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   BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91   

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BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91 (https://dejure.org/1991,1060)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1991 - II ZB 13/91 (https://dejure.org/1991,1060)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1991 - II ZB 13/91 (https://dejure.org/1991,1060)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 12 Abs. 2, 49 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Prokura - Prokurist - Vollmacht - Anmeldung zum Handelsregister - Eigenes Handelsgeschäft - Vertretungsmacht - Kommanditist - Anmeldepflicht - Stellvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 12 Abs. 2, § 49 Abs. 1
    Erfüllung von Anmeldepflichten durch den Prokuristen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB §§ 12 Abs. 2, 49 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2
    Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen für Anmeldungen zum Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 116, 190
  • NJW 1992, 975
  • ZIP 1992, 174
  • MDR 1992, 240
  • DNotZ 1992, 584
  • WM 1992, 190
  • BB 1992, 303
  • DB 1992, 369
  • Rpfleger 1992, 201
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82

    Zur Vertretung einer AG bei Handelsregisteranmeldungen

    Auszug aus BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91
    Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. April 1982 (BayObLGZ 1982, 198, 200 ff. = DB 1982, 1262, 1263) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    a) Dies gilt zunächst für die Erwägung, bei Anmeldungen zum Handelsregister handle es sich nicht um eine der Vertretung durch Prokuristen zugängliche Angelegenheit, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringe, weil solche Anmeldungen von einem Kaufmann nicht unter seiner Firma, sondern unter seinem bürgerlichen Namen vorgenommen werden, die Vertretungsmacht des Kommanditisten aber, wie seine Zeichnung mit der Firma unter Beifügung eines Vertretungszusatzes zeige, auf Geschäfte beschränkt sei, die ein Kaufmann unter seiner Firma abschließe (so aber BayObLGZ 1982, 198, 201 = DB 1982, 1262, 1263).

    Denn jedenfalls trifft, wenn sich für eine Handelsgesellschaft eine Anmeldepflicht aus ihrer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ergibt, wie dies bei einer Kommanditbeteiligung der Fall ist, diese Pflicht nicht jedes einzelne Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans persönlich, sondern die Gesellschaft als solche (so auch BayObLGZ 1982, 198, 200 = DB 1982, 1262 und BayObLG DB 1974, 1521; DNotZ 1975, 230, 231).

    c) Dem läßt sich auch nicht mit Erfolg das Argument entgegenhalten (so aber BayObLGZ 1982, 198, 200 f. = DB 1982, 1262), es sei unzulässig, die gesetzliche Anmeldepflicht auf gewillkürte Vertreter abzuwälzen, weil ihrer Erzwingung dienende Zwangsgeldverfahren nur gegen die gesetzlichen Vertreter gerichtet werden könnten.

    d) Mit dem Gesetz nicht in Einklang steht auch das Argument, da Eintragungen im Handelsregister für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärungen seien, die aufgrund des Anmeldeprinzips regelmäßig ohne Prüfung auf ihre inhaltliche Richtigkeit vorgenommen würden, müsse das Registergericht in besonderem Maße darauf vertrauen können, daß die angemeldete Tatsache inhaltlich richtig sei, weshalb in der Anmeldung eine Art Garantieerklärung liege (BayObLGZ 1982, 198, 202 = DB 1982, 1262 f. und BayObLG DB 1974, 1521, 1522; Gustavus, GmbHR 1978, 219, 223).

  • BayObLG, 20.06.1974 - BReg. 2 Z 2/74

    Streit um die Wirksamkeit des Nachweises der Vollmacht der Komplementärin einer

    Auszug aus BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91
    Die insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht gegen diese differenzierende Sicht eingewendeten Bedenken (aaO; vgl. ferner BayObLGZ 1973, 158 = DB 1973, 1340 sowie DB 1974, 1521 [BayObLG 20.06.1974 - 2 Z 2/74] = DNotZ 1975, 230, 232; ebenso LG Koblenz RPfl. 1973, 307, dagegen LG Berlin RPfl. 1973, 173 und das OLG Köln in seinem Vorlagebeschluß) sind sachlich nicht begründet.

