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   BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97   

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https://dejure.org/1997,5853
BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97 (https://dejure.org/1997,5853)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1997 - 1 StR 576/97 (https://dejure.org/1997,5853)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - 1 StR 576/97 (https://dejure.org/1997,5853)
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  • BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95

    Gebrauchsanmaßung - Abgrenzung zum Diebstahl - Rückführungswille

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97
    Letztere Voraussetzung ist gegeben (vgl. BGH NStZ 1996, 38).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsabsicht - wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) - dann bejaht, wenn der Täter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung der Benutzung derart entäußert, daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt, ob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38).

  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89

    Raub - Wegnahmedelikt - Wegnahme - Diebstahl - Wert des Gutes

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97
    Damit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Behältnis wie eine Handtasche (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4) oder ein Kleidungsstück (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1) ausschließlich in der Absicht weggenommen wird, es nach darin befindlichem Geld oder sonstigen Wertgegenständen zu durchsuchen und sich diese zuzueignen und dieses auch nicht als Transportmittel zu benutzen, denn in diesen Fällen kommt es dem Täter weder auf das Behältnis oder Kleidungsstück noch auf deren Benutzung an (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; Ruß, Festschrift für Pfeiffer 1988 S. 61, 65).
  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsabsicht - wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) - dann bejaht, wenn der Täter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung der Benutzung derart entäußert, daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt, ob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38).
  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97
    Damit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Behältnis wie eine Handtasche (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4) oder ein Kleidungsstück (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1) ausschließlich in der Absicht weggenommen wird, es nach darin befindlichem Geld oder sonstigen Wertgegenständen zu durchsuchen und sich diese zuzueignen und dieses auch nicht als Transportmittel zu benutzen, denn in diesen Fällen kommt es dem Täter weder auf das Behältnis oder Kleidungsstück noch auf deren Benutzung an (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; Ruß, Festschrift für Pfeiffer 1988 S. 61, 65).
  • BGH, 29.09.1953 - 2 StR 261/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsabsicht - wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) - dann bejaht, wenn der Täter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung der Benutzung derart entäußert, daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt, ob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38).
  • BGH, 14.05.1992 - 1 StR 233/92

    Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls bei Wegnahme von nicht von der

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97
    Damit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Behältnis wie eine Handtasche (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4) oder ein Kleidungsstück (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1) ausschließlich in der Absicht weggenommen wird, es nach darin befindlichem Geld oder sonstigen Wertgegenständen zu durchsuchen und sich diese zuzueignen und dieses auch nicht als Transportmittel zu benutzen, denn in diesen Fällen kommt es dem Täter weder auf das Behältnis oder Kleidungsstück noch auf deren Benutzung an (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; Ruß, Festschrift für Pfeiffer 1988 S. 61, 65).
  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 303/74

    Voraussetzungen der Bedrohung - Bestehen eines Ermessensspielraums des

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97
    Damit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Behältnis wie eine Handtasche (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4) oder ein Kleidungsstück (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1) ausschließlich in der Absicht weggenommen wird, es nach darin befindlichem Geld oder sonstigen Wertgegenständen zu durchsuchen und sich diese zuzueignen und dieses auch nicht als Transportmittel zu benutzen, denn in diesen Fällen kommt es dem Täter weder auf das Behältnis oder Kleidungsstück noch auf deren Benutzung an (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; Ruß, Festschrift für Pfeiffer 1988 S. 61, 65).
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