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit gesehen hat (vgl. etwa die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 2012, VI ZB 67/11, BeckRS 2012, 22530 (vorausgehend Kammergericht 2 W 155/10, BeckRS 2012, 22541); VI ZB 68/11, BeckRS 2012, 23241; VI ZB 69/11, BeckRS 2012, 22362; VI ZB 70/11, BeckRS 2012, 23242).Da die Antragstellerin die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen kann, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der beiden Einzelverfahren (je 25.000,- EUR) zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert (50.000,- EUR) eines einheitlichen Verfahrens (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 70/11, BeckRS 2012, 23242, unter Verweis auf KG, Beschluss vom 27. August 2001 - 25 W 10094/00), ist die Verfahrensgebühr ausgehend hiervon zu berechnen.
Denn, ob sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung gleichartiger Gegendarstellungsansprüche vorliegen (vgl. dazu nur den oben angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 70/11, BeckRS 2012, 23242), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Frage, die im Einzelfall entschieden werden muss.
- KG, 07.10.2021 - 22 W 140/21 Sollte - wie anzunehmen ist - die Entscheidung des BGH v. 2.10.2012 ( VI ZB 70/11) gemeint sein, folgt aus dieser für den vorliegenden Fall nichts anderes.
- KG, 07.10.2021 - 19 W 140/21 Sollte - wie anzunehmen ist - die Entscheidung des BGH v. 2.10.2012 (VI ZB 70/11) gemeint sein, folgt aus dieser für den vorliegenden Fall nichts anderes.