Rechtsprechung
BGH, 02.12.2015 - I ZB 75/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 85 Abs. 1 MarkenG, § ... 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 88 Abs. 1 MarkenG, §§ 233 bis 238 ZPO, § 236 Abs. 2 ZPO, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 180 ZPO, § 182 Abs. 1 ZPO, § 418 Abs. 1 ZPO, § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
- Wolters Kluwer
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift i.R. der Beantragung der Eintragung einer Wort-Bild-Marke
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift i.R. der Beantragung der Eintragung einer Wort-Bild-Marke
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 09.03.2015 - 28 W (pat) 80/12
- BGH, 02.12.2015 - I ZB 75/15
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Dresden, 06.03.2019 - 4 U 163/19
Anforderungen an die Erschütterung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde
Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich bei der Ersatzzustellung insbesondere darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat und, dass er die Sendung in den Briefkasten an dem angegebenen Tag eingelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2018, Az.: V ZB 258/17 - juris; BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az.: I ZB 75/15 - juris; KG, Urteil vom 26.05.2005, Az.: 8 U 30/05 - juris).Es müssen daher Umstände dargelegt und bewiesen werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2015, a.a.O; BGH, Beschluss vom 28.07.1999, Az. VIII ZB 3/99 - juris; BVerwG, NJW 1986, 2117;… KG, a.a.O.;… Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 418, Rz. 3 f.).
- OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 9 WF 70/23
Verspätete Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Kindesunterhalts
Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde erstreckt sich bei der Ersatzzustellung dabei auf den gesamten beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf, also darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat, unter der angegebenen Anschrift ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung existiert, die dem Antragsgegner eindeutig zugeordnet werden kann, für den Postempfang eingerichtet ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und darauf, dass der Zusteller die Sendung in den dem Adressaten gehörenden Briefkasten an dem angegebenen Tag eingelegt hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020, Az. VIII ZA 13/20, vom 17. Mai 2018, Az. V ZB 258/17, und vom 2. Dezember 2015, Az. I ZB 75/15; KG, Urteil vom 26. Mai 2005, Az.: 8 U 30/05; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019, Az. 4 U 163/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 2018, Az. 12 U 180/17 - jeweils zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 6 Sa 273/20
Vollstreckungsbescheid - Ersatzzustellung - verspäteter Einspruch - …
Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich bei der Ersatzzustellung insbesondere darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat und, dass er die Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung an dem angegebenen Tag eingelegt hat (vgl. OLG Dresden 06. März 2019 - 4 U 163/19 - Rn. 6, BGH 02. Dezember 2015 - I ZB 75/15 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris) . - OLG Brandenburg, 13.12.2023 - 9 WF 70/23 Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde erstreckt sich bei der Ersatzzustellung dabei auf den gesamten beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf, also darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat, unter der angegebenen Anschrift ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung existiert, die dem Antragsgegner eindeutig zugeordnet werden kann, für den Postempfang eingerichtet ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und darauf, dass der Zusteller die Sendung in den dem Adressaten gehörenden Briefkasten an dem angegebenen Tag eingelegt hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020, Az. VIII ZA 13/20, vom 17. Mai 2018, Az. V ZB 258/17, und vom 2. Dezember 2015, Az. I ZB 75/15; KG, Urteil vom 26. Mai 2005, Az.: 8 U 30/05; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019, Az. 4 U 163/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 2018, Az. 12 U 180/17 - jeweils zitiert nach juris).