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   BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17   

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https://dejure.org/2017,45868
BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17 (https://dejure.org/2017,45868)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2017 - 2 StR 387/17 (https://dejure.org/2017,45868)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2017 - 2 StR 387/17 (https://dejure.org/2017,45868)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 S 2 StGB
    Maßregelanordnung im Strafverfahren: Erfolgsaussichtprüfung für die Unterbringung eines langjährig Drogenabhängigen in einer Entziehungsanstalt

  • IWW

    § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 35 BtMG, § 246a StPO

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Begründung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für die angeordnete Maßregel

  • rewis.io

    Maßregelanordnung im Strafverfahren: Erfolgsaussichtprüfung für die Unterbringung eines langjährig Drogenabhängigen in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Begründung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für die angeordnete Maßregel

  • rechtsportal.de

    StGB § 64 ; BtMG § 35
    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Begründung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für die angeordnete Maßregel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Entziehungsanstalt - und die fehlenden Erfolgsaussichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 13
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.2014 - 5 StR 454/14

    Rechtsfehlerhafte Unterbringungsanordnung (unzureichende Begründung der

    Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17
    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen der von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 5 StR 454/14, juris Rn. 6).
  • BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17

    Unzureichende Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose beim Absehen von der

    Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17
    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen der von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 5 StR 454/14, juris Rn. 6).
  • BGH, 09.04.2019 - 2 StR 518/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht)

    b) Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist alleine die Erklärung des Angeklagten, therapiemotiviert und überzeugt zu sein, dass ihn eine Entziehungsbehandlung in die Lage versetzen könne, seine Sucht und damit sein Leben in den Griff zu bekommen, nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 387/17).
  • LG Aurich, 28.07.2020 - 11 KLs 21/18

    Besonders schwere räuberische Erpressung

    Ein vom Angeklagten geäußerter Wunsch nach Therapie und sein ernsthafter Behandlungswille vermögen jedoch allein die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu tragen, wenn auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (BGH, Beschl. v. 02.11.2017 - 2 StR 387/17; BGH, Beschl. v. 08.05.2018 - 2 StR 72/18).
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