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   BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88   

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https://dejure.org/1988,1010
BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88 (https://dejure.org/1988,1010)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1988 - VIII ZR 7/88 (https://dejure.org/1988,1010)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1988 - VIII ZR 7/88 (https://dejure.org/1988,1010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs bei gleichzeitigem Bestehen einer Grunddienstbarkeit mit Mietzinsbefreiung - Mehrfach aufeinanderfolgende Veräußerung eines vermieteten Grundstücks - Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befugnis eines Dritten, die Mieternutzung einzuschränken; Mangel der Mietsache; Rechtsmangel, Minderung; Minderung des Mietzinses, bei Rechtsmangel; Nutzungsrecht des Mieters; Einschränkung durch Dienstbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 571 Abs. 1, § 579 S. 1
    Einräumung des Besitzes an einem vermieteten Grundstück bei Weitervermietung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 77
  • MDR 1989, 248
  • WM 1989, 153
  • DB 1989, 425
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88
    Daß dieses Hauptmietverhältnis und damit die Mietzeit erst am 1. Januar 1986 beginnen sollte, ist hier, wie in den bisher entschiedenen Fällen einer vorweggenommenen Vertragsverlängerung für die entsprechende Anwendung des § 571 Abs. 1 BGB unerheblich (BGH Urteil vom 30. Juni 1964 = BGHZ 42, 333, 340; Senatsurteil vom 2. Dezember 1970 - VIII ZR 77/69 = BGHZ 55, 71 = WM 1971, 131 = NJW 1971, 422 m. Anm. v. Braxmaier in LM BGB § 571 Nr. 17).
  • BGH, 02.12.1970 - VIII ZR 77/69

    Vorpachtrecht des Grundstückspächters

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88
    Daß dieses Hauptmietverhältnis und damit die Mietzeit erst am 1. Januar 1986 beginnen sollte, ist hier, wie in den bisher entschiedenen Fällen einer vorweggenommenen Vertragsverlängerung für die entsprechende Anwendung des § 571 Abs. 1 BGB unerheblich (BGH Urteil vom 30. Juni 1964 = BGHZ 42, 333, 340; Senatsurteil vom 2. Dezember 1970 - VIII ZR 77/69 = BGHZ 55, 71 = WM 1971, 131 = NJW 1971, 422 m. Anm. v. Braxmaier in LM BGB § 571 Nr. 17).
  • BayObLG, 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81
    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88
    Selbst wenn in dem Kündigungsschreiben vom 2. April 1986 nicht zugleich ein Widerspruch der Klägerin gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses gesehen werden könnte, müßte jedenfalls davon ausgegangen werden, daß in der Erhebung der Räumungsklage eine erneute fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen des - vom Standpunkt der Klägerin aus betrachtet - fortbestehenden Zahlungsverzuges liegt (BayObLG in NJW 1981, 2197).
  • BGH, 25.05.1970 - VIII ZR 168/68

    Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache - Kenntnis des

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88
    Die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt W., die diese in die Lage versetzt, auf dem Wege des Privatrechts den Betrieb eines Spielcasinos auf dem Mietgrundstück zu verhindern, stellt keinen Sachmangel, sondern einen Rechtsmangel dar (Senatsurteil vom 2./3. Juni 1970 - VIII ZR 168/68).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Denkbar ist aber auch der Fall, daß ihm zwar ein über den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs hinaus befristeter Mietvertrag vorgelegt wird, nicht aber ein mit dem Untermieter abgeschlossener langfristiger Anschlußmietvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 7/88 - NJW-RR 1989, 77, 78).
  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 141/98

    BGB -Gesellschaft und notwendige Streitgenossenschaft

    Für das Vorliegen eines solchen Rechtsmangels reicht die Androhung des Rechtsinhabers, sein Recht geltend zu machen, aus (BGH, Urt. v. 18. Januar 1995, XII ZR 30/93, NJW-RR 1995, 715 m.w.N.; BGH, Urt. v. 2. November 1988, VIII ZR 7/88, NJW-RR 1989, 77, 78), eine Besitzaufgabe der Mieter ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, XII ZR 215/94, NJW 1996, 46, 47; BGHZ 63, 132, 138).
  • BGH, 06.11.1996 - XII ZR 60/95

    Auslegung einer Räumungsklage als (erneute) Kündigung

    Wie das Oberlandesgericht selbst nicht verkennt, kann gemäß herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum in der Räumungsklage eine - zuvor nicht oder nicht wirksam erklärte - (erneute) Kündigung liegen, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, daß die Klageschrift neben der Prozeßhandlung auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen soll (vgl. BGH Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 7/88 = WM 1989, 153, 155; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. Kap. IV Rdn. 24; Wolf/Eckert a.a.O. Rdn. 895).
  • BGH, 04.10.1995 - XII ZR 215/94

