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   BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62   

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BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62 (https://dejure.org/1966,3086)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1966 - V ZR 263/62 (https://dejure.org/1966,3086)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1966 - V ZR 263/62 (https://dejure.org/1966,3086)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 08.03.1905 - V 404/04

    Eigentümergrundschuld im Konkurse.; Beweislast.

    Auszug aus BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62
    Ob bei Widerspruchsklagen nach § 115 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO allgemein der Widersprechende die Beweislast für das Nichtbestehen der ihn beeinträchtigenden Gegenrechte trägt (so Baumbach/Lauterbach a.a.O., die ihrerseits auf RGZ 71, 424, 426 verweisen) oder ob dieser Grundsatz, wenn es sich um Rechte aus einer Sicherungsgrundschuld handelt, eine Einschränkung dahin erleidet, daß dann der Grundschuldgläubiger die Höhe der gesicherten Forderung darzutun hat (so anscheinend RGZ 60, 247, 249; a.M. Palandt/Hoche, BGB 25. Aufl. § 1191 Anm. 2 b aa Abs. 2), kann hier ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, welcher Einfluß dem Umstand zukommt, daß der frühere Kläger selbst das ursprüngliche Vorhandensein von Verbindlichkeiten der Georg S. KG in Höhe von 71.753,68 DM eingeräumt und sich lediglich auf ein nachträgliches Erlöschen dieser Schuld - teils durch Rückzahlung und teils infolge Aufrechnung mit einer Gegenforderung - berufen hatte (Schriftsatz vom 14. Dezember 1959, S. 3; vgl. daselbst auch den letzten Absatz, wo es ausdrücklich heißt, den Kläger treffe die Beweislast für seinen behaupteten Anspruch; ferner Berufungsbegründung S. 9 oben).
  • BGH, 15.06.1965 - V ZR 24/63

    Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums; Aufwendungsersatz und

    Auszug aus BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62
    Den Vortrag in der Klageschrift, die Beklagte habe der Kommanditgesellschaft zu Unrecht Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Telefongebühren in Rechnung gestellt, hat das Berufungsgericht auf Grund des Beweisergebnisses rechtsirrtumsfrei als widerlegt angesehen; der damalige Beweisantrag, Buchungsunterlagen der Kommanditgesellschaft und Kontoauszüge der Beklagten vorzulegen, war in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden und hatte sich damit erledigt (Urteil vom 15. Juni 1965, V ZR 24/63, S. 16 f).
  • BGH, 18.03.1964 - V ZR 20/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62
    Ob das Oberlandesgericht, wie es der frühere Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung noch beantragt hatte, einen Banksachverständigen zuziehen wollte, stand in seinem Ermessen (Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1964, V ZR 20/62, S. 10).
  • RG, 02.10.1909 - V 187/09

    1. Rechtliche Natur des Anspruches des Besitzers eines Grundstückes auf Ersatz

    Auszug aus BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62
    Ob bei Widerspruchsklagen nach § 115 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO allgemein der Widersprechende die Beweislast für das Nichtbestehen der ihn beeinträchtigenden Gegenrechte trägt (so Baumbach/Lauterbach a.a.O., die ihrerseits auf RGZ 71, 424, 426 verweisen) oder ob dieser Grundsatz, wenn es sich um Rechte aus einer Sicherungsgrundschuld handelt, eine Einschränkung dahin erleidet, daß dann der Grundschuldgläubiger die Höhe der gesicherten Forderung darzutun hat (so anscheinend RGZ 60, 247, 249; a.M. Palandt/Hoche, BGB 25. Aufl. § 1191 Anm. 2 b aa Abs. 2), kann hier ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, welcher Einfluß dem Umstand zukommt, daß der frühere Kläger selbst das ursprüngliche Vorhandensein von Verbindlichkeiten der Georg S. KG in Höhe von 71.753,68 DM eingeräumt und sich lediglich auf ein nachträgliches Erlöschen dieser Schuld - teils durch Rückzahlung und teils infolge Aufrechnung mit einer Gegenforderung - berufen hatte (Schriftsatz vom 14. Dezember 1959, S. 3; vgl. daselbst auch den letzten Absatz, wo es ausdrücklich heißt, den Kläger treffe die Beweislast für seinen behaupteten Anspruch; ferner Berufungsbegründung S. 9 oben).
  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 311/58

