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   BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89   

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https://dejure.org/1989,3251
BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89 (https://dejure.org/1989,3251)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1989 - 1 StR 354/89 (https://dejure.org/1989,3251)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1989 - 1 StR 354/89 (https://dejure.org/1989,3251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Regelung der Zuständigkeit - Missbrauch - Geschäftsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 138
  • StV 1990, 251
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89
    Die Rechtsprechung hat eine bewegliche Zuständigkeitsregelung für zulässig gehalten, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt (BVerfGE 9, 223; 18, 423; BGHSt 9, 367; 15, 116; BGH, Urt. vom 26. Juni 1980 - 1 StR 785/79).

    Insoweit genügt es, daß solche sachfremde Eingriffe nach dem Verteilungsmodus nicht ernsthaft zu befürchten sind (BVerfGE 18, 423, 426).

    Die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig (BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 427; BGHZ 40, 91, 98).

  • BGH, 17.08.1960 - 2 StR 237/60

    Unzulässigkeit einer Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89
    Die Rechtsprechung hat eine bewegliche Zuständigkeitsregelung für zulässig gehalten, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt (BVerfGE 9, 223; 18, 423; BGHSt 9, 367; 15, 116; BGH, Urt. vom 26. Juni 1980 - 1 StR 785/79).

    Eine Regelung, die schlechthin alle Einflußmöglichkeiten ausschließt und dennoch praktikabel ist, erscheint kaum vorstellbar (BGHSt 15, 116, 117).

    Danach dürfen lediglich keine Merkmale gewählt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen eine bewußte Zuteilung nach irgendwelchen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nahelegen (BGHSt 15, 116, 117).

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89
    Die Rechtsprechung hat eine bewegliche Zuständigkeitsregelung für zulässig gehalten, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt (BVerfGE 9, 223; 18, 423; BGHSt 9, 367; 15, 116; BGH, Urt. vom 26. Juni 1980 - 1 StR 785/79).

    Die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig (BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 427; BGHZ 40, 91, 98).

    Sie ist organisch in die Gerichtsbarkeit eingegliedert und in besonderem Maße dem Neutralitätsgebot (§ 160 Abs. 2 StPO) verpflichtet (vgl. auch BVerfGE 9, 223, 228).

  • BGH, 26.06.1980 - 1 StR 785/79

    Rechtswidriger Geschäftsverteilungsplan - Bewusste Manipulation der Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89
    Die Rechtsprechung hat eine bewegliche Zuständigkeitsregelung für zulässig gehalten, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt (BVerfGE 9, 223; 18, 423; BGHSt 9, 367; 15, 116; BGH, Urt. vom 26. Juni 1980 - 1 StR 785/79).

    Der Senat hat in bezug auf die wechselnde Zuständigkeit von Wirtschaftsstrafkammern bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1980 (1 StR 785/79) darauf hingewiesen, daß sachfremde Einflüsse der Staatsanwaltschaft im allgemeinen schon deswegen nicht zu befürchten sind, weil diese kraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen ist.

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89
    Die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig (BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 427; BGHZ 40, 91, 98).
  • BGH, 04.10.1956 - 4 StR 294/56
    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89
    Die Rechtsprechung hat eine bewegliche Zuständigkeitsregelung für zulässig gehalten, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt (BVerfGE 9, 223; 18, 423; BGHSt 9, 367; 15, 116; BGH, Urt. vom 26. Juni 1980 - 1 StR 785/79).
  • BGH, 16.06.2021 - StB 25/21

    Geschäftsverteilungsplan (gesetzlicher Richter; generell-abstrakte Regelung;

    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).

    Die Staatsanwaltschaft ist kraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen, organisch in die Gerichtsbarkeit eingegliedert und dem Neutralitätsgebot des § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet (BGH, Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, aaO).

  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Die von der Revision erörterte theoretische Möglichkeit, daß ein Irrtum des Beamten der "Vorschaltstelle" Einfluß darauf haben kann, welcher Kammer eine bestimmte Sache zufällt, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unbeachtlich, wie die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig macht (zum letzteren BVerfGE 9, 223 (229 f.); 18, 423 (427); BGH NStZ 1990, 138; BGHZ 40, 91 (98)).
  • BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).

    Die Staatsanwaltschaft ist kraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen, organisch in die Gerichtsbarkeit eingegliedert und dem Neutralitätsgebot des § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet (BGH, Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, aaO).

  • BGH, 06.11.1990 - 1 StR 726/89

    Beihilfe zur Bestechung - Verletzung der Dienstpflichten eines Beamten -

    Das hat der Senat in anderer Sache bereits am 2. November 1989 (NStZ 1990, 138) entschieden.
  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 538/91

    Revisionsrechtliche Beurteilung der fehlerhaften Besetzung des Gerichts -

    Die Änderung der Geschäftsverteilung begründete nach allem insoweit keine Gefahr sachfremder Einflüsse auf die Zuteilung künftiger Verfahren (vgl. auch BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1).
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