Rechtsprechung
BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 64 Satz 2 StGB
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 64 S 2 StGB
Maßregelanordnung im Strafverfahren: Erfolgsaussichtprüfung für die Unterbringung eines langjährig Drogenabhängigen in einer Entziehungsanstalt - IWW
- Wolters Kluwer
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Begründung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für die angeordnete Maßregel
- rewis.io
Maßregelanordnung im Strafverfahren: Erfolgsaussichtprüfung für die Unterbringung eines langjährig Drogenabhängigen in einer Entziehungsanstalt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Begründung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für die angeordnete Maßregel
- rechtsportal.de
StGB § 64 ; BtMG § 35
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Begründung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für die angeordnete Maßregel - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterbringung in der Entziehungsanstalt - und die fehlenden Erfolgsaussichten
Verfahrensgang
- LG Aachen, 22.05.2017 - 69 KLs 4/17
- LG Aachen, 22.05.2017 - 69 KLs 609 Js 87/17
- BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.2014 - 5 StR 454/14
Rechtsfehlerhafte Unterbringungsanordnung (unzureichende Begründung der …
Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17
Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen der von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 5 StR 454/14, juris Rn. 6). - BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
Unzureichende Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose beim Absehen von der …
Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17
Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen der von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. BGH…, Beschluss vom 27. November 2014 - 5 StR 454/14, juris Rn. 6).
- BGH, 09.04.2019 - 2 StR 518/18
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht)
b) Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist alleine die Erklärung des Angeklagten, therapiemotiviert und überzeugt zu sein, dass ihn eine Entziehungsbehandlung in die Lage versetzen könne, seine Sucht und damit sein Leben in den Griff zu bekommen, nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 387/17). - LG Aurich, 28.07.2020 - 11 KLs 21/18
Besonders schwere räuberische Erpressung
Ein vom Angeklagten geäußerter Wunsch nach Therapie und sein ernsthafter Behandlungswille vermögen jedoch allein die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu tragen, wenn auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (BGH, Beschl. v. 02.11.2017 - 2 StR 387/17; BGH, Beschl. v. 08.05.2018 - 2 StR 72/18).