Rechtsprechung
BGH, 02.10.2019 - XII ZR 8/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 695 Satz 1 BGB, § ... 695 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 696 BGB, § 699 Abs. 2 BGB, § 688 BGB, § 307 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 696 Satz 1 BGB, §§ 467 ff. HGB, § 473 Abs. 1 HGB, § 473 Abs. 2 HGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung in einem sogenannten Pferdepensionsvertrag; Vorsehen einer beiderseitigen Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende - rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zweimonatige Kündigungsfrist in Pferdepensionsvertrag zulässig?
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende in AGB eines Verwahrungsvertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigungsfrist bei Pferdeeinstellungsvertrag
Verfahrensgang
- AG Essen, 15.11.2017 - 15 C 113/17
- LG Essen, 25.10.2018 - 10 S 170/17
- BGH, 02.10.2019 - XII ZR 8/19
- AG Essen, 15.11.2019 - 15 C 113/17
Papierfundstellen
- (Für BGHZ vorgesehen)
- NJW 2020, 328
- ZIP 2019, 2304
- MDR 2020, 21
- NZM 2020, 57
Wird zitiert von ...
- BGH, 12.02.2020 - XII ZR 61/19
AGB-rechtliche Kontrolle einer vorformulierten Vertragsbestimmung in einem …
In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorsieht, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB noch stand (Fortführung von Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19, NJW 2020, 328 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 12 mwN zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Ob diese rechtliche Zuordnung zutreffend ist, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 14 f.), und diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung.
Im Einzelfall kann der Verwahrer - beispielsweise weil er die hinterlegte Sache für eigene Zwecke benutzen darf - ein dem Dispositionsinteresse des Hinterlegers widerstreitendes eigenes Interesse daran haben, die Sache bis zum Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist in seinem Besitz behalten zu dürfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 19).
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine vorzeitige Beendigung der Aufbewahrung den Vergütungsanspruch des Verwahrers nicht schmälern soll, und zwar sowohl durch Individualvereinbarung als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 20).
Das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel ist also mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall der Klausel und deren Ersetzung durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 21).
Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Einsteller des Pferdes bei der Geltendmachung eines nicht fristgebundenen Rücknahmeanspruchs durch den Reitstallbetreiber vor erhebliche Probleme bei der kurzfristigen Suche nach einem neuen Einstellplatz für das Pferd gestellt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 22).
Dies hat der Senat bei einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende bereits bejaht (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 23).