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62
    Der weitere Schriftsatz vom 18. Juni 1962 hat, soweit er die Grundschuld betraf (Abschnitt II), bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch Berücksichtigung gefunden, obgleich er erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen war; diese gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen, bot sein Inhalt keinen Anlaß (BGHZ 30, 60, 65) [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58]; insbesondere brauchte, da er sich auf eine Wiederholung der als unglaubhaft gewürdigten Angaben des Zeugen B. beschränkte, das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, das Fragerecht nach § 139 ZPO auszuüben.
  • BGH, 08.03.1966 - V ZR 12/63

    Sicherungshalber bewirkte Grundschuldabtretung - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62
    Die in das Wissen des Revisors Z. gestellte Behauptung betraf keine unmittelbar erhebliche Tatsache, sondern war ein bloßes Indiz; da der Berufungsrichter sie nicht als erheblich für seine Überzeugungsbildung ansah (BU S. 18 f.), brauchte er den Zeugen nicht zu vernehmen (Urteile des Senats vom 14. Dezember 1965, V ZR 151/64, S. 15, und vom 8. März 1966, V ZR 12/63, S. 23).
  • BGH, 14.12.1965 - V ZR 151/64

    Vorliegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung durch den Verkauf eines

    Auszug aus BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62
    Die in das Wissen des Revisors Z. gestellte Behauptung betraf keine unmittelbar erhebliche Tatsache, sondern war ein bloßes Indiz; da der Berufungsrichter sie nicht als erheblich für seine Überzeugungsbildung ansah (BU S. 18 f.), brauchte er den Zeugen nicht zu vernehmen (Urteile des Senats vom 14. Dezember 1965, V ZR 151/64, S. 15, und vom 8. März 1966, V ZR 12/63, S. 23).
  • RG, 10.03.1941 - II 87/40

    1. Wann darf ein Unternehmen den Firmenzusatz "Vereinigte" gebrauchen? 2. Darf

    Auszug aus BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62
    Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO und § 826 BGB verkannt, daß die Beklagte eigensüchtig gehandelt und sich noch die letzten Werte der Firma K. zugeschanzt habe, greift die Revision unzulässigerweise die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung an, wonach die Beklagte die wirtschaftlichen Interessen der Kommanditgesellschaft nicht weniger gewahrt hat als die der Firma K. und wonach sie als verantwortliches Kreditinstitut das getan hat, was sie für richtig halten durfte (BU S. 18); da sie festgestelltermaßen die Kommanditgesellschaft nicht von einem Vorgehen gegen die Firma K. abgehalten hat, bestand für sie - entgegen der Rechtsauffassung der Revision, die sich hierbei zu Unrecht auf § 138 Abs. 1 ZPO und RGZ 166, 240, 246 beruft - keine Pflicht, ihre Situation gegenüber jener Firma noch näher darzutun; die Darlegungs- und Beweislast oblag, weil es sich um eine Voraussetzung für den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch handelte, nicht der Beklagten, sondern der Klagepartei.
  • BGH, 07.06.1968 - V ZR 4/65

    Mangelnde Wirksamkeit eines Bewirtschaftungsvertrages wegen ausgeübten

    Die Beweisanträge sind in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden und hatten sich damit erledigt (vgl. Urteile des Senats vom 15. Juni 1965 - V ZR 24/63 S. 16 f und vom 2. Dezember 1966 - V ZR 263/62 S. 15).
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