    Denn jedenfalls trifft, wenn sich für eine Handelsgesellschaft eine Anmeldepflicht aus ihrer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ergibt, wie dies bei einer Kommanditbeteiligung der Fall ist, diese Pflicht nicht jedes einzelne Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans persönlich, sondern die Gesellschaft als solche (so auch BayObLGZ 1982, 198, 200 = DB 1982, 1262 und BayObLG DB 1974, 1521; DNotZ 1975, 230, 231).

    d) Mit dem Gesetz nicht in Einklang steht auch das Argument, da Eintragungen im Handelsregister für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärungen seien, die aufgrund des Anmeldeprinzips regelmäßig ohne Prüfung auf ihre inhaltliche Richtigkeit vorgenommen würden, müsse das Registergericht in besonderem Maße darauf vertrauen können, daß die angemeldete Tatsache inhaltlich richtig sei, weshalb in der Anmeldung eine Art Garantieerklärung liege (BayObLGZ 1982, 198, 202 = DB 1982, 1262 f. und BayObLG DB 1974, 1521, 1522; Gustavus, GmbHR 1978, 219, 223).

    Eintragungen im Handelsregister verlautbaren nicht die Richtigkeit der eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache als solcher, sondern lediglich den Tatbestand, daß die betreffende Tatsache in gesetzmäßiger Weise angemeldet worden ist (so auch ausdrücklich BayObLG DB 1974, 1521, 1522).

  • BayObLG, 19.06.1973 - BReg. 2 Z 21/73

    Gesellschaftsvertrag; Vertretung; GmbH; Geschäftsführer; Prokurist; Unechte

    Auszug aus BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91
    Die insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht gegen diese differenzierende Sicht eingewendeten Bedenken (aaO; vgl. ferner BayObLGZ 1973, 158 = DB 1973, 1340 sowie DB 1974, 1521 [BayObLG 20.06.1974 - 2 Z 2/74] = DNotZ 1975, 230, 232; ebenso LG Koblenz RPfl. 1973, 307, dagegen LG Berlin RPfl. 1973, 173 und das OLG Köln in seinem Vorlagebeschluß) sind sachlich nicht begründet.
  • BayObLG, 12.06.1986 - BReg. 3 Z 29/86

    Kapitalerhöhung; Anmeldung; Geschäftsführer; Stellvertretung

    Auszug aus BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91
    Da zudem der vorliegende, zur Eintragung angemeldete Sachverhalt nicht zu denjenigen Fällen gehört, in denen kraft sondergesetzlicher Bestimmungen mit der Anmeldung zusätzliche Erklärungen oder Versicherungen abzugeben sind, deren Wahrheitswidrigkeit besondere zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach sich zieht (vgl. insbesondere §§ 37, 184 Abs. 2, 188 Abs. 2, 203 AktG, 82 GmbHG), was nach überwiegender aber nicht unbestrittener Ansicht eine "höchstpersönliche", Stellvertretung ausschließende Anmeldung erforderlich machen soll (vgl. BayObLGZ 1986, 203 - BB 1986, 1532; NJW 1987, 1361; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 7 Rdn. 11 f. m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten; Baumbach/Duden/Hopt aaO § 12 Anm. 2) A.; Würdinger aaO § 12 Anm. 5), sind die Bedenken, die das Amts- und das Landgericht dagegen erhoben haben, daß die Kommanditistin die Änderung der Firma der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft durch zwei Prokuristen angemeldet hat, sachlich nicht begründet.
  • OLG Köln, 01.10.1986 - 2 Wx 53/86

    Bevollmächtigung bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91
    Es kann, weil es darum im vorliegenden Fall nicht geht, dahinstehen, ob aus solchen Mengenangaben ("alle", "sämtliche") auf eine bestimmte Abgabeform ("höchstpersönlich") geschlossen werden kann (dagegen OLG Köln NJW 1987, 135 [OLG Köln 01.10.1986 - 2 Wx 53/86]) und ob dieser Ansicht deshalb gegebenenfalls gefolgt werden könnte.
  • BayObLG, 16.02.1973 - BReg. 2 Z 4/73
    Auszug aus BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91
    Wie das Bayerische Oberste Landesgericht selber an anderer Stelle (BayObLGZ 1973, 46 = RPfl. 1973, 175) anerkannt hat, kann selbst ein Einzelkaufmann eine Beteiligung als Kommanditist an einem anderen Unternehmen unter seiner Firma erwerben und anmelden, wenn er diese Beteiligung, wie es auch der Vermutung des § 344 HGB entspricht, nicht seinem Privatbereich, sondern seiner gewerblichen Tätigkeit, d.h. seinem Handelsgewerbe, zuordnet.
  • KG, 04.05.2016 - 22 W 128/15

    Handelsregister: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift durch einen

    Der Prokurist ist gerade ein rechtsgeschäftlicher Vertreter, wobei sich der Umfang seiner Vertretungsmacht aus § 49 HGB ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1991 - II ZB 13/91 -, BGHZ 116, 190-200, Rn. 5).

