Rechtsprechung
BGH, 02.12.1970 - 2 StR 455/70 |
Eidesstattliche Versicherung im Strafverfahren
§ 156 StGB, "zuständige Behörde", Bedeutungslosigkeit einer eidesstattlichen Versicherung im Strafverfahren hinsichtlich der Schuldfrage, untauglicher (jedoch nicht strafbarer) Versuch, wenn der Täter rechtsirrig die Zuständigkeit für gegeben hält;
§§ 159, 156 StGB, keine Strafbarkeit des Hintermanns bei nicht strafbarem untauglichem Versuch des Haupttäters
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anstiftung zu einer falschen eidesstattlichen Versicherung über die Schuldfrage vor einem Strafrichter - Irrige Annahme der Zuständigkeit des Richters für die Entgegenahme solcher Erklärungen - Vollendete oder misslungene Anstiftung zu einem Eidesdelikt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 24, 38
- NJW 1971, 525
- MDR 1971, 231
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00
Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln
Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob - was die Revision meint - die Angeklagte Täterin oder lediglich Anstifterin der versuchten Strafvereitelung war und ob der untaugliche Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage straflos ist (vgl. BGHSt 24, 38, 40),. - OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96 Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Behörde eidesstattliche Versicherungen abnehmen darf und ferner, daß die konkrete Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, um das es sich handelte abgegeben werden durfte und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (vgl. BGHSt 5, 69; 17, 303; 24, 38; BGH StV 1985, 55;… Dreher/Tröndle, § 156 Rdnr. 5 jew. m. w. Nachw.).
- KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
Ausschluss des Verteidigers; Inhaltliche Anforderungen an die Vorlage; …
Es bestehen hier erhöhte Nachweisanforderungen an das voluntative Element der Strafvereitelung (vgl. BGHSt 24, 38 f; 46, 53 f.).
- OLG Bamberg, 01.08.2011 - 1 Ws 378/11
Ausschließung des Verteidigers: Anforderungen an den auf versuchte …
Bei Verteidigerhandeln bestehen erhöhte Nachweisanforderungen an das voluntative Element der Strafvereitelung (BGHSt 24, 38 f.; 46, 53 f.), denn der Verteidiger macht sich nur dann nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er die Tat "absichtlich oder wissentlich" begeht. - OLG Düsseldorf, 22.03.1979 - 5 Ss 621/78 Das Bemühen des Angekl. und der Verlobten des J, den Ring gegen Zahlung von 1300 DM an den Geschädigten zurückzugeben, war schließlich auch objektiv geeignet, dem J den aus dem Diebstahl erlangten Vorteil zu sichern (BGH, NJW 1953, 1194; 1971, 525 [526]).
- OLG Brandenburg, 12.07.2007 - 2 AR 49/06
Ausschließung des Strafverteidigers: Notwendiger Inhalt einer Antragsschrift der …
Bei Verteidigerhandeln bestehen erhöhte Nachweisanforderungen an das voluntative Element der Strafvereitelung (BGHSt 24, 38 f.; 46, 53 f.), denn der Verteidiger macht sich nur dann nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er die Tat "absichtlich oder wissentlich" begeht. - BGH, 03.05.1972 - 3 StR 349/71
Fehlender Vorsatz zur Anstiftung zu einem Meineid - Verwertbarkeit einer …
Sollte sich der Angeklagte nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen Anstiftung zur Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar gemacht haben, so ist auch eine Bestrafung nach den §§ 159, 49 a StGB aus den in BGHSt 24, 38, 39 [BGH 02.12.1970 - 2 StR 455/70] dargelegten Gründen rechtlich nicht möglich. - OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 3 U 72/20 Auf den Eintritt des angestrebten Erfolges kommt es nicht an (vgl. nur BGH NJW 1971, 525; StV 1994, 185).
- BGH, 19.11.1976 - 2 ARs 373/76
Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung - Voraussetzungen für die …
Entsprechende Anwendung bedeutet, wie der Senat schon bei seiner Entscheidung zu § 159 StGB in BGHSt 24, 38 betont hat, nicht schematische Gleichbehandlung, sondern Anwendung unter Beachtung der im gegebenen Zusammenhang erheblichen Besonderheiten des jeweiligen gesetzlichen Sachverhalts. - OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 3 U 225/18 Auf den Eintritt des angestrebten Erfolges kommt es nicht an (vgl. nur BGH NJW 1971, 525; StV 1994, 185).