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   BGH, 02.12.2014 - IV ZR 296/12   

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https://dejure.org/2014,44053
BGH, 02.12.2014 - IV ZR 296/12 (https://dejure.org/2014,44053)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2014 - IV ZR 296/12 (https://dejure.org/2014,44053)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - IV ZR 296/12 (https://dejure.org/2014,44053)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 255/02

    SIM-Lock II

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - IV ZR 296/12
    Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 191/05

    Rechtmäßigkeit der jährlichen Anpassung der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - IV ZR 296/12
    Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines W iderspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 m. w. N.).
  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - IV ZR 296/12
    Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung i. S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor und die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  • BGH, 15.04.2014 - XI ZR 356/12

    Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren zur Begründung eines

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - IV ZR 296/12
    Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines W iderspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 m. w. N.).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte

    Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4; Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - IV ZR 296/12, zu II.1., juris).
  • BGH, 14.06.2022 - VIII ZR 311/20

    Widerruf einer auf Abschluss eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung über

    Denn bei einem auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 BGB aF in Verbindung mit § 495 Abs. 1 BGB gestützten Rückabwicklungsanspruch und einem Rückzahlungsverlangen nach § 312c Abs. 1 BGB (bzw. § 312b BGB) in Verbindung mit § 312g Abs. 1 BGB [aF] handelt es sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs, die voneinander unabhängig beurteilt werden können (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - IV ZR 5/13, juris Rn. 8, und IV ZR 296/12, juris unter II 1 [jeweils zur Abgrenzung einer Widerspruchserklärung nach § 5a VVG aF zu einem nach §§ 495, 355 BGB erklärten Widerruf]).
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