    Der Prokurist ist von der Befugnis zur Anmeldung von Eintragungsumständen allerdings nicht generell ausgeschlossen, denn es bedarf keiner Spezialvollmacht, die eben gerade darauf gerichtet wäre, Vertretungsmacht zur Vertretung bei einer Anmeldung gegenüber dem Registergericht einzuräumen (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1991 - II ZB 13/91 -, BGHZ 116, 190-200, Rn. 5).

    Die Befugnis zur Vornahme von Rechtshandlungen vor Gericht, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, muss dann aber auch grundsätzlich die Stellung von Verfahrensanträgen im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließen (ebenso BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1991 - II ZB 13/91 -, BGHZ 116, 190-200, Rn. 5).

  • OLG Karlsruhe, 07.08.2014 - 11 Wx 17/14

    Handelsregistereintragung der GmbH: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift

    b) Ebenso wenig sind Anmeldungen zum Handelsregister generell von der Vertretungsmacht des Prokuristen ausgenommen oder per se Grundlagengeschäfte (BGHZ 116, 190, 193 f.; MünchKomm-HGB/Krebs, HGB 3. Aufl. § 49 Rn. 35; Staub/Joost, HGB 5. Aufl. § 49 Rn. 40 m.w.N.).

    c) Für die Frage, ob die Prokura nach § 49 Abs. 1 HGB zur vorliegenden Rechtshandlung ermächtigt ist allein entscheidend, ob der materielle Vorgang eine Grundlagenentscheidung darstellt (BGHZ 116, 190, 193; MünchKomm-HGB/Krebs, 3. Aufl. Rn. 35).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass der Gesichtspunkt der inhaltlichen Richtigkeit einer Anmeldung für die Frage der Vertretungsmacht des Prokuristen nicht maßgebend ist, weil Anmeldungen gemäß § 12 HGB auch aufgrund einer allgemeinen Anmeldevollmacht erfolgen können (BGHZ 116, 190, 198 f.).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 3 Wx 296/11

    Zulässigkeit der Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers durch

    Durch Zwischenverfügungen vom 10.03./ 03.06.2011 hat das Registergericht das Fehlen einer Anmeldung des Geschäftsführers beanstandet und unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.1991 (BGH, NJW 1992, 975) ausgeführt, die Anmeldung der zwei Prokuristen reiche nicht aus, weil Prokuristen nur bei unechter Gesamtvertretung mit einem Geschäftsführer zum Handelsregister anmelden könnten.

    Dem steht die Entscheidung des BGH vom 02.12.1991 (BGHZ 116, 190 ff.) nicht entgegen.

  • OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11

    Handelsregister: Vollmacht des persönlich haftenden Gesellschafters

    Diese Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB, der zwar nur die Form einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zum Gegenstand hat, aber deren Zulässigkeit denknotwendig voraussetzt, und im Übrigen auch aus § 10 Absatz 2 Satz 1 FamFG (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 07.11.2011, 20 W 459/11 vom 07.11.2011, zitiert nach juris, OLG Köln, Beschluss vom 01.10.1986, NJW 1987, 135 f., jeweils zur vergleichbaren Frage bei der GmbH; als zulässige Möglichkeit in einem Fall der Publikums-KG vorausgesetzt von dem BGH, Urteil vom 17.07.2006, Az. II ZR 242/04, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91; Koch in Großkommentar zum HGB, 5. Aufl. 2009, § 12, Rn. 36; von Gerkan/Haas in Röhricht/v. Westphalen, 3. Aufl. 2008, § 108, Rn.11; Weitemeyer in Oetker, HGB, 2.Aufl. 2011, § 108, Rn. 11).

    Soweit der BGH bereits in seinem Beschluss vom 02.12.1991 (Az. II ZB 13/91; so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 2 W 182/09) darauf hingewiesen hat, dass nach § 12 Absatz 2 HGB Anmeldungen zum Handelsregister auch durch rechtgeschäftliche Vertreter erfolgen können, die dazu keiner Spezialvollmacht (- für die konkrete Anmeldung-) benötigen, sondern lediglich einer Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art einschließt, steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

    Im Übrigen ist es schon fraglich, ob man der Anmeldung eine solche Bedeutung einer Richtigkeitsgewähr überhaupt beimessen will, da Eintragungen im Handelsregister nicht die Richtigkeit der eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache als solcher verlautbaren, sondern lediglich den Tatbestand, dass die betreffende Tatsache in gesetzmäßiger Weise angemeldet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.1991, a.a.O.; BayOblG, Beschluss vom 20.06.1974, DB 1974, 1521, 1522).

  • KG, 05.07.2021 - 1 W 26/21

    Grundbucheintragung: Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs DNotZ 1992, 584 folgt nichts anderes.
  • OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10

    Ermächtigung des Notars nach § 378 II FamFG

    Soweit die Anmeldung zusätzlich als Garantieerklärung verstanden wurde, wonach das Registergericht auf die Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen vertrauen dürfe, hat der BGH (Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91, zitiert nach juris) diese Bedeutung ausdrücklich verneint (vgl. im Einzelnen mit mwN: Koch in Großkommentar zum HGB, aaO Rn. 5 ff).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2014 - 3 Wx 31/14

    Auslegung einer Vollmacht des Alleingeschäftsführers zur Vertretung einer GmbH

    Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB können Anmeldungen zum Handelsregister aber auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter erfolgen, die dazu keine Spezialvollmacht benötigen, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt (BGH NJW 1992, 975; OLG Schleswig, NZG 2010, 957).
  • OLG Köln, 27.07.1993 - 2 Wx 17/93

    Anmeldung des Erlöschens einer Prokura durch Prokuristen

    Mit dem vorstehend Gesagten setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der - im Anschluß an eine Vorlage des Senats nach § 28 Abs. 2 FGG ergangenen - Entscheidung des BGH vom 2.12.1991 ( MittRhNotK 1992, 51 = DNotZ 1992, 584 ff.).

    Daß nach h. M. der Prokurist ohne zusätzliche Vollmacht Anmeldungen zum Handelsregister des eigenen Handelsgeschäfts nicht vornehmen könne, rechtfertige es - so hat der BGH ( MittRhNotK 1992, 51 = DNotZ 1992, 584, 585 f.) ausgeführt - nicht, dem Prokuristen die Befugnis zur Vertretung seines Unternehmens in den"ganz anders gelagerten" Fällen abzusprechen, in denen der Prokurist in Vertretung seines Unternehmens in dessen Eigenschaft als Gesellschafter eines anderen Unternehmens Anmeldungen abgibt.

  • KG, 20.09.2013 - 12 W 40/13

    Handelsregistereintragung der GmbH: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift

    Nach § 12 Abs. 1 S. 2 HGB können Anmeldungen zum Handelsregister aber auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter erfolgen, die dazu keine Spezialvollmacht benötigen, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt (BGH, Beschluss vom 02.12.1991, II ZB 13/91, zitiert nach juris, Rn. 5, Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.01.2010, 2 W 182/09, zitiert nach juris, Rn. 27).
  • KG, 28.04.2009 - 1 W 389/08

    Handelsregisterverfahren: Negative Abfindungsversicherung des ausscheidenden

    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Wahrheitswidrigkeit der Versicherung als solche schon zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach sich zieht (a.A. Müther, a.a.O.; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 750); dieser Gesichtspunkt kann für die Höchstpersönlichkeit der Anmeldung erheblich sein, wenn in ihr nach dem Gesetz zusätzliche Erklärungen abzugeben sind (vgl. BGH, NJW 1992, 975, 977; BayObLG, NJW 1987, 136, 137; OLG Köln NJW 1987, 135).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2000 - 3 W 92/00

    Voraussetzungen der Eintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen im Wege

  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 238/02

    Eheliche Gütergemeinschaft als Kommanditistin

  • OLG Schleswig, 20.01.2010 - 2 W 182/09

    Beschwerdebefugnis mehrerer gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter im

  • OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22

    Anmeldebefugnis des Hauptbevollmächtigten

  • LG Aachen, 15.11.1991 - 3 T 250/91

    Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 239/02

    Eintragungsfähigkeit einer ehelichen Gütergemeinschaft als Kommanditistin;

  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 240/02

    Eintragungen in das Handelsregister; Eheliche Gütergemeinschaft als

  • LG Aachen, 29.05.2000 - 44 T 2/00

    Handelsregisteranmeldung durch Vorstandsmitglied und Prokuristen bei der AG

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