    Anspruch des Hauptmieters gegenüber dem Untermieter nach Beendigung des

    Ein Rechtsmangel entsteht vielmehr erst dann, wenn der Dritte sein Recht in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Mieter führt (BGH, Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 7/88 - NJW-RR 1989, 77, 78 m.N.; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. Rdn. 201).
  • BGH, 01.02.1989 - VIII ZR 126/88

    Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht durch den Vermieter

    Eine Überlassung im Sinne des § 571 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Vermieter seine Überlassungspflicht aus §§ 535, 536 BGB erfüllt (BGHZ 65, 137, 140), die Mietsache also so zur Verfügung gestellt hat, daß der Mieter von ihr ohne weiteres den vertragsgemäßen Gebrauch machen konnte (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 7/88 = WM 1989, 153, 154 unter II 1 a).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2006 - 3 U 157/05

    Geschäftsraummiete: Vorauszahlung auf die Nebenkosten für die Vergangenheit;

    Auch Prozesserklärungen sind als materiell-rechtliche Erklärungen wirksam, wenn unzweifelhaft - wie hier - erkennbar ist, dass der Räumungsklage oder einem sonstigen prozessualen Schriftsatz auch eine entsprechende materiell-rechtliche Bedeutung zukommen soll (BGH, Urteil vom 02.11.1988 - VIII ZR 7/88 = NJW-RR 1989, 77).
  • BGH, 29.11.2006 - XII ZR 175/04

    Rechtsstellung des Untermieters

    Der Anspruch des Hauptvermieters, nach Beendigung des Hauptmietvertrages die Herausgabe der Mietsache auch von dem Untermieter zu verlangen (§ 556 Abs. 3 BGB a.F.), ist ein solches Recht im Sinne von § 541 BGB a.F. Nach ständiger Rechtsprechung führt allerdings die bloße Existenz des Rechts eines Dritten noch nicht zu einem Rechtsmangel gemäß § 541 BGB a.F. Dieser entsteht vielmehr erst dann, wenn der Dritte sein Recht in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Mieter führt (Senatsurteile vom 4. Oktober 1995 - XII ZR 215/94 - NJW 1996, 46, 47, vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 7/88 - NJW-RR 1989, 77, 78 m.w.N.).
  • LG Potsdam, 20.09.2017 - 6 S 26/17

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Herausgabe eines im Beitrittsgebiet

    In der Räumungsklage kann die zuvor nicht oder nicht wirksam erklärte Kündigung liegen, wenn - eindeutig - zu erkennen ist, dass die Klageschrift neben der Prozesshandlung auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthält (Wiederhold, in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, § 542 BGB Rdnr. 14 unter Verweis unter anderem auf BGH NJW-RR 1989, 77).
  • LG Rostock, 16.02.2007 - 4 O 322/06

    Verbrauchereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Vertragsschluss

    Weiter war hinreichend deutlich erkennbar, dass nicht nur die Rechtsfolgen der Kündigung geregelt werden sollten, sondern der bereits vorprozessual beauftragte Prozessbevollmächtigte der Beklagten, was sich den weiteren Rechtsausführungen des anwaltlichen Schreibens entnehmen lässt, zur Herbeiführung der Beendigung des Vertragsverhältnisses, mithin auch zur Erklärung der Kündigung beauftragt war und diese nach erneuter Prüfung zumindest konkludent nochmals ausgesprochen hat (vgl. BGH WM 1989, 153, 155 für den Fall der Prozesshandlung, hier: Klageerwiderung; Wolf/Eckert, Mietrecht, Rdr. 895 m.w.N.).
  • LG Bamberg, 11.11.2019 - 43 O 81/19

    Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

    Schließlich kann auch der Klageschrift selbst keine Kündigungserklärung nach §§ 544, 580 a Abs. 2, 4 BGB entnommen werden, weil in einer Räumungsklage nur dann eine Kündigungserklärung liegt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass die Klageschrift neben der Prozesshandlung noch eine materiell - rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 02.11.1988 - VIII ZR 7/88 = WM 1989, 153).
  • OLG Celle, 11.05.2005 - 4 U 8/05

    Voraussetzungen einer Überlassung im Sinne von § 566 Bürgerliches Gesetzbuch

  • LG Lüneburg, 05.03.2002 - 6 S 195/01
  • KG, 11.08.2003 - 8 U 89/02

    Gewerbemietvertrag: Nachweis des entgangenen Gewinns bei der

  • OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93

    Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag bei Vertragsschluß über den Betrieb

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