Rechtsprechung
   BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,5595
BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63 (https://dejure.org/1964,5595)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1964 - VIII ZR 88/63 (https://dejure.org/1964,5595)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1964 - VIII ZR 88/63 (https://dejure.org/1964,5595)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,5595) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

    Auszug aus BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63
    Unterstellt man sie mit der neueren Lehre den Regeln der Leistungskondiktion, so scheidet ein Bereicherungsanspruch der Klägerin deshalb aus, weil der Beklagte die Scheckzahlung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur als eine Leistung He. und nicht als eine Leistung aus dem Vermögen der Klägerin ansehen konnte (vgl. dazu BGHZ 40, 272, 276 ff [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; BGH Urt. v. 20. Januar 1964 - VII ZR 108/62 - WM 1964, 320.).

    Wendet man dagegen die Grundsätze der "Eingriffskondiktiotin" an, so ist ein Anspruch aus § 812 BGB deshalb zu verneinen, weil es, entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts, an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung im Verhältnis der Parteien fehlt (vgl. BGHZ 36, 30, 31 f [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; 40, 277) [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61].

  • BGH, 26.03.1952 - II ZR 53/51

    Ansprüche einer Bank aus einem Scheck

    Auszug aus BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63
    Da somit der Zahlungsvorgang zwischen He. und dem Beklagten aus dessen Sicht nichts Ungewöhnliches in sich barg und auch keine besonderen Gründe in der Person He. ihm einen Anlaß zu einem Verdacht und für weitere Nachforschungen geben konnten, besteht kein Anhalt für die Annahme, der Beklagte habe beim Erwerb des Schecks grob fahrlässig gehandelt (vgl. BGHZ 5, 285, 290) [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51].
  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

    Auszug aus BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63
    Wendet man dagegen die Grundsätze der "Eingriffskondiktiotin" an, so ist ein Anspruch aus § 812 BGB deshalb zu verneinen, weil es, entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts, an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung im Verhältnis der Parteien fehlt (vgl. BGHZ 36, 30, 31 f [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; 40, 277) [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61].
  • BGH, 20.01.1964 - VII ZR 108/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63
    Unterstellt man sie mit der neueren Lehre den Regeln der Leistungskondiktion, so scheidet ein Bereicherungsanspruch der Klägerin deshalb aus, weil der Beklagte die Scheckzahlung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur als eine Leistung He. und nicht als eine Leistung aus dem Vermögen der Klägerin ansehen konnte (vgl. dazu BGHZ 40, 272, 276 ff [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; BGH Urt. v. 20. Januar 1964 - VII ZR 108/62 - WM 1964, 320.).
  • RG, 09.11.1905 - VI 49/05

    1. Wird durch ein von den Erben abgegebenes Schuldanerkenntnis eine

    Auszug aus BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63
    Das Entgelt liegt hier in der schuldbefreienden Wirkung der unberechtigten Verfügung (vgl. RGZ 50, 134, 137; 62, 38, 45).
  • RG, 17.01.1902 - VII 366/01

    Ist die von dem Aussteller eines gezogenen Wechsels vor dem Verfalltage

    Auszug aus BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63
    Das Entgelt liegt hier in der schuldbefreienden Wirkung der unberechtigten Verfügung (vgl. RGZ 50, 134, 137; 62, 38, 45).
  • BGH, 15.06.1977 - VIII ZR 20/76

    Bestimmung einer Leistung i.S.v. einer ungerechtfertigten Bereicherung -

    Für die Frage, wer durch die Übergabe einer Geldsumme bereichert ist, kommt es nicht auf den äußeren Vorgang an, sondern - nach ganz herrschender neuerer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - auf den erkennbaren Willen der Beteiligten, in wessen Person der Leistungserfolg eintreten soll; nur deren Vermögen wird bewußt und zweckgerichtet vermehrt, wie es für eine "Leistung" i.S. von § 812 Abs. 1 BGB erforderlich ist (BGHZ 40, 272, 277; ferner - für den Fall des Leistungsboten - Senatsurteil vom 2. Dezember 1964 - VIII ZR 88/63 = WM 1965, 124 zu II; Heimann-Trosien in RGRK BGB, 12. Aufl., § 812, Rdn. 16-18 und 24 m.w.N. auch für die im Ergebnis gleiche ältere Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht