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   BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55   

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https://dejure.org/1955,2693
BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55 (https://dejure.org/1955,2693)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1955 - 1 StR 482/55 (https://dejure.org/1955,2693)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1955 - 1 StR 482/55 (https://dejure.org/1955,2693)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.01.1955 - 2 StR 365/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Das gilt auch von einer gleichgeschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, aber auch dann, wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Sichtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des abartigen Triebes nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der Trieb nur von normaler Stärke ist (BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955; vgl. auch BGH 1 StR 69/55 vom 27. Juni 1955 in NJW 1955, 1726 Nr. 19).

    Das Landgericht hat daher die Prüfung nachzuholen, ob das ungenügende Ankämpfen des Angeklagten gegen seine widernatürliche Veranlagung nicht eben auf einer durch die gleichgeschlechtliche Triebhaftigkeit bedingten schweren wesensmässigen Abartigkeit, die als solche nicht vorwerfbar ist, beruht (BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955).

  • BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Derart nachhaltige Bewegungen am Geschlechtsteil eines anderen Mannes hat der Tatrichter mit Recht nicht als flüchtige "Griffe" oder als "kurzes Berühren oder Anfassen" im Sinne des Urteils BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51] angesehen.
  • BGH, 11.12.1952 - 4 StR 470/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Nun ist dem Landgericht allerdings zuzugeben, daß der Gesetzgeber durch die Strafbarerklärung der gleichgeschlechtlichen Unzucht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er dem Trieb zu gleichgeschlechtlicher Betätigung um seiner Abartigkeit willen nicht ohne weiteres die Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beimißt; das Gesetz verlangt zur Wahrung des Rechtsfriedens bewußt, daß ein Mensch auch solche Neigungen unter drückt (BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952, angeführt in MDR 1953 S. 146 f).
  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 755/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Sollte das Landgericht auf Grund der erneuten Prüfung der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, dann wird es sich auch darüber schlüssig werden müssen, ob etwa an Stelle der Sicherungsverwahrung die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) anzuordnen ist (vgl. dazu BGHSt 5, 312).
  • BGH, 27.06.1955 - 1 StR 69/55
    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Das gilt auch von einer gleichgeschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, aber auch dann, wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Sichtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des abartigen Triebes nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der Trieb nur von normaler Stärke ist (BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955; vgl. auch BGH 1 StR 69/55 vom 27. Juni 1955 in NJW 1955, 1726 Nr. 19).
  • BGH, 08.02.1955 - 1 StR 475/54
    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5) ausgeführt hat, fallen unter diesen Begriff nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen.
  • BGH, 04.10.1951 - 4 StR 500/51
    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Hierin kann jedoch kein wirksamer Rechtsmittelverzicht gefunden werden, weil der Verteidiger vom Angeklagten nur zur Rücknahme, nicht aber zum Verzicht auf Rechtsmittel ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO; Bl. 48; RGSt 64, 164; BGH 4 StR 500/51 vom 4. Oktober 1951).
  • RG, 05.05.1930 - II 1028/29

    1. Bedarf der Verteidiger zum Verzicht auf ein Rechtsmittel einer ausdrücklich

    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Hierin kann jedoch kein wirksamer Rechtsmittelverzicht gefunden werden, weil der Verteidiger vom Angeklagten nur zur Rücknahme, nicht aber zum Verzicht auf Rechtsmittel ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO; Bl. 48; RGSt 64, 164; BGH 4 StR 500/51 vom 4. Oktober 1951).
  • RG, 11.11.1924 - I 821/24

    Zur Frage der Beschränkung der Berufung (§ 318 StPO.).

    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels könnte aber nur angenommen werden, wenn der hierauf gerichtete Wille zweifelsfrei erklärt worden wäre (RGSt 58, 372 f).
  • RG, 02.03.1939 - 5 D 972/38

    Zur Anwendung des § 51 StGB.

    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55
    Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt; Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein (vgl. RGSt 73, 121; RG DR 1939, 1066 Nr. 2).
  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u.a. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).
  • BGH, 06.06.1975 - 2 StR 200/75

    Einlegung der allgemeinen Sachrüge und späterer Antrag auf Aufhebung des

    Da Beschränkungen (Verzicht, Rücknahme) von Rechtsmitteln eindeutig sein müssen (vgl. RGSt 58, 372; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1955 - 1 StR 482/55 und vom 24. Januar 1956 - 1 StR 544/55), geht der Senat davon aus, daß mit der Revision auch der Schuldspruch angegriffen wird.
  • BGH, 28.02.1956 - 1 StR 529/55

    Rechtsmittel

    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart ausgeprägt ist, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er aus diesem Grunde nicht die erforderlichen Hemmungen zur Bekämpfung seines Triebes aufbringt (BGH 2 StR 365/54vom 18. Januar 1955, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956; vgl auch BGHSt 8, 113).
  • BGH, 24.01.1956 - 1 StR 544/55

    Rechtsmittel

    Im Zweifelsfalle ist die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu verneinen (RGSt 58, 372 f; BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955).
  • BGH, 10.01.1956 - 1 StR 546/55

    Rechtsmittel

    Daß ein im klinisch-psychiatrischen Sinne nicht geistesgestörter Täter auf Grund seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses, wenn auch erheblich vermindertes Hemmungsvermögen verfügt, kann nur in besonders gearteten Ausnahmefällen anerkannt werden (BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955).
  • BGH, 27.04.1956 - 1 StR 72/56

    Rechtsmittel

    Daß ein im klinisch-psychiatrischen Sinne nicht geistesgestörter Täter auf Grund seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über eine gewisse, wenn auch erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit verfügt, kann nur in ganz besonder gearteten Fällen angenommen werden (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats 1 StR 482/55.vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956 und 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956).
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