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   BGH, 02.11.2021 - 6 StR 465/21   

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https://dejure.org/2021,46205
BGH, 02.11.2021 - 6 StR 465/21 (https://dejure.org/2021,46205)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2021 - 6 StR 465/21 (https://dejure.org/2021,46205)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2021 - 6 StR 465/21 (https://dejure.org/2021,46205)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 182 StGB
    Versuchter sexueller Missbrauch einer Jugendlichen: Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit der Vornahme sexueller Handlungen von einem wesentlichen Zwischenakt i.R.d. Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abhängigkeit der Vornahme sexueller Handlungen von einem wesentlichen Zwischenakt i.R.d. Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 236
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 465/21
    Denn die Vornahme sexueller Handlungen war nach seiner Vorstellung ersichtlich von der Bereitschaft der Nebenklägerin, sich auf sein Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, StV 2014, 413, 414).
  • BGH, 11.05.2021 - 5 StR 42/21

    Unmittelbares Ansetzen zum sexuellen Missbrauch eines Jugendlichen (sexuelle

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 465/21
    Denn die Vornahme sexueller Handlungen war nach seiner Vorstellung ersichtlich von der Bereitschaft der Nebenklägerin, sich auf sein Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, StV 2014, 413, 414).
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