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BGH, 02.12.2003 - 4 StR 536/01 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung eines nach Abschluss des Revisionsrechtszuges gestellten Antrags - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel gegen Verwerfung einer Revision durch Beschluss
- Judicialis
StPO § 33 a; ; StPO § 45 Abs. 1; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3 Satz 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 3
Keine Benachrichtigung des Angeklagten bei Zustellung an den Verteidiger - datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 536/01
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kam ungeachtet dessen, daß weder die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt noch eine Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgt ist, schon deshalb nicht in Betracht, da das Strafverfahren gegen den Angeklagten durch den nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 22. Januar 2002 rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGHSt 17, 94; 23, 102). - BGH, 09.04.1987 - 3 StR 543/86
Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 536/01
Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten selbst war nicht erforderlich (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1 m.w.N.). - BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen …
Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 536/01
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). - BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69
Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen …
Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 4 StR 536/01
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kam ungeachtet dessen, daß weder die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt noch eine Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgt ist, schon deshalb nicht in Betracht, da das Strafverfahren gegen den Angeklagten durch den nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 22. Januar 2002 rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGHSt 17, 94; 23, 102).