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BGH, 02.12.2010 - IX ZB 160/10 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4a InsO, § 4c Nr 4 InsO, § 1574 Abs 2 BGB
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anspruch auf Verfahrenskostenstundung trotz fehlender Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit - rechtsprechung-im-internet.de
§ 4a InsO, § 4c Nr 4 InsO, § 1574 Abs 2 BGB
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anspruch auf Verfahrenskostenstundung trotz fehlender Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Schulabbrechers auf Verfahrenskostenstundung trotz fehlender Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit und unterlassenen Bemühens um eine solche; Berufung auf das Fehlen von Fähigkeiten zur Aufnahme einer zu pfändbaren Einkünften führenden Tätigkeit als ...
- zvi-online.de
InsO § 4c Nr. 4
Anspruch eines Schulabbrechers auf Verfahrenskostenstundung - rewis.io
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anspruch auf Verfahrenskostenstundung trotz fehlender Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
- ra.de
- rewis.io
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anspruch auf Verfahrenskostenstundung trotz fehlender Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 4a; InsO § 4c Nr. 4
Anspruch eines Schulabbrechers auf Verfahrenskostenstundung trotz fehlender Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit und unterlassenen Bemühens um eine solche; Berufung auf das Fehlen von Fähigkeiten zur Aufnahme eines zu pfändbaren Einkünften führenden Tätigkeit als ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Arbeitsvermittlung in Verbraucherinsolvenz bei pers. Defiziten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 04.02.2010 - 253 IK 164/08
- LG Dortmund, 10.05.2010 - 9 T 168/10
- BGH, 02.12.2010 - IX ZB 160/10
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.04.2010 - IX ZB 253/07
Verbraucherinsolvenzverfahren: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen …
Auszug aus BGH, 02.12.2010 - IX ZB 160/10
aa) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Stundung der Kosten des Verfahrens nicht schon deshalb aufgehoben werden kann, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 11 ff; v. 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8 f).Auf bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten, einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf ein Schuldner nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482, 483; v. 22. April 2010 - IX ZB 253/07, aaO Rn. 9;… MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 295 Rn. 38;… FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 29).
- BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07
Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von …
Auszug aus BGH, 02.12.2010 - IX ZB 160/10
Auf bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten, einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf ein Schuldner nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482, 483;… v. 22. April 2010 - IX ZB 253/07, aaO Rn. 9;… MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 295 Rn. 38;… FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 29). - BGH, 22.10.2009 - IX ZB 160/09
Widerruf einer Verfahrenskostenstundung mangels Ausübung einer angemessenen …
Auszug aus BGH, 02.12.2010 - IX ZB 160/10
aa) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Stundung der Kosten des Verfahrens nicht schon deshalb aufgehoben werden kann, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 11 ff;… v. 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8 f).
- BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur …
Ebenso scheidet die Versagung der Restschuldbefreiung aus, wenn der Schuldner aufgrund seines Alters oder der ungünstigen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen können als mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit (BGH…, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZVI 2011, 92 Rn. 7;… vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 8). - BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11
Insolvenzeröffnungsverfahren: Aufhebung der Kostenstundung bei unterlassener …
Er reicht soweit wie dieser Versagungsgrund (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 13;… vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7).Hierzu hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Schuldner in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, so dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 14;… vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7).
- BGH, 12.07.2012 - IX ZB 270/11
Restschuldbefreiungsverfahren: Gehörsverletzung nach Beschlussfassung im …
Welche Tätigkeiten dem Schuldner möglich sind, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7 f). - LG Hamburg, 26.02.2016 - 326 T 61/15
Restschuldbefreiungsverfahren: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen …
Der Schuldner beruft sich auf die Entscheidung des BGH v. 02.12.10, IX ZB 160/10, wonach die Stundungsbewilligung nicht aufgehoben werden könne, wenn der Schuldner ohnehin nicht in der Lage wäre, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen.